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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_305/2015
Urteil vom 12. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 19. April 2015 gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. April 2015, worin A.________ für den Fall, dass sie Beschwerde führen wolle, aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid innert gesetzter Frist beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die daraufhin erfolgte neuerliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015 (Datum des Poststempels), mit welcher jedoch der angefochtene Entscheid nicht nachgereicht wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass weder die Eingabe vom 19. April 2014 noch diejenige vom 5. Mai 2015 etwas enthalten, das als rechtsgenügliche Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG) in Betracht fiele,
dass die Beschwerdeführerin überdies den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) innerhalb gesetzter Nachfrist nicht behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass für Auskünfte über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung die Ausgleichskassen zuständig sind,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger