BGer 2F_1/2015 |
BGer 2F_1/2015 vom 05.05.2015 |
{T 0/2}
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2F_1/2015
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Urteil vom 5. Mai 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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vertreten durch Frau C.________,
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gegen
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Departement Sicherheit und Justiz
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des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
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Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden,
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Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung.
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Gegenstand
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Waffenrecht,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts 2C_964/2014
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vom 23. Oktober 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Am 31. Januar 2012 verfügte die Kantonspolizei Appenzell A.Rh. gestützt auf Art. 31 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) bzw. Art. 54 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) die Beschlagnahme, definitive Einziehung und Vernichtung des A.________ gehörenden Sturmgewehrs 57 der Schweizer Armee, Seriennummer P471466, wogegen dieser erfolglos an das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell A.Rh. rekurrierte. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 hiess das Obergericht Appenzell A.Rh. die gegen den Rekursentscheid vom 19. März 2013 erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Polizeikommando zurück, damit es dem bisherigen Waffeneigentümer für die, als solche bestätigte, definitive Einziehung der Waffe eine allfällige Entschädigung nach Art. 54 WV zuspreche. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 2C_964/2014 vom 23. Oktober 2014 darauf nicht ein. In Bezug auf den Beschwerdeantrag, die beschlagnahmte Waffe sei einer seiner Töchter auszuhändigen, wies es darauf hin, dass die Waffe gemäss Feststellung im angefochtenen kantonalen Urteil bereits vernichtet worden sei; damit stosse der Antrag ins Leere, zudem fehle es auch an einem aktuellen praktischen Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahme bzw. Einziehung und Vernichtung der Waffe; ein solches werde entgegen der diesbezüglich dem Beschwerdeführer obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) auch nicht aufgezeigt; die Beschwerde war in dieser Hinsicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG unzulässig.
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A.b. Mit Revisionsgesuch vom 5. Januar 2015 gegen das Urteil 2C_964/2014 vom 23. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die streitbetroffene Waffe sei seiner Tochter B.________ auszuhändigen.
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A.c. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann darauf nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz abschliessend umschriebenen (Art. 121 - 123 BGG) Revisionsgründe vorliegt und frist- und formgerecht geltend gemacht wird (Art. 124 bzw. Art. 42 Abs. 2 BGG). Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss ein Revisionsgrund in Bezug auf den Nichteintretensgrund vorliegen.
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1.2. Der Gesuchsteller macht als neue Tatsache geltend, das beschlagnahmte Sturmgewehr sei entgegen der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung im obergerichtlichen Urteil vom 25. Juni 2014 nicht vernichtet worden. Er verweist dazu auf die Verfügung der Kantonspolizei Appenzell A.Rh. vom 25. November 2014, womit unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil vom 23. Oktober 2014 und das obergerichtliche Urteil vom 8. Juli 2014 (richtig: vom 25. Juni 2014) die "Verwertung" der betroffenen Waffe angeordnet wird. Er legt zudem ein E-Mail des Chefs der kantonalen Sicherheitspolizei vom 12. Dezember 2014 vor, wonach dieser erklärt, die Waffe sei (nun) gemäss Verfügung "verwertet" worden.
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2. |
2.1. Zur Abklärung des Sachverhalts ist die Kantonspolizei mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2015 zur Auskunftserteilung über die Vernichtung, Veräusserung oder Aufbewahrung des Sturmgewehrs 57 mit Seriennummer P471466 aus dem Eigentum des Gesuchstellers aufgefordert worden. Der Kommandant der Kantonspolizei Appenzell A.Rh. hat in seiner Antwort vom 23. März 2015 förmlich erklärt, das streitbetroffene Sturmgewehr sei bereits am 28. März 2012 durch die Sicherheitspolizei des Kantons Appenzell A.Rh. vernichtet worden. Der Gesuchsteller hat sich zu dieser Auskunft, die mit dem von der Kantonspolizei im gesamten kantonalen Verfahren vorgetragenen Version übereinstimmt, nicht geäussert. Nach erfolgter Abklärung besteht unter diesen Umständen kein Anlass mehr, den im Revisionsverfahren beigebrachten Dokumenten Informationen über konkrete, erst im Spätherbst 2014 vorgenommene Verwertungshandlungen zu entnehmen. Beide Dokumente sind im Kontext betrachtet bloss als Bestätigungen gedacht, dass dem obergerichtlichen Urteil, wonach dem Gesuchsteller für die seinerzeit beschlagnahmte Waffe ungeachtet einer tatsächlichen Verwertung eine Entschädigung gutzuschreiben ist (s. dazu E. 5.2 des obergerichtlichen Urteils vom 25. Juni 2014 bzw. auch E. 2.3 erster Absatz des dieses bestätigenden bundesgerichtlichen Urteils 2C_964/2014 E. 2.3), Folge geleistet wurde. Dass der Vollzugsverfügung vom 25. November 2014 oder dem E-Mail konkrete Abklärungen darüber, wann und wie das Gewehr "verwertet" worden sei, vorausgegangen wären, ist nicht ersichtlich. Solche Abklärungen wären für den diesen Dokumenten zugedachten Zweck überflüssig gewesen.
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2.2. Ist mithin davon auszugehen, dass die Waffe des Gesuchstellers bereits im Jahr 2012 vernichtet wurde, bleibt die tatsächliche Grundlage des angefochtenen bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids bestehen; die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind nicht erfüllt und das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
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3. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
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4. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden, der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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