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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_191/2015
Urteil vom 11. Mai 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Männedorf,
Bahnhofstrasse 6/10, Postfach, 8708 Männedorf,
handelnd durch den Gemeinderat Männedorf, 8708 Männedorf.
Gegenstand
Nichteintreten/Aufsichtsbeschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.
Erwägungen:
1.
A.________ gelangte mit Eingabe vom 23. November 2014 an den Bezirksrat Meilen. Dieser nahm die Eingabe einstweilen als Rekurs entgegen und setzte A.________ mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2014 Frist an, um den angefochtenen Entscheid einzureichen oder genau zu bezeichnen, einen Antrag zu stellen und eine verständliche Begründung einzureichen, unter der Androhung des Nichteintretens. A.________ reichte in der Folge eine Eingabe ein. Da diese jedoch nicht den Auflagen der Verfügung vom 2. Dezember 2014 entsprach, trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 14. Januar 2015 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein und gab der sinngemäss erhobenen Aufsichtsbeschwerde keine Folge.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2015 erhob A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats. Da die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügte, forderte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 6. Februar 2015 auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Präsidialverfügung konnte A.________ nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 4. März 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Präsidialverfügung vom 6. Februar 2015 als rechtsgültig zugestellt gelte. Da innert Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht wurde, sei auf die den Formerfordernissen nicht genügende Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.
2.
A.________ führt mit E-Mail Eingabe vom 31. März 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2015. Mit Schreiben vom 9. April 2015 teilte das Bundesgericht A.________ mit, dass Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail ungültig sind und forderte ihn auf, diesen Mangel zu beheben. Am 13. April 2015 reichte A.________ eine weitere E-Mail Eingabe und mit Postaufgabe vom 21. April 2015 fristgerecht eine mit einer Unterschrift versehene Beschwerdeschrift ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen schwer verständlichen Eingaben nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. die Verfügung des Verwaltungsgerichts selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Hinzu kommt, dass Eingaben per Telefax oder E-Mail dem Unterschriftserfordernis (Art. 42 Abs. 1 BGG) nicht zu genügen vermögen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Eingaben per E-Mail, welche die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 4 BGG (anerkannte elektronische Signatur) erfüllen, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Auf die E-Mail Eingaben hätte demnach auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden können.
Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Männedorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli