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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_423/2015
Urteil vom 20. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Leuthold,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 18. Juni 2013.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 24. März 2012 schied das Kreisgericht Wil die Ehe der Parteien. Die beiden Söhne, C.A.________, geb. 2001, und D.A.________, geb. 2002, wurden unter die alleinige Sorge des Vaters gestellt und der Mutter ein Besuchsrecht eingeräumt. Ferner wurde die Mutter verpflichtet, im Falle eines Einkommens von mehr als Fr. 3'200.-- pro Monat an den Unterhalt der Kinder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung den darüber hinausgehenden Betrag bis maximal Fr. 800.--- pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu leisten. Allfällige Kinderrenten der Sozialversicherung sind dem Vater bzw. dem volljährigen Kind zu überweisen (Ziff. 4). Ein nachehelicher Unterhalt der Ehefrau wurde nicht vorgesehen (Ziff. 5). Der hälftige Miteigentumsanteil der Ehefrau am Grundstück GB U.________ Nr. xxx, Einfamilienhaus am E.________weg yyy, in U.________, wurde zum Anrechnungswert von Fr. 322'500.-- dem Ehemann übertragen, unter Übernahme sämtlicher auf dem Grundstück lastenden Schulden und der entsprechenden Amortisationspflicht. Das Grundbuchamt U.________ wurde angewiesen, die Eigentumsübertragung vorzunehmen. Die mit der Eigentumsübertragung verbundenen amtlichen Kosten und Gebühren gehen je zur Hälfte zu Lasten jeder Partei. Ferner wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils unter dem Titel Güterecht folgende Beträge zu bezahlen: Fr. 58'345.-- als güterrechtliche Ausgleichszahlung, Fr. 4'000.-- als Entschädigung für den ehelichen Hausrat sowie Fr. 3'100.-- für das Mobiliar der Ferienwohnung in Italien. Im Übrigen behält jeder Ehegatte, was er zurzeit besitzt bzw. was auf seinen Namen lautet (Ziff. 6). Die Ehefrau erhob gegen die Ziffern 4, 5 und 6 des bezirksgerichtlichen Urteils Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen, welches sie mit Entscheid vom 18. Juni 2013 abwies. Die Ehefrau hat dagegen am 11. Mai 2015 (Postaufgabe: 15. Mai 2015) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
2.
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerde führenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z. B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zum Teil nicht verständlich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils auseinander. Zudem bringt sie eigene Sachverhaltsdarstellungen insbesondere zur güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, ohne indes anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig festgestellt haben könnte. Auf die nicht rechtsgenügend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden