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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_459/2015
Urteil vom 18. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung, Amtsgeheimnisverletzung, Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. März 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wirft einem Mitarbeiter des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern Verleumdung, eventuell üble Nachrede, Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung vor. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren am 5. Januar 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 27. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Soweit die Anträge ihn nicht persönlich betreffen, kann sich das Bundesgericht damit von vornherein nicht befassen.
Auch im übrigen Umfang ist fraglich, ob das Bundesgericht die Beschwerde überhaupt behandeln kann, weil der Beschwerdeführer feststellt, es gehe gar nicht um den Beschuldigten (Beschwerde S. 20 Ziff. 1). Die Frage, ob die Beschwerde den Anforderungen genügt, kann indessen offenbleiben, weil sie ohnehin unzulässig ist.
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Ein Zivilanspruch gegen den Beschuldigten steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Folglich ist er zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zu früheren Verfahren ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn