Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6F_5/2015
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Urteil vom 19. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_1133/2014 vom 5. Februar 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Gesuchstellerin wurde mit Verfügung vom 11. März 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 26. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Sie holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Überdies wurde sie der Gesuchstellerin auch noch mit A-Post zugestellt. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 31. März 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 27. April 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung holte die Gesuchstellerin auf der Post nicht ab, worauf sie ihr mit A-Post zugestellt wurde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf das Revisionsgesuch ist androhungsgemäss nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn