BGer 9C_43/2015 |
BGer 9C_43/2015 vom 18.05.2015 |
{T 0/2}
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9C_43/2015
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Urteil vom 18. Mai 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 19. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014,
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in die Verfügung vom 11. März 2015, mit der das Gesuch der A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ihr eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde,
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in die Verfügung vom 23. April 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingabe der A.________ vom 2. Mai 2015, mit der sie die Beschwerde zurückziehen lässt, falls auf die Erhebung des Kostenvorschusses nicht verzichtet werde,
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in Erwägung, |
dass ein bedingter Beschwerderückzug unzulässig ist (vgl. BGE 134 III 332),
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dass ohnehin keine Veranlassung besteht, auf die Verfügungen vom 11. März und 23. April 2015 zurückzukommen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG) zu verzichten,
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dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Mai 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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