BGer 5A_895/2014 |
BGer 5A_895/2014 vom 06.05.2015 |
{T 0/2}
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5A_895/2014
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Urteil vom 6. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiberin Griessen.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berichtigung / Revision / Abänderung des Scheidungsurteils,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.A.________ (geb. 1958) und B.A.________ (geb. 1967) heirateten 1993 in Schottland. Sie haben drei gemeinsame Kinder (geb. 1995, 1996 und 1997). Im Jahr 2003 zog die Familie in die Schweiz.
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A.b. Am 14. Oktober 2010 ersuchten die Ehegatten das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (nachfolgend Kreisgericht) mit gemeinsamem Begehren um Scheidung. Anfang Januar 2011 liess die Familienrichterin den Ehegatten einen Ehescheidungskonventionsentwurf inkl. englischer Übersetzung zukommen. Am 8. Februar 2011 fand - in Anwesenheit der Dolmetscherin, welche den Entwurf übersetzt hatte - eine mündliche Besprechung respektive Bereinigung des Entwurfes statt. Im Anschluss daran passte die Familienrichterin den Konventionsentwurf an und liess die überarbeitete Version den Parteien in englischer Übersetzung zukommen, wobei sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen hervorgehoben wurden. Die Parteien unterzeichneten die englische Fassung dieser Konvention am 10. März 2011. Mit Urteil vom 15. März 2011 schied die Familienrichterin die Ehe und genehmigte die Scheidungskonvention. Die vorliegend umstrittenen Ziffern zum nachehelichen Unterhalt lauten wie folgt:
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" 5. Nachehelicher Unterhalt
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A.A.________ verpflichtet sich, B.A.________ während 5 Jahren ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- zu leisten.
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[Bonusregelung]
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Sofern und solange die Ehefrau im Durchschnitt eines halben Jahres mehr als Fr. 1'500.-- netto pro Monat verdient, kann der Ehemann den Mehrverdienst vom künftigen Unterhaltsbeitrag abziehen.
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6. Berechnungsgrundlagen
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Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
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Einkommen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) :
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[Bonus 2009]"
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Die englische Version der Ziff. 5, Abs. 3, lautet wie folgt:
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"If and as long as the wife earns on average in six months more than Fr. 1'500.-- net per month, the husband is entitled to deduct the extra income from the future support payment."
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A.c. Am 20. Juli 2012 gelangte der anwaltlich vertretene A.A.________ an das Kreisgericht und beantragte, nebst der Edition von Unterlagen zum Erwerbs- respektive Ersatzeinkommen der B.A.________ von April 2011 bis Juni 2012 seien die Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 3 der mit Entscheid vom 15. März 2011 gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention revisionsweise mit Wirkung ab 1. April 2011, ev. mit Wirkung ab Vermittlungsbegehren, wie folgt zu ändern:
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Ferner beantragte A.A.________, B.A.________ sei zu verpflichten, ihm den im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 zu viel geleisteten Unterhaltsbeitrag zurück zu erstatten.
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A.d. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2013 ergänzte A.A.________ diese Rechtsbegehren insoweit, als er beantragte, die Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 3 seien "berichtigungsweise oder revisionsweise oder abänderungsweise" zu ändern. Aufgrund der von B.A.________ eingereichten Lohnbelege bezifferte A.A.________ seine Forderungsklage für zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2012 auf Fr. 8'401.15 zuzüglich Zins zu 5 %.
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B. Gegen diesen Entscheid (Ziff. 2-7) erhob A.A.________ Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen (nachfolgend Kantonsgericht oder Vorinstanz). Mit Urteil vom 24. September 2014 (zugestellt am 15. Oktober 2014) trat dessen II. Zivilkammer auf die Berufung in Bezug auf das Revisions- und das Berichtigungsbegehren nicht ein, und wies sie im Übrigen kostenfällig ab.
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C. |
C.a. Dagegen erhebt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. November 2014 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sowie das Urteil des Kreisgerichts seien aufzuheben, und die Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention seien "berichtigungsweise oder revisionsweise oder abänderungsweise" - wie oben unter A.c. - zu ändern. Zudem bestätigt er seine Forderungsklage über Fr. 8'401.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Februar 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.A.________ (Beschwerdegegnerin).
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C.b. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 17. November 2014 abgewiesen.
