BGer 2C_1226/2013 |
BGer 2C_1226/2013 vom 11.05.2015 |
{T 0/2}
|
2C_1226/2013
|
Urteil vom 11. Mai 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiberin Genner.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
|
gegen
|
Migrationsamt des Kantons Zürich,
|
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
|
Gegenstand
|
Aufenthaltsbewilligung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
|
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
|
vom 25. November 2013.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
D. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
2.1. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG erteilt. Die Gültigkeit der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung beträgt, vom Eintritt des Rechtsgrundes (hier der Heirat) an gerechnet, ein Jahr (Art. 33 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 erster Satz der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Eine bereits bestehende Aufenthaltsbewilligung kann hingegen um zwei Jahre verlängert werden, wobei darauf kein Rechtsanspruch besteht (vgl. den Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 VZAE).
|
2.2. Die Ansprüche aus Art. 42 und 43 AuG werden zuweilen als akzessorisch bezeichnet ( MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, N. 4 zu Art. 50 AuG), weil sie vom Aufenthaltsrecht einer anderen Person abhängen. Dagegen werden die Ansprüche gemäss Art. 50 AuG als eigenständig bezeichnet ( GEISER/BUSSLINGER, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 14.54). Es stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Ansprüche nebeneinander bestehen können bzw. ob die ausländische Person zwischen ihnen wählen kann, wenn sie sich bei Wegfall der Voraussetzungen für den Familiennachzug auf Art. 50 AuG beruft und gleichzeitig die Voraussetzungen für einen erneuten Familiennachzug erfüllt sind.
|
2.3. Vorab ist festzuhalten, dass es nur eine Aufenthaltsbewilligung gibt, wenngleich sich diese auf verschiedene Rechtsgründe stützen kann. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war nicht mehr verlängert worden, ihm wurde aber während des Rechtsmittelverfahrens eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Bezug auf die Anwesenheitsberechtigung als solche ist somit ein Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 50 AuG zu verneinen.
|
2.4. Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG setzt voraus, dass die Ehe- oder Familiengemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (nachehelicher Härtefall, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
|
3. |
4. |
4.1. Über die Prozesskosten war bei diesem Verfahrensausgang vor Inkrafttreten des BGG gestützt auf Art. 40 OG (BS 3 531) in Verbindung mit Art. 72 BZP (SR 273) mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 257 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494). Diese Rechtsprechung wurde gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP fortgeführt. Gemäss Art. 72 BZP entscheidet das Gericht bei Gegenstandslosigkeit mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (Urteile 2C_26/2014 vom 14. August 2014 E. 5.1; 2C_843/2013 vom 4. Juni 2014 E. 3.1; 2C_436/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.3; 2C_825/2011 vom 25. April 2012 E. 2.1; BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.).
|
4.2. Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, eventuell auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.
|
4.3. Die Beschwerde wäre somit voraussichtlich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. E. 4.1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
|
Demnach erkennt der Einzelrichter: |
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 11. Mai 2015
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Stadelmann
|
Die Gerichtsschreiberin: Genner
|