BGer 9C_160/2015
 
BGer 9C_160/2015 vom 13.05.2015
{T 0/2}
9C_160/2015
 
Verfügung vom 13. Mai 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 10. Mai 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 2. März 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann