Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2D_24/2015
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Urteil vom 12. Mai 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Philosophische Fakultät der Universität Zürich.
Gegenstand
Modulbewertung, Verfahrensabschreibung,
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 31. März 2015.
Erwägungen:
A.________ absolviert (e) an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich einen Bachelorstudiengang mit dem zweiten Nebenfach Berufspädagogik. Im Herbstsemester 2013 erzielte sie im Modul 12a "Einführung in die Gynmasial- und Berufspädagogik II" die Note 1; diese Bewertung wurde auf Einsprache hin am 9. Mai 2014 auf die Note 3 angehoben, was am Nichtbestehen des Moduls aber nichts änderte. Ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen blieb erfolglos. Gegen deren Beschluss vom 11. Dezember 2014 gelangte A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses schrieb das Verfahren mit Verfügung des Einzelrichters vom 31. März 2015 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat; die Kosten von Fr. 680.-- auferlegte es der Betroffenen. Auf ein Schadenersatzbegehren trat es nicht ein. Die Abschreibung des Verfahrens beruht darauf, dass das streitbetroffene Modul im Herbst 2014 wiederholt und bestanden worden sei.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 11. Mai 2015 beim Bundesgericht ein als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingereicht. Sie schildert die im Zusammenhang mit dem Prüfungsverlauf und den Benotungen stehenden Vorfälle und Abläufe. Sie rügt namentlich die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von Art. 8 BV. Inwiefern unter den gegebenen Umständen nach der Verfahrensabschreibung wegen Bestehens der Prüfung ein wie auch immer geartetes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der die Bewertung des Moduls 12a betreffenden Vorbringen oder der Frage der (Einhaltung) der Vernehmlassungsfristen durch die Gegenpartei im kantonalen Verfahren gegeben sein könnte (Art. 115 lit. b bzw. 89 Abs. 1 BGG), bleibt unerfindlich, nachdem die Beschwerdeführerin die Darstellung im angefochtenen Entscheid, sie habe das fragliche Modul mittlerweile erfolgreich absolviert, nicht bestreitet, vielmehr dies selber feststellt (Ziff. 6 der Beschwerdeschrift). Was die Kostenregelung der Abschreibungsverfügung betrifft, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, worin das Verwaltungsgericht damit das Rechtsgleichheitsgebot oder sonst wie schweizerisches Recht (Art. 95 BGG), namentlich verfassungsmässige Rechte verletzt habe (vgl. aber Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG). Nicht bemängelt wird das Nichteintreten auf das Schadenersatzbegehren.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ausser Betracht (Art. 64 BGG). Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Beizufügen ist, dass die Universität dafür besorgt zu sein hat, dass der Beschwerdeführerin ein aktualisierter Leistungsausweis (Bestehen des fraglichen Moduls 12a) ausgestellt wird, soweit dies zwischenzeitlich nicht geschehen sein sollte.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos, abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller