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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5D_84/2015
Urteil vom 21. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 30. März 2015.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 3. Februar 2015 erteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aargau der B.________ AG in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'007.45 nebst Zins zu 5% seit 17. Dezember 2013, Fr. 80.-- Bearbeitungsgebühren und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 sowie für den Kostenersatz gemäss Ziffer 2 (Entscheidgebühr von Fr. 250.-- bzw. den Betrag von Fr. 140.--, den die Schuldnerin der Gläubigerin direkt zu ersetzen hat). Mit Entscheid vom 30. März 2015 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die am 23. Februar 2015 (Postaufgabe) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Petra Ciccone hat am 18. Mai 2015 gegen den vorgenannten Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie ersucht um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Sistierung des Verfahrens.
2.
2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 BGG). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
2.2. Das Obergericht hat zusammenfassend erwogen, die materielle Begründung der Beschwerde stimme wörtlich mit der Begründung in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 an die erste Instanz überein. Eine blosse Wiederholung der Vorbringen stelle keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz dar. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, inwiefern der Entscheid des Rechtsöffnungsrichters fehlerhaft sein solle. Die dargelegten allgemeinen Vorbehalte von Strafanzeigen wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen des Strafrechts und der EMRK zeigten ebensowenig auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz fehlerhaft sei. Gleiches gelte für den allgemeinen Hinweis auf die Totalnichtigkeit und Rechtswidrigkeit. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten mit dem nachgeführten Urkundenverzeichnis verlange, habe sie bereits vor erster Instanz einen entsprechenden Antrag gestellt. Im erstinstanzlichen Verfahren sei mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. November 2014 sämtliche Akten in Kopie zugestellt worden seien. Sie sei überdies in der entsprechenden Verfügung darauf hingewiesen worden, dass die Akten auf ihren Wunsch auf dem Präsidium des Zivilgerichts eingesehen werden könnten. Bei den Akten des Obergerichts befänden sich zusätzlich die von der Beschwerdeführerin verfasste Beschwerdeschrift und das an die Parteien versandte Schreiben des Obergerichts betreffend Eingang der Beschwerde vom 24. Februar 2015. Unter diesen Umständen könne verzichtet werden der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid nochmals Akteneinsicht zu gewähren. Das Obergericht erachtete überdies die Voraussetzungen für die von der Beschwerdeführerin verlangte unentgeltliche Rechtspflege angesichts der fehlenden Begründung und der damit einhergehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde als nicht gegeben. Schliesslich auferlegte es ihr dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten.
2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe nicht rechtsgenügend und verständlich auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und erläutert nicht rechtsgenügend, inwiefern das Obergericht mit dem Nichteintretensentscheid Gesetzes- oder Verfassungsrecht verletzt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Auf die nicht begründete Verfassungsbeschwerde ist daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG i. V. m. Art. 117 und Art. 108 Abs. 1 lit b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
3.
Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden