BGer 2C_1026/2014 |
BGer 2C_1026/2014 vom 07.05.2015 |
{T 0/2}
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2C_1026/2014
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Urteil vom 7. Mai 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rutschmann,
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gegen
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Interkantonale Prüfungskommission in Osteopathie.
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Gegenstand
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Zulassung zur interkantonalen Prüfung in Osteopathie,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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der Rekurskommission EDK/GDK
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vom 22. September 2014.
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In Erwägung, |
dass A.________ (geb. 1975) 2001 in V.________ (NL) ein Diplom in Physiotherapie erworben hat, welches vom Schweizerischen Roten Kreuz am 11. September 2002 anerkannt worden ist;
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dass er im Sommer 2006 am Swiss International College of Osteopathy (SICO) einen teilzeitlichen und berufsbegleitenden Ausbildungsgang zum Osteopathen von fünf Jahren Dauer in Angriff nahm und diesen im Juni 2011 mit dem "Certificate of Osteopaty" erfolgreich abschliessen konnte;
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dass er nach eigenen Angaben seit dem 22. Juni 2011 vollzeitlich als Osteopath mit eigener Praxis arbeitet;
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dass ihm das SICO am 14. Juni 2013 zusätzlich das "Diploma of Osteopathy" erteilte, welches im Wesentlichen das Verfassen einer Diplomarbeit beinhaltet;
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dass A.________ in der Folge auch das im "Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz" vom 23. November 2006 (PR/GDK) vorgesehene interkantonale Diplom erwerben wollte, sich deshalb am 9. Juli 2013 bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) "zur praktischen Prüfung (gemäss Reglement Art. 25) im November 2013 " anmeldete und in der Anmeldung u.a. ausführte, er sei sich "bewusst, dass er gemäss Reglement 6 Monate später dran" sei;
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dass er sich dabei auf die in Art. 25 PR/GDK festgehaltene Übergangsregelung berief und die dort vorgesehenen, bis Ende 2012 geltenden Prüfungszugangserleichterungen für praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen (Erlass der theoretischen Prüfungsblöcke) auch noch an der Herbstprüfung 2013 in Anspruch nehmen wollte;
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dass die Interkantonale Prüfungskommission in Osteopathie (PK/GDK) das Zulassungsgesuch von A.________ mit Beschluss vom 12. September 2013 abwies und dies im Wesentlichen damit begründete, der Antrag sei nach Ablauf der Anmeldefrist für die letzte Prüfungssession unter der Anwendung der Übergangsregelung eingereicht worden;
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dass die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde von der Rekurskommission EDK/GDK mit Entscheid vom 22. September 2014 unter Bestätigung der Verfügung vom 12. September 2013 ebenfalls abgewiesen wurde;
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dass A.________ mit Eingabe vom 12. November 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt, worin er in der Hautptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zulassung zur Prüfung (gemäss der Übergangsordnung) sowie die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Übergangsgfrist von Art. 25 PR/GDK verlangt;
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dass Fälle wie der vorliegende der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegen (Urteil 2C_345/2014 und weitere vom 23. September 2014 E. 1.3 ff.; Urteil 2C_745/2014 vom 15. Dezember 2014) und die Eintretensvoraussetzungen hierfür gegeben sind;
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dass die in Art. 25 PR/GDK festgeschriebene Übergangsregelung bereits mehrfach Gegenstand bundesgerichtlicher Verfahren war und hier mit Ausnahme von Absatz 4 sowohl abstrakter (Urteil 2C_561/2007 vom 6. November 2008, in: RDAF 2010 I 328, ZBl 110/2009 S. 571) als auch (inzidenter) konkreter Normenkontrolle (vorerwähnte Urteile aus dem Jahr 2014) standgehalten hatte, weshalb - nicht nur was den Wortlaut von Art. 25 PR/GDK betrifft - auf die erwähnten (im Internet aufgeschalteten und zum Teil anderweitig veröffentlichten) Urteile verwiesen werden kann;
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dass das Bundesgericht dort namentlich erwog, die Befristung des Übergangsregimes sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und dieses sei von vornherein auf Personen nicht anwendbar, die sich am 1. Januar 2007 erst bzw. noch in Berufsausbildung befunden hätten;
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dass der Beschwerdeführer nichts vorträgt, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte;
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dass er sich vielmehr in einer vergleichbaren Situation wie die im genannten Urteil 2C_345/2014 E. 5.4 beurteilten Kandidaten befindet, für welche das Bundesgericht die Verweigerung der Zugangserleichterungen zur Prüfung ebenfalls geschützt hatte;
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dass auch eine Missachtung von Art. 25 Abs 2 PR/GDK (Beschwerde S. 8 Rz. 19) nicht dargetan ist, steht doch die dort vorgesehene "Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkantonalen Prüfung" unter einem expliziten Vorbehalt ("spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2012") und geht damit dieser Termin vor;
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dass sodann für Personen, die bei Inkrafttreten einer neuen Regelung ihre Ausbildung erst begonnen haben, kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, noch von Zugangserleichterungen zu einer Prüfung profitieren zu können;
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dass diese Erleichterungen vielmehr für bereits Praktizierende gedacht sind und nicht ersichtlich ist, weshalb Personen, die noch in Ausbildung sind, die Prüfung nicht in vollem Umfang ablegen sollten;
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dass das Ende einer Übergangsregelung in der Natur der Sache liegt (vgl. das Urteil 2C_1241/2012 vom 29. Juli 2013 betreffend juristische Lizentiatsprüfungen);
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dass es bei Rechtsänderungen immer Unterschiede gibt, je nachdem ob der Sachverhalt nach dem alten oder dem neuen Recht zu beurteilen ist, was aber für sich allein nicht als verfassungswidrig erscheint;
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dass sich weitere Ausführungen damit erübrigen und die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Auflage der Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an den Beschwerdeführer (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG) zu erledigen ist;
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dass der Vorinstanz, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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