BGer 9C_312/2015 |
BGer 9C_312/2015 vom 19.05.2015 |
{T 0/2}
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9C_312/2015
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Urteil vom 19. Mai 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. Mai 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2015,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen, das heisst im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind,
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dass der Beschwerdeführer die bereits vorinstanzlich angeführten Gründe für seinen guten Glauben (mangelnde Bildung und Sprachkenntnisse, psychisch angeschlagene Gesundheit) wiederholt, was den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde klar nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und er zudem geltend macht, sämtliche früheren Eingaben seien von einer Drittperson verfasst worden,
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dass er indes nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) festgestellt haben und Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie erwog, zufolge einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung gegenüber der EL-Behörde scheide eine Berufung auf den guten Glauben aus (vgl. BGE 138 V 218 E. 4 S. 221; 112 V 97 E. 2c S. 103),
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dass das kantonale Gericht festgestellt hat, die bisherigen Anträge und Eingaben des seit 1990 in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, er sei durchaus in der Lage, sich hinreichend zu verständigen und habe Kenntnis von seinen Rechten und Pflichten, wogegen letztinstanzlich nichts vorgetragen wird, was diese Annahmen als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte,
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dass daran auch die geltend gemachte Notwendigkeit der Unterstützung durch Dritte beim Verfassen rechtlicher Eingaben - unabhängig davon, ob dieses Vorbringen letztinstanzlich überhaupt zulässig wäre (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nichts zu ändern vermöchte, zumal der Beschwerdeführer unbestritten in der Lage war, frühere Veränderungen (Geburt einer Tochter 2004, Umzug 2011) der Ausgleichskasse umgehend zu melden,
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dass die ausführliche Schilderung der grossen Härte zum vornherein unbeachtlich ist, da die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube, grosse Härte) kumulativ gegeben sein müssen und somit die grosse Härte nicht zu prüfen ist, wenn es am guten Glauben fehlt (Art. 25 Abs. 1 ATSG),
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dass die Beschwerde daher in allen Teilen den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der Tilgung der Fr. 6'024.- an die Beschwerdegegnerin wenden kann,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Mai 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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