BGer 6B_385/2015 |
BGer 6B_385/2015 vom 12.05.2015 |
{T 0/2}
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6B_385/2015
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Urteil vom 12. Mai 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, Drohung etc.),
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. März 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
2. |
3. |
4. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen das gesamte Bundesgericht wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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