Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_824/2014
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Urteil vom 5. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter bandenmässiger Raub; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 15. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
Am Abend des 17. April 2011 fuhren A.________, K.H.________, X.________ und C.________ von V.________, wo sie an einem Hochzeitsbankett waren, nach U.________. Während K.H.________ im Auto wartete, penetrierten A.________, X.________ und C.________ in das Gebäude, in welchem sich die Wohnung der Familie I.________ befindet. Bevor sie in die Wohnung einbrachen, gingen sie zu K.H.________ zurück, um sich zu besprechen. Anschliessend kehrten sie ins Gebäude zurück und drangen gewaltsam in die Wohnung der Familie I.________ ein, wo sie auf D.I.________ und E.I.________ stiessen. X.________ und C.________ trugen eine Spielzeugpistole respektive einen Schraubenzieher auf sich und richteten diese auf die in der Wohnung angetroffenen Personen. Nachdem sie die Wohnung erfolglos nach Beute durchsucht hatten, verliessen sie diese, kehrten zu K.H.________, welcher im Auto geblieben war, zurück und entfernten sich gemeinsam vom Tatort.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 15. Januar 2014 zweitinstanzlich neben anderen Delikten des versuchten bandenmässigen Raubes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Freiheitsstrafe sei auf 32 Monate herabzusetzen.
Erwägungen:
1.
1.1.
Für den Raubüberfall in Linden geht die Vorinstanz aufgrund der Tatkomponenten von einer hypothetischen Freiheitsstrafe von 32 Monaten aus. Im Fall des Beschwerdeführers reduziert sie diese aufgrund von täterbezogenen Komponenten auf 28 Monate. Der Beschwerdeführer rügt, die Einsatzstrafe für diesen Raubüberfall sei zu hoch.
1.2.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
1.3.
Zu den objektiven Tatkomponenten erwägt die Vorinstanz im Wesentlichen, dass D.I.________ - welche vom Beschwerdeführer mit einer Spielzeugpistole bedroht wurde - als Folge der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. E.I.________ sei hingegen vor den Augen seiner Mutter mit einem Schraubenzieher bedroht worden, wodurch seine Gesundheit gefährdet gewesen sei. Die drei Täter hätten Masken getragen und die mitgetragene Spielzeugpistole sei optisch von einer echten Waffe nicht zu unterscheiden gewesen. Die Täter hätten selbst die dreijährige L.I.________ nicht verschont, indem sie ihr Bett umdrehten. Sie hätten den Opfern Wasser gebracht und D.I.________ vor dem Verlassen der Wohnung die Hand gereicht. In subjektiver Hinsicht berücksichtigt die Vorinstanz, dass bei keinem der Täter eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt; der geltend gemachte Kokainkonsum ändere daran nichts. Im Ergebnis stuft sie sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatkomponenten als eher leicht ein (Urteil, S. 76 ff.).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das "Gericht" erwäge, E.I.________ sei mit dem Schraubenzieher gefährdet worden. Bei der Beweiswürdigung halte es hingegen fest, dass die Täter durch ihr gesamtes Auftreten eine bedrohliche Situation erzeugten. Diese sei aber nicht über das Mass eines einfachen Raubes hinausgegangen. Dies sei richtig. Der normale Raub umfasse bereits eine qualifizierte Nötigung. Eine stärkere Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts sei nicht erfolgt. Das Gericht berücksichtige die Gefährdung also doppelt.
Was der Beschwerdeführer vorträgt, ist nicht nachvollziehbar. Die von ihm zitierte Passage stammt aus dem erstinstanzlichen Urteil und bezieht sich auf die Frage, ob die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB erfüllt ist (erstinstanzliches Urteil, S. 43). Dass sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz diese Qualifikation verneinen, bedeutet nicht, dass der konkrete Grad der Gefährdung im Rahmen der Strafzumessung nicht beachtet werden darf.
1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz würdige die "Verwerflichkeit des Handelns" negativ und somit straferhöhend. Sie halte insbesondere fest, die Täter hätten den Opfern zusätzlichen Schrecken eingejagt, indem sie nachts in die Wohnung eingedrungen seien und sie aus dem Schlaf gerissen hätten. Dies stimme nicht. D.I.________ sei wach gewesen und habe zuerst an einen Scherz ihres Ehemannes und der Söhne geglaubt. Dass es sich um einen Raub handelte, habe sie erst bemerkt, nachdem sie die Pistole gesehen habe.
Dass D.I.________ nicht sofort, sondern erst in einem zweiten Moment wahrgenommen haben soll, dass es sich um einen Raub handelte, ändert an der objektiven Schwere der Tat nichts. Ohne Bedeutung ist auch, ob sie zum Tatzeitpunkt bereits eingeschlafen war, zumal die anderen Opfer bereits am Schlafen waren.
1.4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz werte die fehlende Schuldunfähigkeit in unzulässiger Weise negativ und somit straferhöhend. Dies stimmt nicht. Die Vorinstanz kommt lediglich zum Schluss, dass eine verminderte Schuldfähigkeit bei keinem der Täter vorliegt. Diese hätten sich ohne Einschränkungen rechtsgetreu verhalten können, was sich auf die Strafzumessung neutral auswirke (Urteil, S. 77).
1.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als einziger etwas Menschlichkeit gezeigt und den Opfern Wasser gegeben. Der gesamte Plan des Raubüberfalles stamme von F.I.________. Er habe alles zugegeben und sich verpflichtet, eine Genugtuung zu bezahlen. Er sei gut integriert, wolle so etwas nicht wieder machen und keine Drogen mehr konsumieren. Aufgrund seines im Vergleich zu den anderen Tatbeteiligten geringeren Alters von knapp über 20 Jahren sei die Strafe zusätzlich um einen Monat zu reduzieren.
Die Vorinstanz erwägt, dass - trotz unterschiedlicher Aufgaben bei der Tatausführung - die objektive Tatschwere beim Beschwerdeführer, K.H.________ und A.________ dieselbe sei. Treibende Kraft des Raubversuches sei K.H.________ gewesen; F.I.________ sei Tippgeber und Informant gewesen. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, der gesamte Plan des Raubüberfalles stamme von F.I.________, entfernt er sich von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne dass dies etwas am Grad seines Verschuldens ändern würde. Ebenso irrelevant ist, dass er den Opfern - nachdem er sie mit der Spielzeugpistole bedroht hatte - Wasser reichte, was die Vorinstanz bereits berücksichtigt.
Die Vorinstanz wertet das Geständnis des Beschwerdeführers strafmindernd. Dass Letzterer sich verpflichtet habe, eine Genugtuung zu leisten, stellt sie nicht fest. Dies stellt eine neue Tatsachenbehauptung dar, die nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Daraus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt knapp über 20 Jahre alt war, gut integriert sei und beabsichtige, sich in Zukunft wohl zu verhalten, folgt keine besondere Strafempfindlichkeit, welche im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Die Rüge ist unbegründet.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses