BGer 9C_257/2015 |
BGer 9C_257/2015 vom 11.05.2015 |
{T 0/2}
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9C_257/2015
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Urteil vom 11. Mai 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 21. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. April 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist; ebenso darauf, dass es A.________ frei stehe, einen Rechtsanwalt beizuziehen, dass jedoch über die mögliche Übernahme der Anwaltskosten erst nach Eingang der (rechtsgenüglichen) Beschwerde und in Kenntnis der Akten entschieden werde,
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in die daraufhin von A.________ am 26. und am 30. April 2015eingereichten Ergänzungen zur Eingabe vom 21. April 2015,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die drei Eingaben des Beschwerdeführers diese inhaltlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, da er sich darin nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die gegenüber der Ausgleichskasse erfolgte Meldung über die ausländische Altersrente im Betrag von immerhin Fr. 2'893.- pro Jahr den Beschwerdeführer nicht davon befreit habe, sich über die Rechtmässigkeit der in der Folge trotzdem in unveränderter Höhe weiter ausgerichteten Ergänzungsleistungen zu erkundigen, und dass in Ermangelung einer solchen Erkundigung der gute Glaube zu verneinen sei,
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dass daran nichts zu ändern vermag, dass die Ausgleichskasse über den Ergänzungsleistungsanspruch erst im Januar 2013 neu verfügte und der Beschwerdeführer somit erst in diesem Zeitpunkt über ein entsprechendes Berechnungsblatt verfügte,
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dass deshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG erledigt wird und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 64 BGG), weil eine Fristverlängerung bzw. eine Verbesserung der ungenügenden Beschwerdefrist auch durch einen Rechtsanwalt nach Ablauf der - nicht erstreckbaren (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) - Rechtsmittelfrist ausser Betracht fällt,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Mai 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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