Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_168/2015
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Urteil vom 21. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Körperverletzung, Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 26. August 2011 um ca. 20.58 Uhr kam es in Koblenz auf der Bahnhofstrasse Höhe Unterfeldstrasse zwischen dem von X.________ gelenkten Sattelschleppwagen und dem Motorroller von A.________ zu einer Kollision. X.________ beabsichtigte, nach links in die Unterfeldstrasse einzubiegen, wobei sein Fahrzeug beim Überqueren der Gegenfahrbahn den Motorroller von A.________ erfasste. Dieser erlitt schwere Hirnverletzungen sowie zahlreiche weitere Verletzungen. Erst ein Jahr nach dem Unfall war er wieder in der Lage, zu einem Pensum von 20% seinem Beruf nachzugehen. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren im Unfallzeitpunkt nicht optimal. A.________ fuhr zudem ohne Licht. X.________ lenkte sein Fahrzeug ohne Sicherheitshalt mit einer Geschwindigkeit von ca. 24 km/h auf die Gegenfahrbahn. Beim Abbiegen überfuhr er die Sicherheitslinie vor ihrem Übergang in eine Leitlinie um mindestens eine Fahrzeugbreite.
B.
Das Bezirksgericht Zurzach sprach X.________ am 29. Mai 2013 der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB und der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 VRV (Nichtinbetriebhalten des vorgeschriebenen Fahrtschreibers durch den Führer) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 500.--. Von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sprach es ihn frei.
C.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 11. Dezember 2014 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies es ab.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 11. Dezember 2014 sei aufzuheben und er sei freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Er macht sinngemäss geltend, es treffe ihn am Unfall kein Verschulden. In seinem beleuchteten Umfeld sei nichts zu erkennen gewesen, ansonsten er nicht abgebogen wäre. Die Strassenlampen hätten im Tatzeitpunkt nicht gebrannt. A.________ sei zudem dunkel gekleidet und ohne Licht unterwegs gewesen. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Befragung der beiden Zollbeamten, die sich in einer Entfernung von maximal 140 Metern von der Unfallstelle aufgehalten hätten, zu Unrecht abgewiesen.
1.2.
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 167 E. 2.1; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).
1.2.2. Das Gericht kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz erachtet aufgrund des verkehrstechnischen Berichts in tatsächlicher Hinsicht als erstellt, dass A.________ mit seinem Motorroller von Klingnau her auf der Bahnhofstrasse auf dem Fahrstreifen Richtung Zurzach fuhr (angefochtenes Urteil E. 2.3.1. S. 10). Sie geht weiter davon aus, dass A.________ ohne Licht fuhr und dass die Dämmerung zum Unfallzeitpunkt kurz vor 21 Uhr des 26. August 2011 bereits weit fortgeschritten war. Den Einwand des Beschwerdeführers, die Strassenbeleuchtung sei nicht in Betrieb gewesen, verwirft sie demgegenüber u.a. mit Hinweis auf das AEW-Protokoll, den Polizeirapport der Kantonspolizei sowie die Aussagen der Zeugin B.________ und der Auskunftsperson C.________, deren fehlende Erinnerung dafür spreche, dass an der Beleuchtungssituation nichts Auffälliges bzw. Aussergewöhnliches war (angefochtenes Urteil S. 2.3.2. S. 11). Bezüglich der Kleidung von A.________ stellt sie auf die Aussagen von dessen Ehefrau ab (angefochtenes Urteil E. 2.3.3. S. 12).
Die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme des auf der Unfallstelle anwesenden Grenzwächters weist die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung mit der Begründung ab, das Ereignis liege nunmehr bereits drei Jahre zurück. Sie erwägt zudem, die Tatsache, ob die Strassenlampen zum Unfallzeitpunkt in Betrieb waren oder nicht, sowie die Farbe der Jacke von A.________ würden an der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Beschwerdeführers nichts ändern (angefochtenes Urteil E. 2.3.2. und 2.3.3. je i.f.).
1.3.2. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz damit, der Beschwerdeführer sei als Linksabbieger gegenüber dem auf der Bahnhofstrasse geradeaus fahrenden A.________ vortrittsbelastet gewesen. Er hätte sicherstellen müssen, dass er entgegenkommende Fahrzeuge nicht behindere oder gefährde. Dazu hätte er die Geschwindigkeit frühzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten müssen. Im Unfallzeitpunkt sei die Dämmerung bereits stark fortgeschritten gewesen. Auch seien die Sichtverhältnisse aufgrund nasser Strasse und Nieselregen nicht optimal gewesen. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht davon ausgehen müssen, dass A.________ verkehrsregelwidrig ohne Licht fahre. Allerdings sei die Bahnhofstrasse von der Höhe des Zolls Richtung Klingnau sowie auf der Gegenrichtung von der Einzäunung bei der Unterfeldstrasse her gut beleuchtet. Die neben der Einfahrt zur Unterfeldstrasse liegende Esso-Tankstelle sei ebenfalls beleuchtet. Ferner befinde sich eine Strassenlampe direkt am linken Rand bei der Einmündung der Unterfeldstrasse. Der Motorroller wäre bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit für den Beschwerdeführer daher erkennbar gewesen, auch wenn dessen Abblendlicht nicht in Betrieb gewesen sei. Generell habe ein Linksabbieger schlechten Sichtverhältnissen Rechnung zu tragen, einerseits durch Anpassung der Geschwindigkeit, andererseits durch Vornahme eines allfälligen Sicherheitshalts. Die Auswertung des Einlageblattes des Fahrtschreibers des Abschleppwagens des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision ca. 24 km/h betrug, wobei der Lastwagen erst nach der Kollision zum Stillstand gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Sicherheitshalt eingelegt. Wären die Sichtverhältnisse tatsächlich derart schlecht gewesen, wie der Beschwerdeführer dies angebe, so hätte er zuerst einen Sicherheitshalt vornehmen oder zumindest die Geschwindigkeit erheblich reduzieren müssen (angefochtenes Urteil E. 2.3.4. S. 12 f.).
1.4. Beruht der angefochtene Entscheid auf einer Haupt- und einer Eventualbegründung, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, muss in der Beschwerde an das Bundesgericht aufgezeigt werden, weshalb beide Begründungen das Recht verletzen (BGE 138 I 97 E. 4.1.4; 133 IV 119 E. 6; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz schliesst in der Eventualbegründung nicht aus, dass die Sichtverhältnisse so schlecht waren, wie der Beschwerdeführer dies behauptet. Sie geht in ihrer subsidiären Begründung mit diesem folglich davon aus, dass die Strassenbeleuchtung im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht funktionierte und A.________ nicht nur ohne Licht fuhr, sondern auch dunkle Kleidung trug. Damit erübrigte sich eine Befragung der beiden Zollbeamten.
1.5. Der angefochtene Entscheid verletzt auch in rechtlicher Hinsicht kein Bundesrecht. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer vor dem Abbiegen einen Sicherheitsstopp einschalten oder die Geschwindigkeit erheblich hätte reduzieren müssen, um den schlechten Sichtverhältnissen Rechnung zu tragen. Indem er dies nicht tat, verhielt er sich pflichtwidrig, was kausal für den Unfall war. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Fall anders gelagert ist als im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002. Dem damaligen Lenker konnten - ausser dass er einen schlecht erkennbaren Fahrradfahrer erst nach seiner Beifahrerin erkannte - keine Sorgfaltspflichtverletzungen vorgeworfen werden. Dieser fuhr im Gegenteil vorsichtig, stellte vor dem Abbiegmanöver den ersten Getriebegang ein und verlangsamte das Tempo (Urteil 6S.686/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2c).
War A.________ tatsächlich in der Nacht ohne Licht unterwegs, ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch ihn ein erhebliches Verschulden am Unfall trifft. Dies vermag den Beschwerdeführer allerdings nicht zu entlasten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (vgl. etwa Urteil 6B_286/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.5). Dieser kann sich daher nicht darauf berufen, dass sich auch A.________ verkehrsregelwidrig verhielt. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_286/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 1.5) macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.
Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz versagt. Nach diesem von der Rechtsprechung aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Grundsatz darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich indes nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat (BGE 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit dem Fall befasste Staatsanwältin sei befangen gewesen. Sie habe die zwei Zollbeamten, die beim Unfall zugegen gewesen seien, bedroht und zum Schweigen verbannt. Am Tag vor der erstinstanzlichen Verhandlung habe sie mit einem der Zollbeamten in der Kantine gesprochen, was provozierend und nicht zulässig sei.
2.2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ist ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen, sobald die betroffene Person vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund im informellen Gespräch der Staatsanwältin mit dem Zollbeamten erblickt, hätte er ein entsprechendes Ausstandsbegehren umgehend stellen müssen. Der Einwand im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das zweitinstanzliche Urteil ist verspätet und nicht zu hören.
2.3. Im Übrigen ist unklar, worauf der Beschwerdeführer die geltend gemachte Befangenheit der Staatsanwältin zurückführt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1B_419/2014 vom 27. April 2015 E. 3.2.2).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld