BGer 5A_996/2014 |
BGer 5A_996/2014 vom 13.05.2015 |
{T 0/2}
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5A_996/2014
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Urteil vom 13. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.C.________,
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2. D.C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Paulianische Anfechtungsklage nach Art. 285 SchKG,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 14. November 2014.
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Sachverhalt: |
A. E.C.________ übertrug mit "Abtretungsvertrag" vom 21. Mai 2003 verschiedene Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile in den Gemeinden U.________, V.________, W.________ und X.________ zu einem Abtretungspreis von Fr. 987'810.-- an seine Ehefrau F.C.________, welche in den Jahren 2007 und 2010 verschiedene dieser Grundstücke verkaufte und mit "Erbvorausbezugsvertrag" vom 21. Juli 2010 mehrere der Grundstücke an die ehelichen Töchter C.C.________ und D.C.________ übertrug.
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B.A.________ hatte E.C.________ gemäss "Vereinbarung und Darlehensvertrag" vom 29. Oktober 1999 ein Darlehen von Fr. 150'000.-- gewährt. Am 7. Dezember 2005 zedierte B.A.________ die Forderung an seinen Sohn A.A.________. Dieser kündigte das Darlehen und leitete nach Fälligkeit der Forderung gegen E.C.________ die Betreibung ein. Mit Entscheid vom 22. August 2007 erteilte der Rechtsöffnungsrichter A.A.________ für Fr. 104'081.10 provisorische Rechtsöffnung. Am 14. Juli 2008 wurde bei E.C.________ die provisorische Pfändung vollzogen. Dieser erhob eine Aberkennungsklage, welche das Kantonsgericht Wallis am 17. März 2010 abwies.
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Am 17. August 2010 verlangte A.A.________ die Ausweitung der Pfändung auf die Grundstücke von F.C.________. Das Betreibungsamt stellte ihm jedoch am 21. September 2010 für den ungedeckt gebliebenen Teil seiner Forderung einen Verlustschein über Fr. 97'888.-- aus.
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B. Am 16. November 2010 reichte A.A.________ beim Bezirksgericht Visp gegen die beiden Töchter C.C.________ und D.C.________ eine Anfechtungsklage ein, mit welcher er die Ungültigerklärung des "Vertrages über den Erbvorausbezug" und die Rückübertragung der betreffenden Grundstücke und Miteigentumsanteile in das Eigentum von F.C.________ sowie deren Pfändung zu seinen Gunsten für einen Betrag von Fr. 97'888.10 verlangte; ferner stellte er das Sekundärbegehren, die Töchter seien solidarisch zur Bezahlung des betreffenden Betrages zu verpflichten. Nachdem aus der gegen E.C.________ verfügten Einkommenspfändung ein Teilbetrag von Fr. 12'053.80 bezahlt worden war, reduzierte A.A.________ die vorerwähnten Begehren auf Fr. 86'257.40 bzw. Fr. 86'277.40.
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Mit Urteil vom 26. März 2012 wies das Bezirksgericht von Visp die Anfechtungsklage ab.
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Mit Urteil vom 14. November 2014 wies das Kantonsgericht Wallis die Berufung von A.A.________ ab.
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C. Gegen dieses Urteil hat A.A.________ am 18. Dezember 2014 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Ungültigerklärung des "Vertrages über den Erbvorausbezug", um Rückübertragung der betreffenden Grundstücke und Miteigentumsanteile in das Eigentum von F.C.________, um deren Pfändung zu seinen Gunsten für einen Betrag von Fr. 86'275.40 sowie um Feststellung, dass die beiden Töchter ihm den Betrag von Fr. 86'275.40 schulden würden. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil über eine paulianische Anfechtungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. Im Kern haben die kantonalen Instanzen die Anfechtungsklage abgewiesen mit der Begründung, die am 21. Mai 2003 erfolgte Übertragung der Grundstücke und Miteigentumsanteile von E.C.________ auf seine Ehefrau F.C.________ sei nicht angefochten und jene auch nicht beklagte Partei. Der Beschwerdeführer habe einzig den "Erbvorausbezugsvertrag" zwischen der Mutter und den Töchtern vom 21. Juli 2010 angefochten. Im Verhältnis zwischen Vater und Mutter behaupte der Beschwerdeführer zwar den Tatbestand von Art. 193 ZGB, aber er habe vor erster Instanz weder eine Begründung oder einen Wechsel des Güterstandes noch eine güterrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Vertrag aus dem Jahr 2003 dargelegt und auch keine diesbezüglich relevanten Tatsachen behauptet; es sei nicht einmal bekannt, unter welchem Güterstand die Ehegatten gelebt hätten bzw. leben würden (angefochtener Entscheid, S. 13). Somit müsse von einem gewöhnlichen Rechtsgeschäft zwischen den Ehegatten ausgegangen werden, welches nicht in den Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB falle. Folglich greife die nur gegen die Töchter angestrengte Anfechtungsklage zu kurz. Diese hätten mit E.C.________ nie anfechtbare Geschäfte geschlossen; sie seien am Vertrag im Jahr 2003 unbeteiligt gewesen und hätten im Jahr 2010 lediglich mit der nicht beklagten Mutter einen Vertrag geschlossen. Dieser habe jedoch die Exekutionsrechte der Gläubiger von E.C.________ nicht tangiert.
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht nötig gewesen, die Mutter einzuklagen oder den Abtretungsvertrag vom 21. Mai 2003 im Sinn von Art. 288 SchKG anzufechten. Mit dem Abtretungsvertrag habe E.C.________ seine "Grundgüter" auf die Ehefrau übertragen, und zwar ohne Gegenleistung, was aktenmässig erstellt sei. Folglich hafte diese bereits aus Art. 193 ZGB mit den empfangenen Grundgütern bzw. bis zum entsprechenden Wert. Die Forderung, welche dem Verlustschein zugrunde liege, sei vor der Übertragung der Grundgüter entstanden; folglich gehörten diese zum Haftungssubstrat und könnten gepfändet werden. Keine Rolle spiele, ob die ehevertragliche Güterzuweisung in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden sei. E.C.________ habe aber bei der Übertragung Kenntnis darüber erhalten, dass dieses Rechtsgeschäft anfechtbar sei und dies könne gemäss Art. 10 Abs. 1 VZG auch das Betreibungsamt prüfen. Was aber das Betreibungsamt überprüfen könne, dürfe auch der Richter überprüfen. Die Vorinstanz verkenne deshalb den Sinn und die Bedeutung von Art. 193 ZGB, denn sie habe aus dem vorgetragenen Sachverhalt leicht feststellen können, dass es sich nicht um eine übliche Schenkung unter Ehegatten, sondern um eine gezielte Transaktion zur Gläubigerschädigung gehandelt habe.
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3.1. In seinen Ausführungen verquickt der Beschwerdeführer die Tatbestände von Art. 193 ZGB und Art. 288 SchKG, welche indes unabhängig voneinander bestehen und je eigene Voraussetzungen haben (BGE 127 III 1 E. 2a S. 4 f.; STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 21 zu Art. 285 SchKG).
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Soweit der Tatbestand von Art. 193 ZGB erfüllt wäre, worauf in der folgenden Erwägung einzugehen ist, könnte die sich einzig auf den zwischen Mutter und Töchtern im Jahr 2010 geschlossenen "Erbvorausbezugsvertrag" beziehende Anfechtungsklage insofern zielführend sein, als die gemäss Art. 193 ZGB in der Betreibung gegen den Vater haftenden Grundstücke der Zwangsvollstreckung zugeführt werden könnten, soweit in Bezug auf die Weiterübertragung an die Töchter die spezifischen Anfechtungsvoraussetzungen gemäss Art. 288 SchKG erfüllt wären. Sind hingegen die Voraussetzungen von Art. 193 ZGB nicht nachgewiesen, müsste sich die Anfechtungsklage unter verfahrensmässiger Einbeziehung der Mutter auch auf den Abtretungsvertrag vom 21. Mai 2003 beziehen, damit die betreffenden Grundstücke - die Erfüllung der Fristen und Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 288 SchKG in Bezug auf beide Rechtsgeschäfte vorausgesetzt - der gegen den Vater gerichteten Zwangsvollstreckung zugeführt werden könnten.
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3.2. Art. 193 ZGB ist eine Gläubigerschutznorm des Güterrechts, systematisch eingereiht im ersten Abschnitt über die allgemeinen Vorschriften. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass das im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung vorhandene Vermögen des schuldnerischen Ehegatten nicht durch güterrechtliche Operationen der Haftung entzogen wird. Die Tatbestandselemente von Art. 193 ZGB sind die vorbestehende Forderung, das hierfür haftende Vermögen des Ehegatten und die güterrechtliche Vermögensverschiebung. Für das letztgenannte Tatbestandsmerkmal knüpft die Bestimmung an die Begründung oder Änderung des Güterstandes oder die güterrechtliche Auseinandersetzung. Welche güterrechtlichen Operationen dabei in Frage kommen, ist exemplarisch zusammengestellt bei Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, N. 11 ff. zu Art. 193 ZGB.
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3.3. Die drei genannten Tatbestandsmerkmale sind nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB durch den Gläubiger zu beweisen, welcher sich auf Art. 193 ZGB beruft ( HAUSHEER/REUSSER/ GEISER, Berner Kommentar, N. 40 zu Art. 193 ZGB).
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Beide kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer vorgehalten, die Tatbestandsmerkmale von Art. 193 ZGB nicht dargetan zu haben; es sei nicht einmal bekannt, unter welchem Güterstand die Ehegatten gelebt hätten bzw. leben würden. Es habe sich beim Abtretungsvertrag um einen normalen, d.h. nicht güterrechtsbezogenen Vertrag zwischen den Ehegatten gehandelt.
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Der Beschwerdeführer müsste mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern die betreffende Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich wäre (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies tut er nicht. Er versucht einzig, vom Wortklang her eine Nähe zum Güterrecht zu schaffen, indem er von "Grundgütern" statt von Grundstücken und von "ehevertraglicher Güterzuweisung" spricht. Damit ist aber keine Willkür dargetan in Bezug auf die kantonale Sachverhaltsfeststellung, dass es sich nicht um eine ehegüterrechtliche Zuweisung, sondern um einen normalen Vertrag zwischen Ehegatten gehandelt hat. Insbesondere macht er nicht geltend, dass es um die Übertragung von Miteigentumsanteilen mit dem Ziel gegangen sei, dem anderen Ehegatten die Beteiligung am Vorschlag zukommen zu lassen, was rechtsprechungsgemäss als Aufhebung des Güterstandes gilt (vgl. BGE 123 III 438 E. 3b S. 441).
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Ferner behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, weil die Absicht der Gläubigerbenachteiligung bei der ehevertraglichen Güterzuweisung irrelevant sei. Dabei vermengt der Beschwerdeführer aber zwei Dinge: Es trifft zu, dass die Benachteiligungsabsicht bei Art. 193 ZGB irrelevant ist (vgl. BGE 127 III 1 E. 2a S. 5). Dem Beschwerdeführer hätte aber nach dem Gesagten im kantonalen Verfahren der Beweis des güterrechtlichen Konnexes oblegen, und vor Bundesgericht müsste er, wie bereits festgehalten, mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern die Verneinung des (Nachweises des) güterrechtlichen Zusammenhangs durch die kantonalen Instanzen offensichtlich unhaltbar sein soll; hierzu reicht es nicht, in der Beschwerdebegründung rein appellatorisch den Ausdruck "ehevertragliche Güterzuweisung" einfliessen zu lassen.
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Soweit der Beschwerdeführer wiederum davon spricht, der Vater habe die Grundstücke an die Ehefrau übertragen, um die Gläubiger zu schädigen, und er habe gewusst, dass die Übertragung anfechtbar sei, setzt er sich bei Ersterem in Gegensatz zu seiner eigenen Darstellung, wonach die Schädigungsabsicht bei Art. 193 ZGB irrelevant ist, und übergeht er bei Zweiterem, dass der Vertrag aus dem Jahr 2003 nicht zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht wurde, sondern sich diese auf den Vertrag zwischen Mutter und Töchtern aus dem Jahr 2010 beschränkt.
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Die weiteren Vorbringen in Bezug auf einen angeblichen güterrechtlichen Konnex (insb. angebliche Hinweise des Notars), hat das Kantonsgericht als neu und unzulässig gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO bezeichnet; sie können folglich auch vor Bundesgericht nicht nachgeholt werden (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern damit der güterrechtliche Konnex bewiesen werden könnte, und im Übrigen würden die Vorbringen auch daran scheitern, dass sie appellatorisch und nicht als substanziierte Willkürrügen vorgetragen werden.
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Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang übrigens auch die Frage, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich stattgefunden hat (das Kantonsgericht ging mit ausführlicher Begründung von einer gegen adäquate Gegenleistung erfolgten Übertragung aus, während der Beschwerdeführer, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, weiterhin eine schenkungsweise Übertragung behauptet, um dann aber auch gleichzeitig wieder geltend zu machen, das Kantonsgericht sei "trotz erdrückender Beweislast sorglos von einer Schenkung" ausgegangen). Weder der Kaufvertrag noch der Schenkungsvertrag fallen unter Art. 193 ZGB (vgl. BGE 108 II 85 E. 3b S. 86 betreffend die Vorgängernorm von aArt. 188 ZGB, wonach eine Schenkung zwischen Ehegatten keine Auflösung des Güterstandes bedeutet; sodann HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 14 zu Art. 193 ZGB). Das Kantonsgericht hätte es deshalb bei seiner Feststellung bewenden lassen können, wonach der Vertrag keinen ehegüterrechtlichen Konnex aufgewiesen hat.
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4. Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Anfechtungsklage richte sich nicht nur gegen die Personen, mit welchen der Schuldner anfechtbare Rechtsgeschäfte geschlossen habe, sondern auch gegen alle, die aus diesen Geschäften begünstigt seien, erklärt er den Vertrag aus dem Jahr 2003 zum anfechtbaren Rechtsgeschäft, aus welchem die Töchter begünstigt seien. Dieser Vertrag ist aber gemäss den vor allen Instanzen gestellten Rechtsbegehren gerade nicht paulianisch angefochten; vielmehr beziehen sich diese nur auf den "Erbvorausbezugsvertrag" aus dem Jahr 2010. Zwar sind die Töchter aus letzterem Vertrag tatsächlich begünstigt, aber E.C.________ ist hier nicht die Gegenpartei. Er war im Jahr 2010 seit sieben Jahren nicht mehr Eigentümer der fraglichen Grundstücke, weshalb er diese auch nicht hätte übertragen und damit die Töchter begünstigen können.
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Kein Begünstigungsverhältnis zwischen Vater und Töchtern lässt sich ferner daraus ableiten, dass E.C.________ im Rahmen des "Erbvorausbezugsvertrages" der Übertragung der Grundstücke zugestimmt hat, was in den Augen des Beschwerdeführers eine Handlung des Schuldners darstellt: Weil es sich beim einen Grundstück um die Familienwohnung der Eltern handelte, bedurfte es für die Übertragung der Zustimmung gemäss Art. 169 Abs. 1 ZGB. Begünstigt wurden die Töchter aber durch die Übertragung der Eigentümerstellung am betreffenden Grundstück und nicht durch die Zustimmungserklärung; dieseeherechtlich verankerte Mitwirkungshandlung hat zwar die Begünstigung durch die Mutter erst ermöglicht, stellt aber selbst keine Begünstigung dar, weil der Vater nicht über einen Vermögenswert verfügt hat.
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5. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer hat keine Willkürrügen in Bezug auf die kantonale Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung erhoben, wonach der zwischen Vater und Mutter im Jahr 2003 geschlossene Abtretungsvertrag keinen Konnex mit dem Güterrecht aufwies bzw. im kantonalen Verfahren keine dahingehenden Behauptungen erhoben und Beweismittel vorgebracht wurden. Gebricht es mithin an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein Tatbestandsmerkmal von Art. 193 ZGB, können die an die Mutter übertragenen Grundstücke nicht unter ehegüterrechtlichen Aspekten der gegen den Vater gerichteten Zwangsvollstreckung zugeführt werden. Sie können es auch nicht unter paulianischen Aspekten, weil sich die Anfechtungsklage nicht auf diesen Vertrag bezieht. Entsprechend ist belanglos, ob und unter welchem Titel die Mutter ein Teil der Grundstücke auf die Töchter weiterübertragen hat.
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Angesichts dieses Resultates bedarf es keiner Prüfung der Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit den - vom Kantonsgericht einlässlich abgehandelten - Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 288 SchKG in Bezug auf den "Erbvorausbezugsvertrag". Ebenso erübrigen sich Erwägungen zur kantonsgerichtlich ausführlich abgehandelten Unzulässigkeit diverser - auch vor Bundesgericht wieder gestellter - Rechtsbegehren (zivilrechtliche Ungültigerklärung des "Erbvorausbezugsvertrages", Rückführung der Vermögenswerte ins Eigentum der Mutter; gerichtliche Anordnung der Pfändung) und der diesbezüglichen Kritik des Beschwerdeführers.
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6. Zufolge Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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