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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_838/2014
Urteil 5. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Advokat Rainer Fringeli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Mittäterschaft, Strafzumessung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 4. April 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 30. Mai 2011 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie des Erschleichens einer Falschbeurkundung. Unter Einbezug seiner Verurteilung in einem anderen Verfahren wegen Gehilfenschaft zum Betrug verurteilte es ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
B.
Am 4. April 2014 sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ in einem Fall vom Vorwurf des Betrugs frei und bestätigte die übrigen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 2014 sei aufzuheben. Er sei freizusprechen von den Vorwürfen des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des Erschleichens einer Falschbeurkundung sowie der Urkundenfälschung. Eventualiter sei er wegen Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu verurteilen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts in diversen Punkten.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
1.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt (Beschwerde, S. 3-6 und S. 8 f.) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und beschränken sich darauf, eine andere mögliche Beweiswürdigung bzw. seine Sicht der Dinge aufzuzeigen (wenn er beispielsweise ausführt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er von Anfang an in den Tatplan eingeweiht war, oder wenn er die Beteiligung anderer hervorhebt und seine eigene Rolle als nebensächlich darstellt). Damit lässt sich keine Willkür begründen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ein arglistiges Vorgehen und damit die Erfüllung des Betrugstatbestands in mehreren Fällen zu Unrecht bejaht (Beschwerde, S. 7 ff.).
Im Fall T.________ habe der damalige Geschäftsführer der A.________ AG der geschädigten Bank persönlich mitgeteilt, dass an der Liegenschaft T.________ "nie und nimmer" Arbeiten im Umfang der bereits ausgezahlten Fr. 95'000.-- ausgeführt worden seien. Damit habe die Bank Kenntnis gehabt von einer möglichen zweckwidrigen Verwendung der Baukreditgelder. Indem sie lediglich mit der A.________ AG Rücksprache genommen und sich ansonsten nicht näher mit der Warnung auseinandergesetzt habe, habe sie die elementarste Sicherheitsprüfung unterlassen. Es wäre ein leichtes gewesen, die Liegenschaft nicht nur von aussen zu begutachten, sondern sich auch den angeblichen Baufortschritt im Innern anzuschauen. Ausserdem könne es nicht genügen, solch schwere Vorwürfe eines Geschäftsführers damit abzutun, dass er nicht glaubwürdig sei. Die Bank hätte eine genaue Prüfung des Baufortschritts vornehmen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie grundlegendste Sicherheitsvorkehrungen leichtfertig vernachlässigt, womit ein allenfalls betrügerisches Verhalten seinerseits klar in den Hintergrund rücke.
Im Fall U.________ sei der Erwerb der Liegenschaft am 26. September 2008 erfolgt. Vom gewährten Baukredit über Fr. 330'000.-- seien bereits sieben Tage danach Fr. 165'000.-- erhältlich gemacht worden. Dabei habe es sich nur um eine Akontozahlung handeln können. Diese sei entgegen der Bestimmungen im Treuhandvertrag geleistet worden, der die Zahlung nur nach Baufortschritt vorgesehen habe. Der Feststellung der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wonach die erste Zahlung der Bank über die Hälfte des Baukredits ohne Nachweis eines Baufortschritts nicht leichtfertig gewesen sei. Wenn die Bank sich selbst und dem Treuhänder die Vertragsbestimmung auferlege, dass die Kreditgelder nur nach Baufortschritt fliessen dürften, so müsse sie dies auch sicherstellen, beispielsweise durch entsprechende Kontrollen auf der Baustelle. Bereits zwei Wochen nach der ersten Zahlung sei wieder ein Zahlungsgesuch über Fr. 100'000.-- eingegangen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Bank misstrauisch werden müssen. Die Totalsanierung einer Liegenschaft könne nicht innert zwei Monaten umgesetzt werden, was auch der Bank hätte bewusst sein müssen. Indem sie im Zeitraum von zwei Monaten Fr. 307'000.-- des gesprochenen Baukredits von Fr. 330'000.-- ausbezahlt habe, obwohl offensichtlich gewesen sei, dass die Totalsanierung der Liegenschaft keinen entsprechenden Baufortschritt gemacht haben konnte, habe sie leichtfertig die eigenen Bestimmungen im Treuhandvertrag ignoriert, weshalb Arglist zu verneinen sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 59 ff.), die Beschuldigten hätten unter Zuhilfenahme eines Firmenkonstrukts in koordinierter Art und Weise zusammengewirkt, um die involvierten Banken zum Abschluss von Baukreditverträgen zu veranlassen. Alsdann hätten sie - ebenfalls koordiniert und unter Vorlage fiktiver Belege - darauf hingewirkt, Gelder aus diesen Baukrediten erhältlich zu machen mit der Absicht, den Grossteil der Kredite nicht für den Umbau der Liegenschaften, sondern für private Zwecke zu verwenden.
Im Fall T.________ hätten die Beschuldigten der geschädigten Bank einen detaillierten Kostenvoranschlag eines Architekten, d.h. einer qualifizierten Drittperson, einen Mieterspiegel mit Renditeberechnungen sowie das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der A.________ AG betreffend eine (fingierte) Kapitalerhöhung um Fr. 200'000.-- vorgelegt. Ebenso hätten sie sämtliche Verträge einschliesslich eines Treuhandvertrags unterzeichnet und damit nach aussen ihr Einverständnis mit den Vertragsbedingungen erklärt. Allein dieses Verhalten sei als arglistig zu bezeichnen, zumal es die Verwendung gefälschter Urkunden eingeschlossen habe. Auch sei der von Anfang an fehlende Wille der Beteiligten, sich an den Vertrag zu halten, für die Bank als "innere Tatsache" nicht erkennbar gewesen. Sodann habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Kreditauszahlung auf Nachfrage der Bank nähere Informationen über den (angeblichen) Zweck der einzelnen Zahlungen geliefert, damit diese ausgelöst wurden. Im Fall U.________ sei das Vorgehen der Beschuldigten im Wesentlichen identisch gewesen. Auch hier seien Projektunterlagen eines Architekten eingereicht, ein Treuhandvertrag unterzeichnet und die Zahlung von mehreren Tranchen unter Verwendung fiktiver Rechnungen ausgelöst worden.
Ob das Opfer jegliche Sorgfalt habe vermissen lassen bzw. ob es leichtfertig gehandelt habe, hänge weitgehend auch davon ab, welchen Aufwand die Täterschaft betreibe. Dieser sei vorliegend erheblich gewesen. Ausserdem habe die A.________ AG bis zum Schluss die Zinsen für die Baukredite gezahlt, was zusätzlich Vertrauen geschaffen habe. Und schliesslich dürfe eine Bank grundsätzlich von legalem Wirtschaften ihrer Klientel ausgehen und müsse nicht hinter allem einen Betrug vermuten. Die Kreditverträge seien auch nicht unsorgfältig abgeschlossen worden, habe die Bank doch nur drei von insgesamt neun Kreditgesuchen bewilligt.
Dass die Bank im Fall T.________ trotz Vorsprache des damaligen Geschäftsführers der A.________ AG weitere Zahlungen aus dem Kredit geleistet habe, stelle ebenfalls kein grundlegendes Fehlverhalten dar. Aufgrund der emotionalen Verfassung des Geschäftsführers sei die Bank nachvollziehbar davon ausgegangen, der Auslöser seien lediglich interne Differenzen mit der A.________ AG gewesen. Sämtliche bisherigen Zahlungsaufträge seien bis zu diesem Zeitpunkt rechtsgültig unterzeichnet worden, und es hätten keine Anhaltspunkte für Unstimmigkeiten bei der Zahlungsabwicklung bestanden. Ausserdem habe ein Mitarbeiter vor Ort bestätigt, dass an der Liegenschaft gearbeitet werde. Die Bank habe überdies mit weiteren Verantwortlichen der A.________ AG Rücksprache genommen, die ihre Bedenken offenbar hätten zerstreuen können. Damit sei die geschädigte Bank den Ursachen für die durch den damaligen Geschäftsführer ausgesprochene Warnung durchaus nachgegangen. In einem späteren Schreiben der A.________ AG sei sodann von internen Auseinandersetzungen mit dem - in der Folge zurückgetretenen - Geschäftsführer die Rede gewesen. Unter diesen gesamten Umständen habe die Bank ihre Schlussfolgerung jedenfalls nicht leichtfertig gezogen.
Dass die Bank die Baustellen nicht einer stetigen Kontrolle vor Ort unterzogen habe, sei ihr nicht vorzuwerfen. Entsprechendes könne von einer Bank nicht verlangt werden. Mit der Zweckgebundenheit des Baukredits werde bereits eine gewisse Vorkehr zur Sicherung der Kreditrückzahlung getroffen, und dass eine Bank das Eigentum an einer Immobilie überprüfe, die für den Kreditentscheid massgebenden Unterlagen einverlange, den Antrag prüfe und von ihren Mitarbeitern vor Ort eine Stellungnahme zur Liegenschaft einhole, müsse zur Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten genügen.
2.3. Ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB setzt eine arglistige Täuschung voraus. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.4. In sachverhaltlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. vorne E. 1). Dieses erfüllt zweifelsohne grundsätzlich die Kriterien der Arglist (zahlreiche involvierte Personen, Zuhilfenahme eines Firmenkonstrukts, koordinierte Vorgehensweise, der für die Bank nicht erkennbare fehlende Wille zur Vertragseinhaltung, Herstellung bzw. Verwendung von gefälschten Urkunden oder Falschbeurkundungen etc.). Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Er macht lediglich geltend, die geschädigte Bank habe ihre Sorgfaltspflichten in derart schwerwiegender Weise nicht wahrgenommen, dass sein (allfälliges) betrügerisches Verhalten klar in den Hintergrund rücke.
Dem kann nicht gefolgt werden. Im Fall T.________ mag zwar angesichts der Warnung durch den damaligen Geschäftsführer der A.________ AG minimal erscheinen, was die betreffende Bank zur Zerstreuung ihrer Bedenken unternahm. Allerdings ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, zu berücksichtigen, dass bis zu diesem Zeitpunkt nie Unstimmigkeiten in der Zusammenarbeit mit der A.________ AG aufgetaucht waren und die Bank keinen Anlass zu weitergehenden Zweifeln hatte. Allenfalls hätte sie die betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten früher erkennen können, wenn sie eine Kontrolle vor Ort durchgeführt und den Baufortschritt nicht nur im Aussen-, sondern auch im Innenbereich der Liegenschaft genau analysiert hätte. Eine solche detaillierte Inspektion einer Baustelle geht jedoch klarerweise über die grundlegendsten Sorgfaltspflichten selbst einer Bank hinaus. Die geschädigte Bank ignorierte den erhaltenen Warnhinweis nicht einfach, sondern ging ihm nach und traf verschiedene Abklärungen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des beträchtlichen Aufwands, den die Beteiligten auf der Gegenseite betrieben, um das Vertrauen der Bank zu gewinnen bzw. ihre Zweifel zu zerstreuen, ist ihr keine Missachtung elementarster Vorsichtsmassnahmen vorzuwerfen, die das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Mitbeteiligten nebensächlich erscheinen liesse.
Dass die Bank im Fall U.________ Kreditzahlungen leistete, ohne Nachweise für den entsprechenden Baufortschritt erhalten zu haben bzw. obwohl sie gemäss Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass kein entsprechender Baufortschritt gemacht worden sein konnte, mag aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar oder zumindest unvorsichtig erscheinen. Im damaligen Zeitpunkt bestand für die Bank allerdings noch kein Grund, an der Redlichkeit ihres Gegenübers zu zweifeln. Auch hier vermag diese eine Nachlässigkeit seitens der Bank keine Leichtfertigkeit zu begründen, die das mit viel Energie und Aufwand realisierte betrügerische Vorgehen der Täterschaft in den Hintergrund drängen würde.
Die Vorinstanz verneint eine Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung in beiden Fällen zu Recht. Der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn in Bezug auf das geplante Projekt in W.________ ohne ausreichende Begründung des versuchten Betrugs schuldig erklärt. In diesem Fall seien weder Verträge noch Vorverträge geschlossen worden, und da sich die Verkäuferschaft ihrerseits noch nicht einig gewesen sei, könne das Ersuchen bei der fraglichen Bank nur im Sinne einer Vorprüfung für eine mögliche Finanzierung verstanden werden. Es hätten noch in keiner Weise konkrete Umstände bestanden, dass sich das Projekt verwirklichen würde. Deshalb sei nicht einmal das Stadium des Versuchs erreicht worden. Bereits die Anklageschrift sei in diesem Punkt unzureichend gewesen, weshalb nebst der Begründungspflicht auch der Anklagegrundsatz verletzt worden sei (Beschwerde, S. 9).
3.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb die Anklageschrift unzureichend gewesen sein soll. Er bringt vor, die Schwelle zum Versuch sei im fraglichen Fall nicht überschritten worden. Damit betrifft seine Argumentation die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des in der Anklageschrift überwiesenen Sachverhalts. In welcher Hinsicht dieser nicht genügend konkret umschrieben gewesen sein soll, welche wesentlichen Informationen er der Anklageschrift nicht zu entnehmen vermochte bzw. inwiefern er dadurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt gewesen sein soll, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.3. Der Einwand der mangelnden Begründung erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 64), angesichts der von den Beschuldigten getroffenen Vorkehren - wie Vorsprache bei der Bank mit Ersuchen um eine Finanzierungsofferte unter Vorlage gefälschter Bilanzen sowie eines Umbau- und Sanierungskonzepts - bestehe kein Zweifel daran, dass sie die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hätten. Im Zeitpunkt ihrer Verhaftung sei denn auch bereits eine unverbindliche Finanzierungs- und Renovationsofferte der Bank vorgelegen. Der Beschwerdeführer wende ein, aufgrund der ihm gegenüber bestehenden Vorbehalte der Bank müsse davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung nicht zustande gekommen wäre. Darin sei aber kein vom Beschwerdeführer abhängiger, sondern ein äusserer Umstand zu erblicken, der die Weiterverfolgung allenfalls objektiv erschwert oder verunmöglicht hätte. Daran, dass das Stadium des strafbaren Versuchs erreicht worden sei, ändere dies nichts. Die Beschuldigten seien fest entschlossen gewesen, gemäss ihrem bisherigen Vorgehen einen weiteren Baukredit zu erlangen.
Damit legt die Vorinstanz ausführlich, verständlich und überzeugend dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe sich in diesem Fall des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Welche Elemente in dieser Begründung fehlen sollen, ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit er ohne Willkür darzutun vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist auf seine Argumentation nicht einzugehen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, im Zusammenhang mit den Baukrediten für die Liegenschaften U.________, V.________ und W.________ liege keine Mittäterschaft seinerseits vor (Beschwerde, S. 9 ff.). Während Y.Z.________ der unbestrittene Chef im gesamten Gefüge gewesen sei, habe er selbst lediglich getan, was dieser ihm auftrug. Er habe eine austauschbare Rolle bei der A.________ AGeingenommen, und seine vermeintlichen Tatbeiträge hätten auch von anderen ausgeführt werden können. Bis auf den untergeordneten Tatbeitrag des Herstellens von fingierten Rechnungen seien alle ihm unterstellten Tatbeiträge legale Alltagshandlungen gewesen. In den Tatplan sei er nicht von Beginn weg eingeweiht gewesen. Seine Handlungen hätten zwar die Haupttat gefördert, seien für deren Gelingen jedoch nicht notwendig gewesen. Ausserdem habe er im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten nicht von den zweckentfremdeten Geldern profitiert, was seine untergeordnete Rolle beweise. Wäre er Mittäter gewesen, hätte er sicherlich seinen Anteil verlangt und auch erhalten. Dies habe die Vorinstanz in ihrer Würdigung nicht berücksichtigt.
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB), die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV 124 E. 3.2).
4.3. In sachverhaltlicher Hinsicht stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. vorne E. 1), dass der Beschwerdeführer von Anfang an eingeweihter und unverzichtbarer Teil des Ganzen war (Urteil, S. 47 ff.). Er arbeitete eng mit Y.Z.________ zusammen, dem er nahe stand und mit dem ihn eine vertrauensvolle Beziehung verband. Bereits an der Gründung des Konstrukts der A.________ AG war er massgeblich beteiligt, indem er beispielsweise die erforderlichen Firmenmäntel beschaffte. Der Beschwerdeführer nahm neben Y.Z.________eine bedeutende Rolle ein und verfügte über grossen Einfluss, da dieser auf ihn angewiesen war. Er übernahm die Verhandlungen mit dem Bankmitarbeiter, erledigte die anfallenden administrativen Aufgaben der Unternehmung und vermittelte auch zwei Strohmänner als Verwaltungsräte. Der Beschwerdeführer wusste von Anfang an, dass die A.________ AG in erster Linie als Tarnfirma für unlautere Machenschaften dienen und die Baukreditgelder zweckwidrig verwendet werden sollten.
4.4. Bei dieser Sachlage qualifiziert die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als Hauptbeteiligten. Er war nicht nur von Beginn weg und im Wissen um die kriminellen Absichten am Ganzen beteiligt, er nahm auch eine zentrale Rolle ein bei der Durchführung der Kreditbetrügereien. Er verfügte über das nötige Fachwissen, um die Unternehmung A.________ AG seriös erscheinen zu lassen, und er setzte sich in verschiedener Hinsicht tatkräftig für das Gelingen des gemeinsamen Plans ein. Unter diesen Umständen waren seine Tatbeiträge keineswegs nur von untergeordneter Natur. Ohne ihn hätte das gesamte Unterfangen nicht ohne Weiteres in gleichem Umfang durchgeführt werden können, und das Gelingen des Tatplans hing entscheidend von seinem Mitwirken ab. Der Beschwerdeführer hat deshalb als Mittäter und nicht nur als Gehilfe zu gelten. Dass er nicht (direkt) von den zweckentfremdeten Geldern profitierte, ändert an seiner tragenden Rolle nichts. Im Übrigen weicht die Argumentation des Beschwerdeführers vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Darauf ist nicht einzugehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Gewerbsmässigkeit seines Handelns aus (Beschwerde, S. 11 f.). Er habe zwar ab Juni 2008 seinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der A.________ AG gehabt und sei somit regelmässig dort anwesend gewesen. Gleichwohl sei er weiterhin vorwiegend seiner Haupttätigkeit nachgegangen, die im Ausfüllen von Steuererklärungen und in der Vermittlung von Firmenmänteln bestanden habe. Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit sei nun aber nicht die Zeit, die er für die A.________ AG aufgewendet habe, sondern ob er mit den entsprechenden Einnahmen einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielt habe. Dass dies mit einem gelegentlichen "Zustupf" von Fr. 100.-- nicht möglich gewesen sei, erkenne auch die Vorinstanz. Dennoch bejahe sie die Gewerbsmässigkeit aufgrund von Sozialversicherungsabgaben, welche die A.________ AG für ihn bezahlt haben soll, sowie aufgrund seiner Hoffnung auf eine Festanstellung mit einem fixen Lohn. Dabei verkenne sie, dass diese Zahlungen keinen namhaften Betrag im verlangten Sinne darstellen könnten. Seine Hoffnung auf einen festen Lohn wiederum sei im Zusammenhang damit zu sehen, dass er damals von einer legalen Tätigkeit der A.________ AG ausgegangen sei. Er habe also nicht angestrebt, einen festen Lohn aufgrund erfolgreicher Baukreditbetrügereien zu erhalten.
5.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 65), zum einen habe der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil seiner "Arbeitszeit" für die A.________ AG aufgewendet und entsprechend viel Zeit und Energie in das deliktische Vorhaben investiert. Zum andern habe er, wenn auch geringe, Zuwendungen für seine Arbeit erhalten. Ausserdem habe die A.________ AG Sozialversicherungsbeiträge für ihn geleistet, was in seinem Alter nicht unerheblich sei. Im Übrigen sei der Arbeitsplatz für ihn wichtig gewesen, und er habe sich von seinem Engagement einen regelmässigen Lohn versprochen. Dass er mit den erzielten Einkünften vorerst seinen Lebensunterhalt nicht habe finanzieren können, schliesse Gewerbsmässigkeit nicht aus, da für deren Qualifikation auch angestrebte Einkünfte zu beachten seien.
5.3. Gewerbsmässigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei berufsmässigem Handeln vor. Ein solches ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden darf, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Auch eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen, wenn dazu kommt, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und aus seinen Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl entsprechender Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 116 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a).
5.4. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die A.________ AG lediglich in der Art einer Nebenbeschäftigung ausgeübt haben sollte, wie er selbst geltend macht, spricht dies nach dem soeben Ausgeführten nicht gegen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit. Ebenso wenig ist diese bereits dadurch ausgeschlossen, dass er in finanzieller Hinsicht selbst (noch) kaum von den zweckentfremdeten Geldern profitierte. Der Beschwerdeführer erhoffte sich von der A.________ AG für seinen Einsatz eine Festanstellung und folglich einen regelmässigen Lohn. Dass dieser grösstenteils aus erfolgreichen Betrügereien stammen würde, musste ihm nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz klar sein. Wenn er argumentiert, er sei damals von einer legalen Tätigkeit der A.________ AG ausgegangen, weicht er vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun. Er handelte demnach in der Absicht, mit seinen betrügerischen Machenschaften in absehbarer Zeit ein fixes Erwerbseinkommen zu erzielen. Da er an mehreren (vollendeten) Taten beteiligt war und aus dem gesamten Vorgehen geschlossen werden kann, dass er auch zu zahlreichen weiteren entsprechenden Taten bereit gewesen wäre, sind sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit erfüllt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Beschwerde, S. 12 f.). Er selbst sei an der Erstellung der Jahresrechnung nicht beteiligt gewesen. Er habe nur die falschen Grundlagen dafür geliefert und auch das nur auf Anweisung von Y.Z.________. Die Handlungen des Treuhänders könnten ihm nicht angerechnet werden. Schliesslich habe er die Jahresrechnung der Bank lediglich als Bote übergeben bzw. im Auftrag von Y.Z.________ gefaxt und nicht aktiv von ihr Gebrauch gemacht.
6.2. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist unbehelflich, wenn er wiederum geltend macht, lediglich im Auftrag und als Bote von Y.Z.________ gehandelt zu haben. Er agierte als Mittäter (vgl. vorne E. 4), und als solcher muss er sich anrechnen lassen, was dem gemeinsamen Tatplan entsprach. Zu diesem gehörte, anhand von erfundenen Zahlen eine fingierte Jahresrechnung erstellen zu lassen und damit eine weitere Bank zu täuschen. Der Beschwerdeführer lieferte dem die Jahresrechnung erstellenden Treuhänder die dafür benötigten Angaben. Dabei wusste er um die Falschheit der Bilanzen ebenso wie um den Bestimmungszweck der gefälschten Jahresrechnung. Sein Vorsatz umfasste deshalb auch die vom Treuhänder vorgenommene Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung selbst. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht.
7.
7.1. Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die Strafzumessung (Beschwerde, S. 13). Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts des untergeordneten Tatbeitrags erscheine es im Vergleich mit den anderen Mitbeteiligten vollkommen unverhältnismässig, ihn mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten zu belegen. Dieses Strafmass basiere allein auf dem Umstand, dass er vorbestraft sei, was nicht zulässig sei. Es sei nicht angemessen, ihn nahezu doppelt so hart zu bestrafen wie die eigentlichen Hauptpersonen des Verfahrens.
7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).
7.3. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 108 f.), das Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Baukreditbetrüge, bei denen er an jedem beteiligt gewesen sei und sozusagen als Gehirn der Gruppierung um das A.________ AG -Konstrukt agiert habe. Er habe zwar finanziell nicht in gleichem Masse profitiert wie Y.Z.________, was bereits die erste Instanz im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt habe. Hingegen falle bei ihm erschwerend ins Gewicht, dass er einschlägig vorbestraft sei. Zudem verweist die Vorinstanz auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses erwägt (erstinstanzliches Urteil, S. 140 ff.), bei den Kleinkreditbetrügen sei der Beschwerdeführer nur am Rande beteiligt gewesen, und sein diesbezügliches Verschulden sei zwar nicht unwesentlich, aber auch nicht als allzu schwerwiegend einzustufen. Seine Mitwirkung an den Baukreditbetrugsfällen erscheine hingegen als umso gravierender. In diesem Zusammenhang habe er wie die Brüder Z.________ zum inneren Kern gehört und sei an allen Betrugsfällen beteiligt gewesen. Intellektuell sei er den beiden Brüdern klar überlegen gewesen. Er habe das geschäftliche Fachwissen eingebracht und damit die Grundlage geliefert, ohne die es nicht möglich gewesen wäre, ein solches Betrugskonstrukt zu realisieren. Finanziell habe er zwar vergleichsweise nur in beschränktem Umfang profitiert, doch habe er sich zweifelsohne Vorteile von der Zusammenarbeit versprochen. Der Beschwerdeführer sei als erfahrener und selbstbestimmter Wirtschaftsdelinquent zu sehen, der seine eigenen Interessen vor Augen habe und in betrügerischer Hinsicht keine Skrupel kenne. Straferhöhend falle denn auch seine kriminelle Vergangenheit ins Gewicht. Ursprünglich habe er von allen Mitbeschuldigten wohl die besten Rahmenbedingungen im Hinblick auf ein deliktfreies Leben gehabt. Nach seinem Studium der Wirtschaftswissenschaften habe er verschiedene Stellen inne gehabt, und es lasse sich kein eigentlicher Bruch erkennen, der sein Abgleiten in die Delinquenz erklären könnte. Aufgrund massiver Vermögensdelikte sei er aber bereits ab den 1990er Jahren in Österreich, Deutschland und Frankreich zu mehreren langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die jüngsten beiden Verurteilungen seien im Kanton Basel-Stadt erfolgt und datierten vom Oktober 2008 und März 2009. Aufgrund dieses einschlägigen Vorstrafenregisters sei ihm eine eklatante Unbelehrbarkeit und hohe kriminelle Energie zu bescheinigen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass er im August 2009 geheiratet habe. Dem Beschwerdeführer könne weder ein Geständnis noch Kooperationsbereitschaft positiv angerechnet werden, da er sich lediglich vordergründig auskunftsbereit gegeben und stets jegliche Verantwortung von sich gewiesen habe.
7.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz für die Strafzumessung nicht allein auf seine einschlägigen Vorstrafen ab. Sie verweist ergänzend auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts und integriert diese dadurch in ihren Entscheid. Die erste Instanz äussert sich insgesamt zu sämtlichen relevanten Punkten. Sie setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie bzw. die Vorinstanz sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt.
Soweit er mit seinem angeblich untergeordneten Tatbeitrag argumentiert, weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür darzutun. An der Sache vorbei geht sein Einwand, im Vergleich zu den Strafen seiner Mittäter sei es unverhältnismässig, wenn er mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten belegt werde. Die ihm im vorliegenden Verfahren auferlegte Strafe beträgt zwei Jahre und sechs Monate und erscheint selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie als teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil verhängt wurde, ohne weiteres angemessen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdefrüher auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler