Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_111/2015
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Urteil vom 21. Mai 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Lauper,
gegen
Kommission für Administrativmassnahmen
im Strassenverkehr des Kantons Freiburg.
Gegenstand
Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Januar 2015 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
Sachverhalt:
A.
Am 12. April 2012 verfügte die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg (Strassenverkehrskommission) gegen den Taxifahrer A.________ einen Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten, nachdem er am 8. März 2010 (08.15 Uhr) ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss gelenkt hatte. Das Delikt wurde als schwere Widerhandlung gegen die SVG-Vorschriften eingestuft; der Warnungsentzug erwuchs in Rechtskraft. Am 19. Oktober 2014 (04.05 Uhr) nahm die Kantonspolizei dem Lenker den Führerausweis provisorisch ab. Laut Polizeirapport sei er erneut unter Drogeneinfluss (Amphetamine und Cannabis) gefahren.
B.
Mit Eingaben vom 21. und 24. Oktober 2014 beantragte der Lenker bei der Strassenverkehrskommission die unverzügliche Wiedererteilung des Führerausweises. Die Strassenverkehrskommission setzte ihm daraufhin eine Frist von 10 Tagen an, innert der er ein privates Arztzeugnis einzureichen habe, welches bestätige, dass er physisch und psychisch geeignet sei, ein Motorfahrzeug zu führen. Am 4. November 2014 liess der Lenker ein entsprechendes ärztliches Attest erstellen.
C.
Gemäss der Blut- und Urinanalyse des gerichtsmedizinischen Instituts (Centre Universitaire Romand de Médicine Légale) ist der Lenker am 19. Oktober 2014 unter dem Einfluss von Amphetaminen (Messwert zwischen 8,4 und 16 µg/L) und von Cannabinoiden (THC-Gehalt von unter 1,0 µg/L) gefahren. Die Gutachter empfahlen die Überprüfung der Fahreignung.
D.
Am 27. November 2014 verfügte die Strassenverkehrskommission den vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Dauer. Gleichzeitig ordnete sie im Administrativverfahren ein verkehrsmedizinisches Fahreignungsgutachten an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Eine vom Lenker dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, mit Urteil vom 19. Januar 2015 ab.
E.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes gelangte der Lenker mit Beschwerde vom 20. Februar 2015 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückgabe seines Führerausweises.
Die kantonale Strassenverkehrskommission und das Bundesamt für Strassen beantragen mit Stellungnahmen vom 11. März bzw. 8. April 2015 je die Abweisung der Beschwerde, während das Kantonsgericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet hat. Eine Replik des Beschwerdeführers ist (innert der auf 23. April 2015 fakultativ angesetzten Frist) nicht eingegangen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1-2 BGG ).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Im angefochtenen Entscheid wird (in der Hauptsache) Folgendes erwogen: Zwar würden die beim Beschwerdeführer festgestellten Messwerte (für Amphetamine und Cannabinoide) die gesetzlichen Grenzwerte für den Nachweis einer aktuellen Fahrunfähigkeit im Kontrollzeitpunkt nicht erreichen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, es sei damit weder ein Konsum der einen oder anderen Droge, noch ein Mischkonsum beider Betäubungsmittelarten nachgewiesen, könne jedoch nicht gefolgt werden. Für den (vorsorglichen) Sicherungsentzug sei die Frage, ob im Zeitpunkt der Anlasstat eine Fahrunfähigkeit wegen Drogenkonsums bestanden habe, von beschränkter Bedeutung. Im Hinblick auf das Führen von Motorfahrzeugen gelte für verbotene Betäubungsmittel eine Nulltoleranz. Ein positiver Drogentest könne ausreichen, um Anzeichen einer fehlenden Fahreignung zu begründen. Hier sei ein Mischkonsum von Amphetamin und Cannabis nachgewiesen, weshalb die angeordnete Fahreignungsuntersuchung nicht zu beanstanden sei. Es bestünden genügend Anhaltspunkte dafür, dass der als Taxifahrer arbeitende Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer (im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern) in erhöhtem Ausmass gefährden könnte, wenn er während der hängigen verkehrsmedizinischen Untersuchung bereits wieder zum Verkehr zugelassen würde. Immerhin habe im April 2012 schon einmal ein Warnungsentzug des Führerausweises wegen Fahrens unter Drogeneinfluss gegen ihn verfügt werden müssen.
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor: Die Vorinstanz habe zu Unrecht Zweifel an seiner generellen Fahreignung angenommen. Zwar sei es am 19. Oktober 2014 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm als Taxifahrer und seinen Fahrgästen gekommen. Es werde ihm jedoch weder ein Fahrfehler noch eine grobe Verkehrsregelverletzung vorgeworfen. Nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Instituts lägen die Messwerte für Amphetamine (zwischen 8,4 und 16 µg/L) und Cannabinoide (THC-Gehalt von unter 1,0 µg/L) unter den gesetzlichen Grenzwerten. Dennoch hätten die medizinischen Gutachter auf einen Mischkonsum dieser beiden Drogenarten geschlossen und deshalb eine Fahreignungsabklärung empfohlen. Die Feststellung der kantonalen Instanzen, wonach er am 19. Oktober 2014 unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt habe, sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Dies gelte umso mehr, als (nach den Materialien zur Revision des SVG) eine verbotene Substanz "zweifelsfrei nachgewiesen" werden müsse und es sich bei Cannabis um eine "weiche Droge" handle. Selbst wenn ein Drogenkonsum nachgewiesen wäre, könne nicht allein von diesem Konsum (im Anlasszeitpunkt) auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Er sei zu seinen Konsumgewohnheiten nicht befragt worden. Daher sei es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz eine mögliche fehlende Fahreignung bejahe. Als Taxifahrer sei er bis zur provisorischen Abnahme des Führerausweises "täglich auf Achse" gewesen. Er habe sich dabei (bis auf den Vorfall, der 2012 zum Warnungsentzug führte) nie etwas zu Schulden kommen lassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherungsentzug seien daher nicht erfüllt.
4.
4.1. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über keine Fahreignung verfügt (insbesondere), wer an einer Sucht leidet, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG), oder wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung des Fahrzeugs ausschliesst, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab (Art. 54 Abs. 3 SVG). Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).
4.2. Weist die von einer Atemalkoholprobe betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG). Der Bundesrat kann (neben Grenzwerten für Angetrunkenheit bzw. qualifizierte Angetrunkenheit) für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen in einer Verordnung festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne des SVG angenommen wird (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Er erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 55 Abs. 2 SVG), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person (Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG). Er kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach Art. 55 SVG gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden (Art. 55 Abs. 7 lit. c SVG).
4.3. Gemäss der Verkehrsregelnverordnung des Bundesrates vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) gilt eine Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 i.V.m. Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG) grundsätzlich als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC/Cannabis) oder Amphetamin nachgewiesen wird (Art. 2 Abs. 2 lit. a und lit. d VRV). Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis dieser Substanzen (Art. 2 Abs. 2bis VRV). Gemäss der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV, SR 741.013) gelten die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a bzw. lit. d VRV als nachgewiesen, wenn die Messwerte im Blut die folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten: THC (Cannabinoide) : 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA), Amphetamine: 15 µg/L (Art. 34 lit. d VSKV-ASTRA). Diese Grenzwerte dienen in erster Linie als Richtwerte für die Feststellung einer aktuellen
Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG ) und damit verbundene Strafsanktionen bzw. administrative Warnungsentzüge von Führerausweisen (Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG). Für die Prüfung der generellen
Fahreignung bzw. eines (vorsorglichen) Sicherungsentzuges wegen Anzeichen für Drogensucht (dazu nachfolgend, E. 4.4) haben sie nur eine beschränkte Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.3).
4.4. Führerausweise sind mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sog. Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) oder wenn er aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass er künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Auf fehlende Fahreignung wegen Drogensucht darf nach der Praxis des Bundesgerichtes geschlossen werden, wenn der Lenker nicht (mehr) in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126 mit Hinweisen). Ein regelmässiger aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Bedeutung sind die Konsumgewohnheiten des Lenkers, seine Vorgeschichte, sein bisheriges Verhalten im Strassenverkehr und seine Persönlichkeit (BGE 128 II 335 E. 4a mit Hinweisen; Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.1).
4.5. Tritt der Sicherungsentzug (nach Art. 16d Abs. 1 SVG) an die Stelle eines Warnungsentzugs (nach Art. 16a-c SVG ), wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft (Art. 16d Abs. 2 SVG). Unverbesserlichen Personen wird der Ausweis für immer entzogen (Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Bestehen nach Ablauf einer Probezeit weiter Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an geeignete Auflagen und Bedingungen geknüpft werden (BGE 131 II 248 E. 4.1 S. 250 mit Hinweis).
4.6. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (wegen einer möglichen Drogensucht im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder bei der Anlasstat Drogen im Fahrzeug mitgeführt hat (vgl. Urteil 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
4.7. Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV [SR 741.51]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGE 122 II 359 E. 3a S. 364; 107 Ib 395 E. 2a S. 398; je mit Hinweisen; Urteile 1C_497/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.1.3; 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.2-4.3; 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3).
4.8. Zwar liegen die gemessenen Analysewerte für Amphetamine und Cannabinoide im vorliegenden Fall - je für sich allein - deutlich unter (Cannabis) bzw. höchstens knapp (im Streubereich des Messwertes für Amphetamine) über den in der VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerten für eine aktuelle
Fahrunfähigkeit (am frühen Morgen des 19. Oktober 2014) im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG. Es wurde jedoch nicht bloss der separate Konsum der einen oder der anderen Drogensorte in kleinen Spuren festgestellt, sondern der gleichzeitige Mischkonsum sowohl von Amphetaminen (Aufputschmitteln) als auch von Cannabis. Im medizinischen Gutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass ein Mischkonsum von Amphetaminen und Cannabinoiden die Drogenwirkung gegenseitig verstärke, weshalb die Fahrtüchtigkeit dadurch spezifisch beeinträchtigt werde. Deshalb empfehlen die Gutachter hier die Überprüfung der generellen Fahreignung im Sicherungsentzugsverfahren. Ein weiterer medizinischer Experte, nämlich der amtliche Vertrauensarzt der kantonalen Strassenverkehrskommission, hat sich in seinem Bericht vom 19. November 2014 der Ansicht der Gutachter angeschlossen.
4.9. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer (vor der Anlasstat für den streitigen vorsorglichen Sicherungsentzug) bereits einmal wegen Fahrens unter Drogeneinfluss rechtskräftig verurteilt werden musste. Der gegen ihn am 12. April 2012 deswegen verfügte dreimonatige Warnungsentzug hat ihn (nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen) nicht daran gehindert, am 19. Oktober 2014 erneut unter Drogeneinfluss (und sogar unter dem Einfluss zweier verschiedener verbotener Substanzen) ein Motorfahrzeug zu lenken. Damit bestehen gewisse Anhaltspunkte für ein mögliches Suchtverhalten (im Sinne von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) bzw. begründete Zweifel an der Fahreignung (i.S.v. Art. 15d Abs. 1 SVG). Soweit die Grenzwerte gemäss der VSKV-ASTRA (jedenfalls in den Mittelwerten) nicht erreicht wurden, bedeutet dies nicht, dass überhaupt keine Anhaltspunkte für Drogen-Mischkonsum bestünden, sondern höchstens, dass für den frühen Morgen des 19. Oktober 2014 eine aktuelle Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 7 lit. a und Art. 91 Abs. 2 SVG ) infolge des Konsums der einen oder der anderen Drogenart nicht bereits ohne weitere Abklärungen feststeht (vgl. dazu oben, E. 4.3). Willkürliche Tatsachenfeststellungen sind in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Im Übrigen setzt eine verkehrsmedizinische Untersuchung der generellen Fahreignung wegen Anhaltspunkten für eine Sucht (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und der oben dargelegten Rechtsprechung nicht zwangsläufig voraus, dass der Lenker überhaupt nachweisbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren wäre oder im Anlasszeitpunkt Drogen im Fahrzeug mitgeführt hätte (vgl. oben, E. 4.6).
4.10. Darin, dass die Vorinstanz von einem Mischkonsum (relativ kleiner Mengen) von Drogen ausgeht, liegt auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Zum einen ist mit dem vorsorglichen Sicherungsentzug gar kein Schuldvorwurf verbunden. Sicherungsentzüge werden schuldunabhängig wegen fehlender Fahreignung verfügt (BGE 140 II 334 E. 6 S. 339). Zum anderen stützen sich die Feststellungen der Vorinstanz zum Drogenkonsum auf ein sachlich nachvollziehbares medizinisches Gutachten bzw. ein rechtskräftiges früheres Urteil betreffend Warnungsentzug.
4.11. Im vorliegenden Fall ist schliesslich auch noch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer als Berufs-Taxichauffeur eine besondere Verantwortung für die Sicherheit seiner Fahrgäste und der übrigen Verkehrsteilnehmer trägt. Der Gesetzgeber sieht für Motorfahrzeuglenker, die berufsmässig Personentransporte durchführen, denn auch qualifizierte Vorschriften vor, welche insbesondere das Verbot jeglichen Alkoholkonsums während Dienstfahrten umfassen (vgl. Art. 31 Abs. 2bis lit. b SVG i.V.m. Art. 2a Abs. 1 lit. b VRV; s.a. Art. 56 SVG). Demgemäss sind bei einem drohenden (Misch-) Konsum von Drogen, insbesondere Aufputschmitteln, durch berufsmässige Taxifahrer grundsätzlich strengere Massstäbe an die Überprüfung der Fahreignung anzulegen. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass es vor dem Einsatz der Polizei am frühen Morgen des 19. Oktober 2014 zu einem massiven Streit zwischen ihm und seinen Fahrgästen gekommen ist. Nach seiner Darstellung habe er sich von den Fahrgästen belästigt und beim Fahren beeinträchtigt gefühlt. Deshalb habe er sie seines Fahrzeuges verwiesen. Als er weitergefahren sei, habe "offenbar eine der Personen die hintere Türe des Personenwagens geöffnet", worauf der Fahrgast sich leicht verletzt habe. Die alarmierte Polizeipatrouille habe beim Beschwerdeführer einen Drogenschnelltest durchgeführt. Als dieser positiv ausgefallen sei, habe die Polizei die Entnahme einer Blut- und Urinprobe angeordnet und ihm den Führerausweis provisorisch abgenommen.
4.12. Bei gesamthafter Betrachtung der genannten Umstände hält die Ansicht der Vorinstanz, der vorsorgliche Sicherungsentzug sei vorläufig aufrecht zu erhalten, bis im hängigen Administrativverfahren abgeklärt wurde, ob der Beschwerdeführer physisch und psychisch geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen, vor dem Bundesrecht stand.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Forster