BGer 9C_252/2015 |
BGer 9C_252/2015 vom 12.05.2015 |
{T 0/2}
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9C_252/2015
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Urteil vom 12. Mai 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Urs Saxer und Mirjam Barmet,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan),
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vertreten durch Advokatin Andrea Gysin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Zuständigkeit),
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Beschwerde gegen den Beschluss des HSM Beschlussorgans vom 10. März 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des HSM Beschlussorgans vom 10. März 2015,
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in Erwägung, |
dass ein Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht dessen Zuständigkeit ergeben hat,
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dass deshalb gestützt auf das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Mai 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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