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C.c. Zwischen denselben Parteien ist vor Bundesgericht das Verfahren 5A_897/2014 hängig. Die dortige Streitsache hat zwar eine Ziffer desselben Scheidungsurteils, inhaltlich aber die Teilung von Pensionskassenguthaben und damit eine von diesem Verfahren unabhängige Streitsache zum Gegenstand. Eine Vereinigung der Verfahren ist nicht angezeigt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts über eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Bst. b, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Daher ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG).
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1.1.1. Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass das Bundesgericht eine umstrittene Frage höchstrichterlich klärt, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 139 III 182 E. 1.2 S. 185; 137 III 580 E. 1.1 S. 583; 135 III 397 E. 1.2 S. 399). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 134 III 267 E. 1.2 S. 269). Ein erhöhtes Interesse an ihrer Beantwortung besteht dann, wenn sich das Bundesgericht angesichts der gesetzlichen Streitwertgrenze aller Wahrscheinlichkeit nach kaum je mit der entsprechenden Frage befassen könnte (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271). Eine Rechtsfrage ist demgegenüber nicht schon dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4; 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.).
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1.1.2. Es ist erstens streitig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung teilweise nicht eingetreten ist, obwohl die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheides für den gesamten Entscheid fälschlicherweise auf die Berufung verwies. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei von allgemeinem Interesse, ob ein Rechtsuchender "hinsichtlich einer für einen Einheitsentscheid falsch abgegebenen Einheitsrechtsmittelbelehrung" Anspruch auf Vertrauensschutz habe. Da das Bundesgericht die Frage nach dem Vertrauensschutz im Zusammenhang mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung insbesondere unter Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV prüft, steht die Überprüfung dieser Frage auch unter der subsidiären Verfassungsbeschwerde offen. Ferner hat sich das Bundesgericht zur Frage des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung bereits in zahlreichen Fällen geäussert (vgl. unten E. 2.4.1). Zweitens macht der Beschwerdeführer geltend, es sei von allgemeinem Interesse, ob mittels Berichtigung, Revision, Abänderung oder einem ordentlichen Rechtsmittel auf das einer Unterhaltsbemessung falsch zugrunde gelegte Einkommen zurückzukommen sei. Der Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsbehelfe folgt aus dem Gesetz und der höchstrichterlichen Praxis dazu. Somit steht einzig die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall zur Debatte. Drittens rügt der Beschwerdeführer die Auslegung der Scheidungskonvention durch die Vorinstanz und bringt vor, es dürfte von allgemeinem Interesse sein, ob der übereinstimmende Willen der Parteien tatsächlich irrelevant sei. Auch zur Auslegung einer Scheidungskonvention besteht höchstrichterliche Praxis (vgl. unten E. 4.4.2). Es liegen somit keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann mangels genügenden Streitwertes nicht eingetreten werden.
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1.2. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig, kann die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (Art. 113 ff. BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88).
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1.4. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 BGG zu enthalten. Der Beschwerdeführer verlangt - wie vor der Vorinstanz - unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ziff. 5 Abs. 1 und 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention seien "berichtigungsweise oder revisionsweise oder abänderungsweise" zu ändern. Rechtsbegehren, die in einem Alternativverhältnis stehen, widersprechen dem Grundsatz, dass ein bestimmtes Begehren zu stellen ist und dass es nicht dem Bundesgericht überlassen werden darf, nach seinem Gutdünken das eine oder andere Begehren zu schützen (vgl. Urteil 5A_603/2008 vom 14. November 2008 E. 2). Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt der Beschwerdeführer allerdings die berichtigungsweise, eventualiter revisionsweise, subeventualiter abänderungsweise Anpassung der Ziff. 5 Abs. 1 und 5 Abs. 3 der Scheidungskonvention.
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2. |
2.1. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte (Anspruch auf Vertrauensschutz) verletzt hat, indem sie auf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, soweit diese den Nichteintretensentscheid auf das Revisionsgesuch respektive die Abweisung des Berichtigungsgesuchs betraf, nicht eingetreten ist.
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2.2. Die Vorinstanz erwog, Entscheide über ein Revisions- und Berichtigungsgesuch seien mit Beschwerde beim Einzelrichter anfechtbar. Im Gegensatz dazu sei betreffend das vorliegende Abänderungs- und Forderungsverfahren die Berufung das zutreffende Rechtsmittel. Ein einstufiges Verfahren respektive die Durchführung einer Berufung wäre vorliegend, bei einer Kombination des Revisions- und Berichtigungs- mit dem Abänderungsgesuch, nicht in Frage gekommen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit einem Blick ins Gesetz erkennen können und könne sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Es liege auch kein offensichtlicher Verschrieb vor und komme daher - sofern überhaupt zulässig - keine Konversion in Frage. Auf die "Berufung" in Bezug auf die Revision und Berichtigung sei nicht einzutreten.
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2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz habe das Berichtigungs- eventualiter Revisions- und subeventualiter Abänderungsbegehren zum Scheidungsurteil im gleichen Entscheid beurteilt. Gemäss Rechtsmittelbelehrung konnte gegen diesen Entscheid Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen erhoben werden. Dies habe er rechtzeitig getan. Die Erstinstanz habe fälschlicherweise ein "Einheitsrechtsmittel" bezeichnet. Die Vorinstanz habe nach Konsultation der Literatur verneint, dass ein einstufiges und einheitliches Berufungsverfahren in Frage komme. Da die Konsultation der Literatur im Falle einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung nicht verlangt werde, sei sein Vertrauen in die unrichtige Rechtsmittelbelehrung zu schützen. Indem die Vorinstanz auf sein Rechtsmittel in Bezug auf das Berichtigungs- und Revisionsbegehren nicht eingetreten sei, habe diese den Verfahrensgrundsatz von Treu und Glauben verletzt.
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2.4. |
2.4.1. Aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) leitet die Rechtsprechung ein Recht auf Vertrauensschutz ab. Daraus ergibt sich, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen. Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf die Partei nicht zu, welche die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.; 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 f. mit Hinweisen). Wann der Prozesspartei eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist. Von ihnen wird jedenfalls eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen erwartet (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f. mit Hinweisen). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203 mit Hinweisen). Der Vertrauensschutz vermag aber nicht ein Rechtsmittel zu schaffen, das es im konkreten Fall nicht gibt (vgl. BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473 zu Art. 49 BGG).
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2.4.2. Der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter hätten bei gehöriger Sorgfalt mit einem Blick auf Art. 332 ZPO (Revision) respektive Art. 334 Abs. 3 ZPO (Berichtigung) erkennen können, dass der Entscheid über das Revisions- respektive das Berichtigungsgesuch mit Beschwerde anfechtbar ist. Dafür muss weder Literatur noch Rechtsprechung herangezogen werden. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes ist daher nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil 4D_77/2012 vom 20. November 2012 E. 5, in welchem der Vertrauensschutz versagt wurde, wenn unzulässigerweise - Streitwert unter Fr. 10'000.-- - die Berufung anstelle der Beschwerde erhoben wurde). Wird aber - wie vorliegend zumindest teilweise - ein falsches und damit unzulässiges Rechtsmittel erhoben, hilft der Vertrauensschutz von vornherein nicht weiter (vgl. Oliver M. Kunz in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, N. 106 vor Art. 308 ff.). Denn der Vertrauensschutz kann kein Rechtsmittel schaffen, das es im konkreten Fall nicht gibt (vgl. E. 2.4.1 am Ende). Es stellte sich die Frage, ob ein unzulässiges Rechtsmittel in ein zulässiges Rechtsmittel umgewandelt werden könnte. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Die Vorinstanz hätte die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers aber auch nicht gesamthaft als Beschwerde entgegen nehmen können, da hinsichtlich des Abänderungs- und Forderungsverfahrens insgesamt die Berufung das zutreffende Rechtsmittel war. Ferner ist die vorliegende "Verfahrenshäufung" auf die Antragstellung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Rüge ist kein Erfolg beschieden.
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3. |
Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben und/oder gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen hat, indem sie die Berufung hinsichtlich der Abänderungsklage abgewiesen hat.
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3.1. Die Vorinstanz legt dar, dass bei der Festsetzung des massgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers irrtümlicherweise ein Nettoeinkommen von Fr. 9'100.-- exkl. Kinderzulagen deklariert wurde, in diesem Betrag jedoch die Kinderzulagen von Fr. 600.-- enthalten sind. Sie erwog, dass ein solcher Fehler nicht mit einer Abänderungsklage korrigiert werden könne. Denn eine Abänderungsklage nach Art. 129 ZGB bezwecke nicht die Korrektur eines fehlerhaften, rechtskräftigen Urteils, sondern die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils - ob fehlerhaft oder nicht - an veränderte Verhältnisse.
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3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Einkommen sei in der Scheidungskonvention falsch deklariert worden. Es sei auf ein Nettoeinkommen von Fr. 9'100.-- exkl. Kinderzulagen abgestellt worden. Sein Nettoeinkommen habe jedoch inkl. Kinderzulagen Fr. 9'100.-- und exkl. Kinderzulagen Fr. 8'500.-- betragen. Damit sei der nacheheliche Unterhalt der Beschwerdegegnerin zu hoch angesetzt worden. Da sie seit April 2011 Fr. 400.-- an Kinderzulagen beziehe, sei der monatliche Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Halbteilungsgrundsatz um Fr. 200.-- auf Fr. 1'300.-- zu reduzieren. Ebenso sei der Betrag, welcher dem Mehrverdienstabzug zugrunde liege (nachfolgend "Schwellenwert", Ziff. 5 Abs. 3) von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'300.-- zu reduzieren. Ferner sei die Mehrverdienstklausel so anzupassen, dass, sofern die Ehefrau mehr als Fr. 1'300.-- netto im Monat verdiene, der Mehrverdienst
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3.3. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu begründen (vgl. zur Kognition oben E. 1.3). Er setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der - im Übrigen zutreffenden - Begründung der Vorinstanz auseinander, welche ergab, dass und weshalb vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 129 ZGB vorliegt (vgl. zu Art. 129 ZGB: BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; Urteil 5A_761/2013 vom 16. Oktober 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Ferner handelte die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht treuwidrig, als sie auf das Rechtsmittel hinsichtlich der Revision und der Berichtigung nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.4). Es liegt somit kein widersprüchliches Verhalten vor. Die Rüge des Beschwerdeführers ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.4. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer nicht damit durch, die Ziff. 5 Abs. 1 und 3 betreffend die Höhe des geschuldeten Unterhaltes und betreffend die Höhe des Einkommens, ab welchem ein Mehrverdienstabzug zulässig ist (Schwellenwert), anzupassen. Damit verbleibt der nacheheliche Unterhalt bei Fr. 1'500.-- monatlich, und reduziert sich nur, wenn der Mehrverdienst der Beschwerdegegnerin im Durchschnitt eines halben Jahres über netto Fr. 1'500.- liegt (Ziff. 5 Abs. 3). Ebenso wenig gelingt es ihm aufzuzeigen, dass hinsichtlich der zeitlichen Anpassung der Mehrverdienstklausel ein Anwendungsfall von Art. 129 ZGB vorliegen würde und Ziff. 5 Abs. 3 in dieser Hinsicht in willkürlicher Art und Weise nicht abgeändert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügt, die Vorinstanz (gemeint ist aber wohl die Erstinstanz) hätte den Antrag, die sofortige Unterhaltsanpassung im Mehrverdienstfall in das Urteil zu übernehmen, nicht behandelt, und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, ist auch diese Rüge abzuweisen. Sowohl die Vorinstanz als auch das Kreisgericht verneinten eine sofortige Reduktion des nachehelichen Unterhalts an den Mehrverdienst der Ehefrau. Gemäss diesem Auslegungsergebnis kann selbstredend auch keine Änderung der Klausel vorgenommen werden, welche eine sofortige Anpassung zur Folge hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, respektive der Begründungspflicht, ist nicht ersichtlich.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer erhebt schliesslich eine Rückforderungsklage für im Zeitraum von April 2011 bis Oktober 2012 angeblich zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge. Er stützt diese einerseits auf die monatliche Reduktion des Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'500.-- auf Fr. 1'300.-- sowie eine entsprechende Reduktion des Schwellenwertes in Ziff. 5 Abs. 3 (vgl. dazu E. 3). Andererseits habe er zu viel bezahlt, weil für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin mehr als Fr. 1'300.-- verdienen würde, eine sofortige Reduktion des Unterhaltsbeitrages vereinbart worden sei.
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4.2. Die Vorinstanz kam nach einer objektivierten Auslegung der Ziff. 5 Abs. 3 zum Ergebnis, für den Zeitraum der ersten sechs Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils sei ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.-- monatlich geschuldet. Erst für den siebten Monat (Oktober 2011) könne der Beschwerdeführer einen Abzug vornehmen. Dieser habe sich nach dem Durchschnittseinkommen (netto) der Beschwerdegegnerin der letzten sechs Monate zu berechnen. Ein Abzug sei nur insoweit und insofern zulässig, als das Durchschnittseinkommen Fr. 1'500.-- übersteige (vgl. die auf S. 11 des vorinstanzlichen Urteils illustrierte Berechnungsweise ab Oktober 2011). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin somit bereits für die Monate April 2011 bis September 2011 zu wenig bezahlt, weswegen die Beschwerdegegnerin eine Gegenforderung hätte, und die Forderung des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
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4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parteien hätten eine sofortige Anpassung vereinbart. Dabei stützt er sich insbesondere auf das Verhandlungsprotokoll vom 28. Mai 2013. Darin sei der übereinstimmende Parteiwille von der Beschwerdegegnerin klar bestätigt worden, als sie die Frage der Vorsitzenden "Haben Sie die Vereinbarung, wie die Gegenseite, so verstanden, dass Sie per sofort weniger Unterhalt erhalten?" mit "JA" beantwortet habe. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens keine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vornehmen dürfen. Ferner hätte eine solche zu einem anderen Ergebnis geführt. Die Vorinstanz habe Art. 18 OR sowie subsidiär Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verletzt.
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4.4. Im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde bleibt zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Ziff. 5 Abs. 3 respektive die gestützt darauf erfolgte Abweisung der Forderungsklage verfassungswidrig war. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Forderungsklage in willkürlicher Verletzung von Art. 18 OR zu Unrecht abgewiesen.
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4.4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319).
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4.4.2. Ob eine Forderung des Beschwerdeführers besteht, ist grundsätzlich durch Auslegung der Scheidungskonvention zu ermitteln. Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung (Urteil 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2; 5C.270/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3). Somit ist vorab der (eine Tatfrage darstellende) subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 OR; BGE 131 III 467 E. 1.1 S. 469). Falls dieser nicht ermittelt werden kann, ist eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGE 139 III 404 E. 7.1 S. 406; 131 III 606 E. 4.1 S. 611).
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4.4.3. Der Beschwerdeführer ging davon aus, vom ersten Monat April 2011 an zu einem Abzug berechtigt zu sein und überwies daher monatlich einen reduzierten Unterhalt von maximal Fr. 700.-- an die Beschwerdegegnerin. Vor Bundesgericht beziffert der Beschwerdeführer seine Zahlungen insgesamt mit Fr. 13'950.--. Er führt den Monat Mai 2011 jedoch doppelt auf und berücksichtigt nicht, dass im Oktober 2012 keine Zahlung mehr erfolgte. Nachdem diese Fehler bereits durch das Kreisgericht gerügt wurden und anschliessend in der Berufung vom Beschwerdeführer korrigiert worden sind (vgl. Urteil des Kreisgerichts, E. 8 S. 9 und Tabelle des Beschwerdeführers in seiner Berufung, S. 13), ist von einer Zahlung von insgesamt Fr. 12'550.-- auszugehen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Beschwerdegegnerin hätte für diesen Zeitraum lediglich Fr. 5'548.85 [Fr. 5'499.50] zugestanden. Für die Differenz verlangt er nun die Rückerstattung.
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4.4.4. Dass der Beschwerdeführer nicht von einem reduzierten Betrag von Fr. 1'300.-- ausgehen kann, wurde bereits erläutert (vgl. oben, E. 3). Sowohl der monatlich geschuldete Unterhaltsbeitrag vor einem allfälligen Mehrverdienstabzug, als auch das Nettoeinkommen, welches für die Berechnung des Mehrverdienstabzugs massgeblich ist, liegen bei Fr. 1'500.--. Dies allein hat beträchtliche Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung:
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Die vom Beschwerdeführer geleistete Zahlung von Fr. 12'550.-- ist somit tiefer als der geschuldete Anspruch von Fr. 12'693.10. Somit hat der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum, selbst wenn von der Richtigkeit seiner Auffassung zur Unterhaltsberechnung ausgegangen würde, weniger bezahlt, als der Beschwerdegegnerin zusteht. Ferner ist davon auszugehen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin leicht höher ausfiele, da der Beschwerdeführer in vereinzelten Monaten das Einkommen der Beschwerdegegnerin zu hoch bewertete. Damit ist es im Ergebnis zutreffend, die Forderungsklage des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Verfassungsrüge ist abzuweisen.
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4.4.5. Schliesslich bleibt zu ergänzen, dass aus der vom Beschwerdeführer zitierten Protokollstelle nicht hervorgeht, es sei nicht auf ein Durchschnittseinkommen abzustellen. Diesfalls wäre selbst eine Reduktion im Monat April anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der Beschwerdegegnerin der vorangegangenen sechs Monate zu berechnen (vgl. für die Berechnung des Durchschnittseinkommens die auf S. 11 des Urteils der Vorinstanz illustrierte Berechnungsweise). Die Frage nach der Berechnungsweise kann aber offen gelassen werden, da es nach dem Gesagten (E. 4.4.4) nicht verfassungswidrig war, die Forderung des Beschwerdeführers abzuweisen.
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5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Griessen
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