BGer 5A_668/2014 |
BGer 5A_668/2014 vom 11.05.2015 |
{T 0/2}
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5A_668/2014, 5A_670/2014
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Urteil vom 11. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Griessen.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut,
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Beschwerdeführer im Verfahren 5A_668/2014,
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Beschwerdegegner im Verfahren 5A_670/2014,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
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Beschwerdegegnerin im Verfahren 5A_668/2014,
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Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_670/2014.
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Gegenstand
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Ehescheidung (Unterhalt, Güterrecht),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Juni 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.A.________, geb. 1954, und B.A.________, geb. 1957, heirateten am 18. Januar 1979. Die Parteien haben vier gemeinsame erwachsene Kinder. Sie unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Parteien entschieden sich für eine klassische Rollenteilung. A.A.________ ging seiner Bankkarriere nach und B.A.________ kümmerte sich um den Haushalt und die Kinder. Seit dem Jahr 1996 betrieb die Ehefrau ein Kosmetikstudio. Im Herbst 2004 reiste sie mit ihrer Tochter für einen Sprachaufenthalt nach Australien. Dort stellte sie der Tochter ihren Freund aus U.________ vor, zu welchem sie in der Folge zog.
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A.b. Im Zeitraum zwischen Anfang August 1998 und Juli 2004 unterzeichnete B.A.________ Kreditanträge sowie Darlehensverträge mit der Bank C.________, und zwar nicht nur in eigenem Namen, sondern auch im Namen ihres Ehemannes, wobei sie dessen Unterschrift fälschte. In diesem Zusammenhang wurde zunächst gegen B.A.________ eine Strafuntersuchung geführt. Mit Strafbefehl vom 3. September 2008 wurde B.A.________ der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. In der gegen sie geführten Strafuntersuchung sagte B.A.________ aus, sie habe die Unterschriften ihres Ehemannes auf dessen Anweisung hin gefälscht. In der Folge wurde auch gegen A.A.________ eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung, eventuell Anstiftung dazu, geführt. Im Strafverfahren wurden unter anderem drei Kinder der Parteien befragt. Gestützt darauf ging die Staatsanwaltschaft davon aus, die Kinder seien von B.A.________ angewiesen worden, "die Post am Vater vorbeizuschleusen". Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft erwies sich die gegen den Ehemann erhobene Anschuldigung, er habe die Fälschungen seiner Unterschrift durch die Ehefrau angeordnet, "als völlig unglaubhaft". Mit Verfügung vom 14. Februar 2007 wurde die Untersuchung gegen A.A.________ eingestellt und dieser aus der Staatskasse entschädigt.
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Gestützt auf die von B.A.________ unterzeichneten Darlehensverträge machte die Bank C.________ gegen A.A.________ eine Forderungsklage hängig und verlangte Zahlung aus Darlehen, eventuell aus ungerechtfertigter Bereicherung, sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der gegen A.A.________ ergangenen Betreibung. In diesem Zusammenhang wurde der Liquidationsanteil von B.A.________ am unverteilten Gemeinschaftsvermögen, d.h. dem Einfamilienhaus, gepfändet. Nachdem B.A.________ den Forderungsbetrag vollumfänglich getilgt hatte, wurde das Zivilverfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und die Verfahrenskosten der Bank und A.A.________ je hälftig auferlegt. Es wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen.
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A.c. Am 3. Januar 2005 wurde das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemacht. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 5. Dezember 2012 wurden die Ehegatten geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Soweit vorliegend von Interesse, verpflichtete das Bezirksgericht A.A.________, bis am 31. August 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'340.-- (indexiert) an B.A.________ zu leisten (Ziff. 2) und dieser zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 219'513.-- zu bezahlen (Ziff. 3).
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B. Am 25. Januar 2013 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung; B.A.________ reichte mit Eingaben vom 25. März 2013 und 2. April 2013 Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. Auf die Anschlussberufung trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 5. Juli 2013 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Die Scheidung wurde am 27. März 2013 rechtskräftig. Mit Urteil vom 26. Juni 2014 (beiden Parteien zugestellt am 2. Juli 2014) erkannte das Obergericht:
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" 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Ausgleichung aller
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C. |
C.a. Mit je separaten Eingaben vom 2. September 2014 erhoben A.A.________ (Verfahren 5A_668/2014) und B.A.________ (Verfahren 5A_670/2014) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
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C.b. A.A.________ (Verfahren 5A_668/2014) beantragt in der Sache, es sei B.A.________ in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts zu verpflichten, ihm zur Ausgleichung aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 177'861.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Weiter verlangt er, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren (Ziff. 4, 5, 7 und 8 des angefochtenen Urteils) aufzuheben und dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens anzupassen (Ziff. 3-6). Schliesslich beantragt er die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Ziff. 7), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von B.A.________ (Ziff. 8). Mit denselben Anträgen reicht A.A.________ in derselben Beschwerdeschrift zudem eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein.
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C.c. B.A.________ (Verfahren 5A_670/2014) beantragt, es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der monatlichen Unterhaltsbeiträge und bezüglich der Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche korrekt war (Ziff. 1). Folglich sei A.A.________ zu verpflichten, ihr zur Ausgleichung aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 219'513.-- zu bezahlen (analog Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils) und ihr bis am 31. August 2019 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 9'340.-- zu bezahlen (analog Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils) (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.A.________ (Ziff. 3).
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C.d. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde 5A_668/2014 wurde am 5. September 2014 abgewiesen.
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C.e. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 wurde den Parteien und dem Obergericht Frist zur Vernehmlassung gewährt. Am 10. Februar 2015 liess sich A.A.________ im Verfahren 5A_670/2014 vernehmen. Er beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Eine Replik ist nicht erfolgt. Im Verfahren 5A_668/2014 wurde die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung zweimal erstreckt (Art. 47 Abs. 2 BGG). Am 16. März 2015 reichte B.A.________ eine Vernehmlassung ein. Sie beantragt, die Beschwerde 5A_668/2014 sei abzuweisen, und bestätigt ferner die im Verfahren 5A_670/2014 gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter beantragt sie für den Fall, dass das Bundesgericht das Urteil unter dem Titel Steuerschulden zu ihren Ungunsten abzuändern gedenke, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese kläre, "in welchem Umfang A.A.________ in dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevanten Zeitpunkt noch Ansprüche auf Boni gegenüber der Bank D.________ (und/oder [...] Bank E.________) hatte". Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte A.A.________ eine Replik ein und moniert die Unzulässigkeit neuer Anträge und Behauptungen durch B.A.________. Die Vorinstanz verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerden 5A_668/2014 und 5A_670/2014 richten sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache, zum Gegenstand hat (Art. 72 Abs. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Die Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. Damit erweist sich die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Ehemannes in 5A_668/2014 als unzulässig (Art. 113 BGG); auch dieser Teil der Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.
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1.2. Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid und es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 5A_668/2014 und 5A_670/2014 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis). Basierend auf der bisherigen Parteirollenverteilung wird nachfolgend A.A.________ als Beschwerdeführer und B.A.________ als Beschwerdegegnerin bezeichnet.
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es kann eine Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Demgegenüber ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG). Ausserdem muss er in der Beschwerde aufzeigen, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Ferner können neue Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.).
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2. Der Beschwerdeführer verlangt in 5A_668/2014, ihm sei in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin für Steuerschulden in der Höhe von Fr. 515'110.20 anzurechnen. Nach Berücksichtigung dieser Ersatzforderung hätte nicht mehr er der Beschwerdegegnerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten, sondern stünde ihm gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Forderung von Fr. 177'861.33 zu.
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2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte die Steuerschuld von Fr. 515'110.20 (wie bereits das erstinstanzliche Gericht mit einem leicht abweichenden Betrag) als Errungenschaftsschuld des Beschwerdeführers. Als Ersatzforderung wurden ihm diesbezüglich jedoch nur Fr. 41'968.-- (entsprechend dem diesbezüglich unangefochten gebliebenen Entscheid des Bezirksgerichts) zugestanden.
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2.1.1. Die Vorinstanz verweist auf die Argumentation des Bezirksgerichts und bestätigt dessen Erwägungen: Das Bezirksgericht stellte unter dem Titel "Rückerstattung aus ungetreuer Geschäftsbesorgung" Folgendes fest: Die Ermächtigung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin, über seine Errungenschaft zu verfügen, habe zweifellos nicht bloss die laufenden Bedürfnisse der Familie, sondern auch die übrigen Bedürfnisse im Sinne von Art. 166 Abs. 2 ZGB mitumfasst. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin konkludent ermächtigt, seinen Arbeitserwerb auch für Geschäfte ihres Individualbereichs zu verwenden. Daher sei es ein Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer nun verlange, die Ehefrau habe alles (insbesondere Bargeldbezüge), was sie für sich alleine ausgegeben habe, an ihn zurückzuerstatten. Das Bezirksgericht erachtete es aber als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den exklusiven Lebensstil der Beschwerdegegnerin nur insoweit tolerierte, als dadurch keine Schulden entstanden. Insofern bejahte das Bezirksgericht eine Ersatzforderung bezüglich der von der Ehefrau getätigten Bargeldbezüge in der Höhe der während dieser Zeit entstandenen Schulden. Bezüglich der geltend gemachten Steuerschulden kam das Bezirksgericht zum Ergebnis, dass die Zahlungseinladungen für Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 im Umfang von Fr. 171'000.-- nicht zu berücksichtigen seien. Diese seien eben nur Zahlungseinladungen und keine definitiven Rechnungen mit Fälligkeitsdatum, mithin keine Schulden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei die provisorische Rechnung für die direkte Bundessteuer 2004, da diese erst im März 2005 und somit nach dem Auszug der Beschwerdegegnerin gestellt wurde. Ferner hielt das Bezirksgericht fest, dass frühere Steuerschulden per September 2004 bezahlt waren. Berücksichtigt wurde vom Bezirksgericht einzig die bereits fällige Steuerschuld, nämlich die provisorische Rechnung für die direkte Bundessteuer 2004 von Fr. 41'968.--, für welche die Beschwerdegegnerin ohne Wissen des Beschwerdeführers eine Stundung bis März 2005 beantragt hatte.
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2.1.2. Die Vorinstanz ergänzt sodann, der Beschwerdeführer habe vor dem Bezirksgericht ausgeführt, dass er in den letzten Jahren gesehen habe, dass seine Frau sehr viel Geld ausgegeben habe. Darüber sei er nicht besorgt gewesen, weil - wie er gemeint habe - die Familie nicht verschuldet gewesen sei. Darum habe er seiner Frau und seiner Familie den von der Beschwerdegegnerin "gewünschten exklusiven Lebensstandard" gegönnt. Für ihre Ausgaben habe seine Frau keine Belege aufbewahrt, und zwar mit der Begründung, dass "sie wisse, was bezahlt sei". Er, der Beschwerdeführer, habe "dies zwar nicht logisch oder richtig" gefunden, habe aber gesehen, "dass alles in Ordnung war". Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte sich periodisch um den Stand seines Vermögens kümmern und sich von der Bezahlung der sehr hohen Steuerrechnungen selbst überzeugen müssen. Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB sei es ihm daher verwehrt, sich in diesem Zusammenhang auf seinen guten Glauben zu berufen. Die Vorinstanz verneinte die Ersatzforderung auch mit dieser Begründung.
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2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin pauschal eine Ersatzforderung für Steuerschulden von Fr. 515'110.20 geltend. Er rügt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz (oben E. 2.1.2) seien falsch: Die Vorinstanz sei bezüglich des von der Beschwerdegegnerin heimlich aufgenommenen Bankkredits (vgl. Sachverhalt A.b) zum Ergebnis gekommen, die Beschwerdegegnerin habe in krasser Weise gegen die eheliche Treuepflicht nach Art. 159 ZGB verstossen und die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen seien dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 41 OR zu erstatten. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dasselbe müsse für die offenen Steuerschulden gelten: Auch darüber habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nachweislich nicht informiert. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Kleinkredit und betreffend die Steuerschulden seien nicht stringent. Würde man der Vorinstanz folgen, konnte der Beschwerdeführer von der Aufnahme des Kredites nichts wissen, hätte aber von den unbezahlten Steuerschulden wissen müssen. Dies sei falsch. Er führt aus, dabei spiele es keine Rolle, ob sich der Anspruch auf Art. 97 ff. OR oder auf Art. 41 OR stütze. In beiden Fällen seien sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
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2.3. Die Beschwerdegegnerin wiederholt in ihrer Beschwerdeantwort weitgehend, wie sich der Sachverhalt aus ihrer Sicht zugetragen hat. Damit gibt sie in weiten Teilen Ausführungen ihrer eigenen Beschwerdeschrift wieder. Ferner sind sämtliche Sachverhaltsdarstellungen unbeachtlich, die sich gegen den von den Vorinstanzen bereits verbindlich festgestellten Sachverhalt richten oder zum ersten Mal vorgetragen werden (vgl. E. 1.3). Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer in seiner Replik erstmalig eingereichten Unterlagen.
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2.4. |
2.4.1. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt. Hierzu bringt er lediglich vor, aus denselben Gründen wie bei der Kreditaufnahme stehe ihm für die Steuerschulden gestützt auf Art. 41 und/oder Art. 97 OR eine Ersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin zu. Dabei verkennt er, dass die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar sind und daher auch nicht einfach pauschal und ohne substanziierte Begründung eine Gleichbehandlung gefordert werden kann. Die durch die Errungenschaft des Beschwerdeführers unwissentlich geleisteten Kreditamortisationen wurden für eine von der Beschwerdegegnerin verursachte Schuld geleistet. Die Vorinstanz bejahte diesbezüglich eine Treuepflichtverletzung und qualifizierte die Amortisationszahlungen als Schaden, der durch die Beschwerdegegnerin verursacht wurde. Der Beschwerdeführer legt aber vorliegend nicht dar, worin die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR oder die Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 OR liegt. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihm einen Schaden verursacht hat. Die Steuerforderung des Staates besteht von Gesetzes wegen und gegenüber beiden verheirateten Ehegatten. Die entsprechende Verbindlichkeit wurde - im Gegensatz zu der Kreditschuld respektive den Kreditamortisationen - nicht durch die Beschwerdegegnerin begründet. Der Beschwerdeführer müsste daher aufzeigen, inwiefern das Verhalten der Beschwerdegegnerin für die Begründung der Steuerschuld kausal ist. Ferner unterlässt es der Beschwerdeführer, seinen Schaden zu substanziieren: Die Beurteilung, ob und welcher Schaden eingetreten ist, stellt eine Tatfrage dar. Als Rechtsfrage kann geprüft werden, ob die Vorinstanz den Rechtsbegriff des Schadens verkannt hat (BGE 128 III 22 E. 2e S. 26; 127 III 73 E. 3c S. 75; je mit Hinweisen). Die Zusprechung von Schadenersatz setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (BGE 122 III 219 E. 3a S. 222 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 III 379 E. 3.1 S. 381). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seinen behaupteten Schaden nicht substanziiert. Der Beschwerdeführer kann nicht einfach die Steuerschuld der Jahre 2003 und 2004 mit seinem angeblichen Schaden gleichsetzen. Dies ist bereits deshalb augenfällig, weil bis zu dem Zeitpunkt, in welchem seine Ehefrau noch für die Erledigung der laufenden Zahlungen verantwortlich war - abgesehen von der provisorischen Rechnung für die direkte Bundessteuer 2003 - blosse Zahlungseinladungen im Umfang von Fr. 171'000.-- und nicht etwa Steuerforderungen im Umfang von den nun geltend gemachten Fr. 515'110.20 vorlagen. Mit seiner unsubstanziierten Kritik am vorinstanzlichen Entscheid vermag der Beschwerdeführer keine Ersatzforderung für die Steuerschuld zu begründen.
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2.4.2. Im Übrigen wurde die Steuerschuld im Umfang von Fr. 515'110.20 von den Vorinstanzen richtigerweise als Passivum der Errungenschaft des Beschwerdeführers berücksichtigt (Art. 209 Abs. 2 ZGB; vgl. zur Zuordnung der Einkommenssteuerschuld Urteil 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 2.3.2, publ. in FamPra.ch 2011 S. 978). Damit wurden die offenen Steuerschulden im Ergebnis hälftig beiden Ehegatten belastet, womit sich die Ausgleichszahlung der Beschwerdegegnerin bereits um Fr. 257'555.10 (= 1/2 von Fr. 515'110.20) reduzierte. Der Beschwerdeführer will demgegenüber die ganze Steuerforderung als "Schaden" der Beschwerdegegnerin überbinden. Nach dem Gesagten ist diese Forderung nicht begründet.
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2.4.3. Fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung, erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Rügen des Beschwerdeführers, insbesondere zu Art. 3 Abs. 2 ZGB und der diesbezüglich gerügten willkürlichen Rechtsanwendung respektive "sachlich unhaltbaren Ermessensausübung" durch die Vorinstanz. Schliesslich ist die Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen, dieser hätte um die Steuerschulden und Stundungsschreiben gewusst. Die Vorinstanz beantwortet lediglich die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit um die Steuerschulden hätte wissen müssen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht abweichend von den Feststellungen des Bezirksgerichts festgestellt. Es liegt somit auch keine willkürliche Sachverhaltsermittlung vor.
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2.5. Nach dem Gesagten dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durch. Somit besteht kein Anlass, die Kostenfestsetzungen und Parteientschädigungen vor den Vorinstanzen diesbezüglich anzupassen. Die Beschwerde 5A_668/2014 ist abzuweisen.
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3. In ihrer Beschwerde (5A_670/2014) verlangt die Beschwerdegegnerin die Bestätigung der vom Bezirksgericht angeordneten güterrechtlichen Ausgleichszahlung und des vom Bezirksgericht festgesetzten nachehelichen Unterhalts. Sie ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihr strafrechtliches Verhalten in willkürlicher Art und Weise gewichtet.
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Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschwerdegegnerin erfülle in ihrer Eingabe die qualifizierten Anforderungen an die Willkürrüge nicht. Auf die rein appellatorische Kritik sei nicht einzutreten. Falls darauf eingetreten werde, sei die Beschwerde abzuweisen.
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3.1. Der Streit um die güterrechtliche Ausgleichszahlung betrifft die Frage, ob Amortisationsleistungen aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers für den von der Beschwerdegegnerin heimlich aufgenommenen Kredit eine Ersatzforderung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 41 OR i.V.m. Art. 205 Abs. 3 ZGB begründen.
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3.1.1. Das Bezirksgericht hat die Ersatzforderung für Amortisationszahlungen aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 121'454.30 abgewiesen. Das Bezirksgericht erwog, es sei der Beschwerdegegnerin mit den von ihr eingereichten Unterlagen der Beweis gelungen, dass sie den Kredit respektive die daraus bezogenen Gelder für die Bedürfnisse der Familie verwendet habe. Da der vom Kredit vor der Auflösung des Güterstandes für die Familie verbrauchte Betrag (Fr. 125'283.25) höher sei als die mit der Errungenschaft des Beschwerdeführers beglichenen Raten von Fr. 121'454.30, stehe dem Beschwerdeführer kein Ersatzanspruch zu.
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3.1.2. Die Vorinstanz erwog, dass sich mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urkunden (Schreiben ihres Anwaltes, Korrespondenz mit der PostFinance, Kontoauszüge des Postkontos vom 01.08.1998 bis 31.08.2004 sowie etliche Auszahlungs- und Zahlungsbelege, zum Teil mit erkennbarem und zum Teil mit unbekanntem Zahlungszweck) der Beweis nicht führen lässt. Das Bezirksgericht habe alle Zahlungsbelege, auf wen sie auch immer lauten, als Aufwand für die Familie verbucht. Damit aber würden zugunsten der Beschwerdegegnerin Zahlungen erfasst, deren Zweck gänzlich unbekannt sei. Die Vorinstanz hält fest, dass diese Urkunden nicht beweistauglich sind und die Beschwerdegegnerin damit den ihr auferlegten Beweis nicht zu erbringen vermag. Zusätzlich verneint sie den Standpunkt der Beschwerdegegnerin aber auch mit folgender Begründung: Da die Haupterwerbsquelle der Familie das - sehr ansehnliche - Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers war und die Beschwerdegegnerin für die laufenden Zahlungen der Familie zu sorgen hatte, hätte sie nicht hinter dem Rücken ihres Ehemannes einen Kredit auf den Namen beider Parteien aufnehmen dürfen. Vielmehr hätte sie ihren Ehemann darüber informieren müssen, dass sein Erwerbseinkommen für den Unterhalt der Familie nicht mehr ausreiche. Durch die heimliche Aufnahme des Kredites auf den Namen des Beschwerdeführers habe sie gegen die eheliche Treuepflicht von Art. 159 ZGB verstossen, und zwar auch dann, wenn dazu die Fälschung der Unterschrift des Ehemannes nicht erforderlich gewesen wäre. Ihr Verhalten sei abgesehen von den kriminellen Machenschaften unter dem Gesichtspunkt von Art. 159 ZGB rechtswidrig. Zudem irre die Beschwerdegegnerin, wenn sie meine, mit den vorgelegten Konvoluten beweisen zu können, dass die Kreditaufnahme familiären Zwecken gedient habe. Mit der von beiden Parteien am 25. August 2004 unterzeichneten Steuererklärung hätten die Parteien ein steuerbares Einkommen von über Fr. 590'000.-- deklariert. Mithin hätten keineswegs enge Verhältnisse vorgelegen. Auch wenn sich aus den vorgelegten Konvoluten Hinweise ergäben, dass jeweils unmittelbar nach der Auszahlung gewisser Kredittranchen Rechnungen für die Familie beglichen worden seien, sei damit noch nicht gesagt, wo denn das Geld verblieb, welches der Beschwerdegegnerin aus dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers für den Familienunterhalt zur Verfügung gestanden hätte. Somit habe die Beschwerdegegnerin nicht beweisen können, dass Familienbedürfnisse der eigentliche Grund für die Kreditaufnahme waren.
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Mit diesen Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin ihre eheliche Treuepflicht verletzt und dem Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme entstandenen Auslagen respektive Amortisationszahlungen von Fr. 121'454.30 gestützt auf Art. 41 OR zu erstatten hat.
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3.1.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die bezogenen Gelder seien praktisch lückenlos für die Familie verwendet worden. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz einfach der einen oder anderen Seite glaube. Der Beschwerdeführer habe nicht beweisen können, dass die Beschwerdegegnerin Geld für sich auf die Seite geschafft hätte. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin im Strafverfahren praktisch lückenlos beweisen können, dass sie die Gelder für die Familie ausgegeben habe. Es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz trotz den vorgelegten Aktenkonvoluten zum Ergebnis komme, diese Urkunden seien nicht beweistauglich. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ablenke, dass die Beschwerdegegnerin jeweils nach der Auszahlung der Kredite Rechnungen für die Familie beglichen habe, und nun nach den Gründen für die Kreditaufnahme suche. Die Beschwerdegegnerin wirft die Frage auf, wer denn die Beweislast dafür zu tragen habe, wenn es den Parteien nicht gelinge, den Verbleib der Hunderttausenden von Franken zu belegen. Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Misswirtschaft gesehen und die Beschwerdegegnerin dennoch gewähren lassen. Es sei willkürlich, ihr unter dem Titel "strafrechtliche Verfehlungen" nun noch einmal unter dem Güterrecht Zahlungen aufzubürden und die Alimente zu kürzen. Zudem habe sie die restlichen Schulden gegenüber der Bank C.________ zurückbezahlt.
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3.1.4. Die Rügen der Beschwerdegegnerin sind unbehelflich. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass mit den Belegen zum Verwendungszweck des Kredites noch nicht gesagt sei, wofür denn das Erwerbseinkommen verwendet worden sei und wieso eine Kreditaufnahme überhaupt nötig war, sind zutreffend. Somit ist es unerheblich, was die Vorinstanz zur Tauglichkeit der Beweismittel erwog, da eben auch bei deren Tauglichkeit noch nicht gesagt ist, was mit dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers geschah.
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Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die hohen Ausgaben der Beschwerdegegnerin tolerierte. Der Beschwerdeführer ermächtigte die Beschwerdegegnerin (zumindest konkludent), auch Geschäfte für die übrigen Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 2 ZGB) und für ihren Individualbereich zu tätigen. Es wurde festgestellt, das der Beschwerdeführer die hohen Ausgaben solange tolerierte, als dadurch keine Schulden entstanden.
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Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes spielt es letztlich keine Rolle, wofür die Beschwerdegegnerin den Kredit verwendet hat. Denn sowohl Zahlungen für die Familie als auch Zahlungen für die Individualbedürfnisse der Beschwerdegegnerin wären nach dem Gesagten grundsätzlich von der Ermächtigung des Beschwerdeführers gedeckt gewesen. Allein aus dem Umstand aber, dass die Beschwerdegegnerin mit der heimlichen Kreditaufnahme sowohl für sich selbst als auch für ihren Ehemann eine Schuldverpflichtung begründete, kann eine Treue pflichtverletzung nach Art. 159 ZGB resultieren. Darüber hinaus verursachte die Beschwerdegegnerin mit der Kreditaufnahme Schulden - was von ihrem Ehemann gerade nicht im Rahmen der gewährten Ermächtigung lag. Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin nichts vor. Sie rügt einzig die Feststellungen zur Untauglichkeit der Beweismittel und zum Verwendungszweck der Gelder. Wenn die Vorinstanz aber nach dem Gesagten eine Treuepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin bejaht und für die dadurch verursachten Amortisationszahlungen aus dem Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 121'454.30, mithin für Zahlungen für eine durch die Beschwerdegegnerin verursachte und klar bezifferte Schuld,eine Ersatzforderung gewährt, kommt es weder auf den Verwendungszweck noch auf die Tauglichkeit der Beweismittel an. Die Rüge der Beschwerdegegnerin ist daher, soweit sie sich gegen die Ersatzforderung von Fr. 121'454.30 richtet, unbegründet.
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Nur am Rande sei bemerkt, dass es der Beschwerdegegnerin nichts nützt, wenn sie geltend macht, sie halte auch heute noch daran fest, der Beschwerdeführer habe sie zur Kreditaufnahme veranlasst. Das Bezirksgericht erachtete die Aussagen der Beschwerdegegnerin diesbezüglich "weder nachvollziehbar noch glaubhaft" und kam zum Beweisergebnis, dass die Beschwerdegegnerin den Kredit ohne Wissen und Einverständnis des Beschwerdeführers aufgenommen hat. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin halte zwar daran fest, die Kredite mit Wissen und im Auftrag des Beschwerdeführers aufgenommen zu haben. Sie anerkenne aber, dass ihr der Beweis nicht gelungen sei, und das Bezirksgericht daher folgerichtig vom Gegenteil ausgegangen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind somit unbehelflich.
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3.1.5. Unbegründet ist auch die Rüge der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer hätte sich zu Unrecht auf den Prozess gegen die Bank C.________ eingelassen und dadurch unnötige Kosten verursacht. Sinngemäss will die Beschwerdegegnerin damit geltend machen, die Vorinstanz habe die dem Beschwerdeführer durch diesen Prozess entstandenen Kosten im Umfang von Fr. 14'368.-- zu Unrecht berücksichtigt. Der von der Bank C.________ (bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) angehobene Forderungsprozess gegen den Beschwerdeführer hatte die Rückzahlung des von der Beschwerdegegnerin aufgenommenen Kredites zum Gegenstand (vgl. Sachverhalt A.b). Die Prozesskosten entstanden im Zusammenhang mit dem Kredit und der Treuepflichtverletzung der Beschwerdegegnerin. Es überzeugt nicht, wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer hätte den Prozess durch Anerkennung der Schuld beenden sollen, da sie diese intern bereits anerkannt habe. Die Bejahung einer Ersatzforderung des Beschwerdeführers für seine in diesem Zusammenhang entstandenen und von der Vorinstanz an übliche Aufwendungen angepassten Kosten hält vor Bundesrecht stand.
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3.1.6. Die Beschwerdegegnerin sieht weiter in den von der ersten Instanz auferlegten Fr. 65'091.-- "faktisch eine Bestrafung für die Aufnahme der Kredite bei der Bank C.________". Diese Forderung stand aber im Umfang von Fr. 41'968.-- im Zusammenhang mit den geltend gemachten Steuerschulden (vgl. oben E. 2.1.1 am Ende) und betraf im Umfang von Fr. 23'123.-- Kontominusstände per September 2004. Somit haben diese Fr. 65'091.-- nichts mit der Forderung aus Kreditamortisation zu tun, gegen welche sich die Beschwerdegegnerin nun mit ihrer Willkürbeschwerde wendet. Daher wird die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Behauptung auch nicht ein viertes und ein fünftes Mal für dasselbe "bestraft". Weder die strafrechtliche Verurteilung noch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den verbleibenden offenen Kredit selber bezahlte, noch die Ersatzforderung von Fr. 65'091.-- widersprechen dem Urteil der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin für die Kreditamortisationen im Umfang von Fr. 121'454.30 und für die Prozesskosten von Fr. 14'368.-- im Zusammenhang mit diesem Kredit aufzukommen hat.
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3.2. Die Beschwerdegegnerin rügt sodann die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes durch die Vorinstanz.
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3.2.1. Sie rügt, es sei willkürlich, wenn ihr die Vorinstanz ein hypothetisches Monatseinkommen von Fr. 4'000.-- anrechne, anstatt wie das Bezirksgericht von einem Einkommen von Fr. 2'360.--, bestehend aus einem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'160.-- und einem Vermögensertrag von Fr. 200.--, auszugehen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Bezirksgerichts. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (vgl. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108). Mit dem pauschalen Verweis auf die Begründung des Bezirksgerichts setzt sich die Beschwerdegegnerin nicht damit auseinander, weshalb die vorinstanzliche Annahme eines hypothetischen Einkommens von Fr. 4'000.-- falsch sei. Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen (vgl. E. 1.3) nicht. Bezüglich der - wohl gerügten - Tatfrage, ob das angenommene Einkommen tatsächlich erzielbar ist, ist aber auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ersichtlich: Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin habe vor Jahrzehnten eine kaufmännische Lehre abgeschlossen. Nach Jahren der Familienarbeit habe sie 1996 ohne entsprechende Ausbildung ein Kosmetikstudio betrieben. Nach der Trennung habe sie eine Anstellung in der dermatologischen Praxis ihres (damaligen) Lebenspartners in U.________ gefunden, wobei sie dort arbeitete, ohne einen Lohn zu beziehen. Die Vorinstanz erwägt, heute sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Stelle auch bei einem anderen Arbeitgeber finden könnte, es sich dabei aber wohl um Anstellungen im Tieflohnbereich handeln würden. Daher sei der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'000.-- anzurechnen, wonach sich der nacheheliche monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'340.-- auf Fr. 8'354.60 reduziere. Es wurde von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan und ist auch nicht offenkundig, inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen würden. Somit ist diese Rüge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.2.2. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, das Einkommen des Beschwerdeführers sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" höher als das ausgewiesene und somit willkürlich festgestellt worden. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Lohnerhöhung hatte und nur so viel verdiene, wie er vor 10 Jahren verdient habe. Das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers war vor der Vorinstanz nur insoweit Beschwerdegegenstand, als dieser einen Abzug für Pauschalspesen verlangte. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Berufungsantwort aus, das vom Bezirksgericht "als relevant betrachtete monatliche Einkommen von Fr. 29'586.-- [sei] in Ordnung". Die Vorinstanz bestätigte das vom Bezirksgericht festgestellte Einkommen. Die Beschwerdegegnerin kann nun nicht mehr vorbringen, das Erwerbseinkommen sei zu tief veranschlagt worden. Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden.
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3.2.3. Schliesslich wehrt sich die Beschwerdegegnerin gegen die Kürzung des nachehelichen Unterhaltes gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB.
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3.2.3.1. Die Vorinstanz hat das Aufteilungsverhältnis des Freibetrages zwischen den Parteien von 4:6 auf 3:7 zu Lasten der Beschwerdegegnerin angepasst. Gerundet ergibt dies einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr 6'625.-- anstatt Fr. 8'350.--. Die Vorinstanz stützt diese Kürzung auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe sich insgesamt in acht Fällen zu Lasten des Beschwerdeführers der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Die Straftaten seien als schwer einzustufen, umso mehr, als die Beschwerdegegnerin dadurch ihre ehelichen Treuepflichten schwer verletzt habe. Indem die Beschwerdegegnerin im Strafverfahren behauptet habe, sie habe die Unterschriften ihres Ehemannes auf dessen Anweisung hin gefälscht, sei auch der Beschwerdeführer in ein Strafverfahren einbezogen worden, in dessen Verlauf drei Kinder der Parteien als Zeugen befragt werden mussten. Die Vorinstanz erwog, die Straftaten seien nicht so schwer, dass der nacheheliche Unterhalt - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ganz entfallen sollte. Indessen schien der Vorinstanz eine Reduktion des Freibetrages als angemessen.
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3.2.3.2. Die Beschwerdegegnerin macht dazu einerseits geltend, die Kürzung gestützt auf Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB wegen schwerer Straftat sei "unangemessen und - rechtlich gesehen - sogar willkürlich". Die Vorinstanz habe in willkürlicher Art Elemente aus dem Strafverfahren oder aus dem Zivilverfahren gegen die Bank C.________ "sozusagen als Fürsprecherin der Gegenpartei" zusammengetragen und daraus gefolgert, das strafrechtlich relevante Verhalten sei so gravierend gewesen, dass sich eine Korrektur des bezirksgerichtlichen Urteils aufdränge. Sinngemäss bringt sie auch vor, sie werde mehrfach bestraft, wenn ihr nun wegen dieses Kredites bei der Bank C.________ - nebst der strafrechtlichen Verurteilung und der Rückzahlung des Kredites (vgl. oben E. 3.1.6) - auch noch die Alimente gekürzt werde.
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3.2.3.3. Bei der Festsetzung des Unterhalts steht den Gerichten ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; 134 III 577 E. 4 S. 580; 127 III 136 E. 3.a S. 141). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Art. 125 Abs. 3 ZGB (vgl. Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4.4, publ. in FamPra.ch 2012 S. 773). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar grundsätzlich frei, es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 138 III 669 E. 3.1 S. 671; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.; je mit Hinweisen).
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3.2.3.4. Gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB kann der nacheheliche Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere, weil die berechtigte Person (Ziff. 1) ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat, (Ziff. 2) ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, oder (Ziff. 3) gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aufzählung in Ziff. 1 bis 3 von Art. 125 Abs. 3 ZGB nicht abschliessend ist, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht (BGE 127 III 65 E. 2a S. 66 f. mit ausführlicher Darstellung des parlamentarischen Differenzbereinigungsverfahrens zur betreffenden Norm; Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4.4, publ. in FamPra.ch 2012 S. 773, mit Hinweisen). Gleichzeitig wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung deutlich hervorgehoben, dass der Revision des Scheidungsrechtes die Idee zugrunde lag, dass im Grundsatz vom Verschuldensprinzip abzukehren sei, und deshalb die Ausnahmenorm von Art. 125 Abs. 3 ZGB mit grosser Zurückhaltung anzuwenden sei (BGE 127 III 65 E. 2a S. 66; Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 4.4, publ. in FamPra.ch 2012 S. 773, mit Hinweisen). So ist beispielsweise jahrelange Untreue ebenso wenig ein Ausschlussgrund (BGE 127 III 65 E. 2b S. 67) wie ein jähzorniges und aggressives Verhalten, das gar in Todesdrohungen mündet (Urteile 5C.232/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.4, publ. in FamPra.ch 2005 S. 357; 5C.286/2006 vom 12. April 2007 E. 3.4.2, publ. in FamPra.ch 2007 S. 907). Art. 125 Abs. 3 ZGB soll gemäss Lehre jene Fälle erfassen, in welchen die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in ungeschmälerter Höhe als stossend oder offensichtlich unbillig erscheint (BGE 127 III 65 E. 2a S. 66 mit Hinweisen).
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Bezüglich Ziff. 3 ist zu bemerken, dass die Schwere der Straftat nach rein privatrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen, sondern auf die objektive Schwere der Tat an (Urs Gloor/ Annette Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 125 ZGB) - wobei die strafrechtliche Beurteilung ein hilfreiches Kriterium sein kann (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 112 zu Art. 125 ZGB). In Betracht fallen in erster Linie Gewaltdelikte, aber auch Vermögensdelikte. Bei Ehrverletzungen fordert die Lehre schwerwiegende Auswirkungen auf die verpflichtete Person (vgl. statt vieler Urs Gloor/ Annette Spycher, a.a.O.), wie zum Beispiel schwerwiegende Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 2. Aufl. 2011, N. 96 zu Art. 125 ZGB). Bei chronischem Stalking und verbaler wie physischer Angriffe wurde zwar eine schwere Straftat im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB verneint. Das Bundesgericht erachtete es aber als sachgerecht, dass das Gericht in einem solchen Grenzfall von seinem Ermessen im Rahmen von Art. 125 Abs. 3 ZGB Gebrauch machte und im konkreten Fall eine grosszügige Bemessung des schuldnerischen Bedarfes faktisch zu einer deutlichen Reduktion des potenziell geschuldeten Unterhalts führte (vgl. Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012, E. 4.3 und 4.4, publ. in FamPra.ch 2012 S. 773).
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3.2.3.5. Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen (vgl. Sachverhalt A.b). Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 168 f. mit Hinweisen). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 346 f.; Urteil 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; zuletzt bestätigt in BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 S. 159).
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3.2.3.6. Die Beschwerdegegnerin setzt sich nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, wonach sich die Urkundenfälschung gegen den Beschwerdeführer richtete. Ebenso wenig nimmt die Beschwerdegegnerin zu den weiteren von der Vorinstanz diesbezüglich angeführten Erwägungen Stellung. Soweit sie sinngemäss geltend macht, sie sei bereits mehrfach für diese Handlungen "bestraft" worden, ist dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung Ausgleichszahlungen für von der Beschwerdegegnerin verursachte Schäden berücksichtigt wurden. Unabhängig vom Ersatz des Schadens beziehungsweise vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung verfolgt Art. 125 Abs. 3 ZGB hingegen das Ziel, im Rahmen der Unterhaltsbemessung Unbilligkeiten zu vermeiden.
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3.2.3.7. Vorliegend kann offen bleiben, ob die wiederholten Urkundenfälschungen der Beschwerdegegnerin eine schwere Straftat im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB darstellen. Entscheidend ist, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerin die Schwelle zur offensichtlichen Unbilligkeit im Sinn von Art. 125 Abs. 3 ZGB erreicht. Da die Taten der Beschwerdegegnerin unter anderem dazu führten, dass der Beschwerdeführer sowohl mit einem Zivilverfahren als auch einer Strafuntersuchung konfrontiert wurde, und der Beschwerdeführer überdies betrieben sowie das Wohnhaus der Familie (Liquidationsanteil der Beschwerdegegnerin) gepfändet wurde, ist die Ermessensentscheidung der Vorinstanz im Rahmen von Art. 125 Abs. 3 ZGB weder offensichtlich unbillig noch in stossender Weise ungerecht. Mithin liegt auch keine bundesrechtswidrige Rechtsanwendung vor.
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4. Aus den dargelegten Gründen müssen die Beschwerden 5A_668/2014 und 5A_670/2014 abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang haben A.A.________ und B.A.________ je für die mit ihrer Beschwerde verursachten Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, haben die Parteien ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selber zu tragen (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Verfahren 5A_668/2014 und 5A_670/2014 werden vereinigt.
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2. Die Beschwerden in Zivilsachen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden zu Fr. 4'000.-- A.A.________ und zu Fr. 4'000.-- B.A.________ auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Griessen
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