Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_486/2014
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Urteil vom 21. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Frésard, Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
PensFlex - Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 7. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
Die PensFlex - Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend: Sammelstiftung) bietet ihren Versicherten Vorsorgelösungen mit grundsätzlich frei wählbarer, der individuellen Risikofähigkeit angepasster Anlagestrategie an. Sie untersteht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA). Am 16. Januar 2012 fand zwischen Vertretern der ZBSA, der Sammelstiftung und der kantonalen Steuerverwaltung eine unter anderem die Angemessenheitsprüfung der Anlagestrategien betreffende Besprechung und im Anschluss daran ein schriftlicher Austausch zwischen der Sammelstiftung und der ZBSA statt. Auf Ersuchen der Sammelstiftung stellte die ZBSA mit Verfügung vom 1. Mai 2012 fest, die von der Sammelstiftung im Rahmen von Art. 1e BVV 2 angebotenen individuellen Anlagestrategien seien vorgängig durch den Experten für berufliche Vorsorge auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Sammelstiftung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. Mai 2014 ab.
C.
Die Sammelstiftung erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der ZBSA vom 1. Mai 2012 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Bestätigungen ihrer Experten für berufliche Vorsorge die gesetzlichen Bedingungen für die jährlichen Kontrollen der Revisionsstelle bzw. für die periodischen Kontrollen des Experten erfüllten. Eventualiter sei die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die ZBSA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BSV beantragt sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Sammelstiftung ersucht am 30. Oktober 2014 um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, die ihr am 31. Oktober 2014 gewährt wird. Am 13. November 2014 reicht die Sammelstiftung ihre Rechtsschrift und am 19. November 2014 eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge (Art. 61 f. und 74 BVG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ; Art. 35 lit. e BGerR).
2.
2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (lit. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 140 V 348 E. 2.2 S. 350 mit Hinweisen). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (BGE 140 V 348 E. 2.2 S. 350 mit Hinweisen).
2.2. Ob die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten erfüllt und die angeordneten Massnahmen angebracht sind, überprüft das Bundesgericht als Rechtsfrage ohne Einschränkung der Kognition frei (Art. 95 lit. a BGG). Hingegen ist die Feststellung der Verhältnisse, welche den aufsichtsbehördlichen Anordnungen zugrunde liegen, tatsächlicher Natur und vom Bundesgericht lediglich auf ihre offensichtliche Unrichtigkeit hin zu prüfen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 140 V 348 E. 2.3 S. 351 mit weiteren Verweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht bei der von der Beschwerdeführerin gewählten individuellen Ausgestaltung der Anlagestrategien zu Recht die Vorab-Prüfung jeder einzelnen Strategie auf ihre Angemessenheit hin verlangt hat oder ob die Prüfung lediglich des Anlagemodells den gesetzlichen Anforderungen genügt.
3.1. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Reglement sei eine individuelle Anlage pro Versicherten vorgesehen und es würden individuelle Wertschwankungsreserven gebildet. Sie erwog, damit werde die Kollektivität vollständig verlassen, weshalb die A-priori-Bestätigung eines Modells den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Bei vollständigem Einkauf oder von Anfang an vollständig geäufneten Altersguthaben und anschliessender Mitgabe der individuellen Wertschwankungsreserven würden beim Austritt des Versicherten die Limiten von Art. 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BVV 2 offensichtlich überschritten. Die reglementarischen Einkaufsbegrenzungen vermöchten ein Überschreiten des Leistungsziels nicht zu verhindern. Das reglementarische Modell der Beschwerdeführerin sei nicht bestätigungsfähig, soweit die Bestätigung vorab im Rahmen einer schematischen Prüfung erfolgen solle. Im Übrigen sei die Angemessenheitsprüfung kein unübertragbares und unentziehbares Recht des Stiftungsrates, sondern sie gehöre zu den Pflichten der Experten. Der Selbstständigkeitsbereich oder die Organisationsautonomie der Beschwerdeführerin seien daher nicht verletzt.
Nachdem die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt habe, die beiden Experten-Bestätigungen vom 24. Mai 2012 genügten den rechtlichen Vorgaben nicht, sei sie verpflichtet gewesen, eine aufsichtsrechtliche Massnahme zu ergreifen. Die in der Feststellungsverfügung vom 1. Mai 2012 in Aussicht gestellte Zulassung der umstrittenen Reglementsbestimmung unter der Voraussetzung, es werde jede einzelne Anlagestrategie individuell vom Experten bestätigt, sei notwendig, angemessen und verhältnismässig. Nur eine individuelle Prüfung jeder einzelnen Anlagestrategie gewährleiste, dass die - steuerlich begünstigte - berufliche Vorsorge nicht zur Erzielung von Vermögenserträgen eingesetzt werde, die nicht oder nicht allein der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung dienten. Schliesslich unterscheide sich die Beschwerdeführerin von den "übrigen Stiftungen und Sammeleinrichtungen" dadurch, dass sie für jeden einzelnen Versicherten ein individuelles Konto führe und individuelle Wertschwankungsreserven zuschreibe. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes sei nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Gehörsverletzung.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. In ihrer umfangreichen, zahlreiche Wiederholungen enthaltenden Beschwerdeschrift macht sie insbesondere geltend, die Vorinstanz verlange zu Unrecht tausende von Bestätigungen des Experten mit entsprechender Kostenfolge, ohne deren praktische Durchführbarkeit zu prüfen oder näher zu konkretisieren. Art. 1 Abs. 2 BVV 2 setze nur eine "modellmässige" Einhaltung der Angemessenheit voraus. Die vorinstanzlich geschützten Prüfanforderungen gemäss Feststellungsverfügung vom 1. Mai 2012 seien daher nicht nur unverhältnismässig, sondern widersprächen auch dem "pauschalen Ansatz", wonach es genüge, die aggressivste Anlagestrategie (mit einem Aktienanteil von 40 %) auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, da die anderen Strategien in langfristiger Prognose generell geringere Erträge erwarten liessen. Indem der Experte bestätigt habe, ein Aktienanteil von 40 % könne zu einem - gesetzmässigen - Ertrag von 2 % über der durchschnittlichen Lohnentwicklung führen, sei den rechtlichen Anforderungen Genüge getan. Die von ihr vorgesehene pauschale Kontrolle mittels Begrenzung der Einkaufsmöglichkeiten, sobald die Rendite 2 % pro Jahr übersteige, und der Berücksichtigung eines "vorsichtigen" Umwandlungssatzes habe die Vorinstanz zu Unrecht für ungenügend erachtet. Eine Prüfung und Bestätigung pro Anlagestrategie sei ein Leerlauf und unterliege der irrigen Annahme, dass sich Renditen einigermassen zuverlässig voraussagen liessen, wozu aber selbst Experten nicht in der Lage seien. Würde von ihnen eine entsprechende Prognose verlangt, verstiesse dies gegen Art. 52e BVG. Im Übrigen habe das Portfeuille mit dem höchsten Aktienbestand während eines Zeitraums von 20 Jahren eine geringere Performance aufgewiesen als jenes mit einem durchschnittlichen Aktienanteil. Die Vorinstanz unterstelle ausgehend von einigen erfolgreichen Anlagejahren und einem vollständig geäufneten Altersguthaben - was beides realitätsfremde Vorgaben seien - zu Unrecht viel zu hohe Renditen. Die Forderung, das individuelle Altersguthaben der Versicherten sei um die Wertschwankungsreserve zu kürzen, verstosse gegen Art. 1e BVV 2 und Art. 15 Abs. 1 und 2 FZG und schliesslich sei das Prinzip der Kollektivität eingehalten.
4.
Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung. Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik zu üben, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteile 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteile 8C_260/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421). Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich auf Sachverhalte bezieht, die für die allein strittige Frage nach der Intensität der Angemessenheitskontrolle nicht entscheidrelevant sind, ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Mit dem 3. Paket der 1. BVG-Revision ist erstmals die freie Wahl der Anlagestrategie im Gesetz verankert worden (vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 2152 ff., 2166). Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem vom Sicherheitsfonds garantierten Leistungsbereich versichern, können ihren Versicherten innerhalb eines Vorsorgeplans die Wahl zwischen unterschiedlichen Anlagestrategien ermöglichen (Art. 1e BVV 2). Die in der beruflichen Vorsorge geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, so etwa die Regeln betreffend Sicherheit der Anlagen (Art. 71 BVG) und Berechnung der Austrittsleistung ( Art. 15 und 17 FZG ) sind dabei gleichermassen massgeblich wie bei den herkömmlichen Anlagen. Dies bedeutet, dass der Versicherte bei seinem Austritt (derzeit noch; vgl. aber Botschaft vom 11. Februar 2015 zu einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes [Ansprüche bei Wahl der Anlagestrategie durch die versicherte Person], BBl 2015 1793) auch dann Anspruch auf die nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften berechnete Austrittsleistung hat, wenn sein Guthaben aufgrund der selbstgewählten Anlagestrategie an Wert einbüsste. Das verbleibende Versichertenkollektiv hat mit anderen Worten das Anlagerisiko zu tragen, welches mit der vom Versicherten gewählten (möglicherweise risikoreichen) Anlagestrategie einhergeht, während er das Ertragspotenzial ausschöpfen und die aufgrund solcher Anlagestrategien erzielten Gewinne mitnehmen darf (vgl. Botschaft, a.a.O., 1794).
5.2. Vorsorgelösungen nach Art. 1e BVV 2 müssen des Weiteren die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie das Versicherungsprinzip einhalten (Art. 1 Abs. 3 BVG; Urteil 2C_309/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Es entspricht zwar einem generellen Trend in der beruflichen Vorsorge, Überlegungen eines individuellen Äquivalenzprinzips zu Lasten der Errungenschaften einer Solidargemeinschaft stärker zu gewichten (Stauffer, a.a.O., Rz. 2060; beabsichtigte Ergänzung des FZG, vgl. vorangehende E. 5.1). Eine Vorsorgelösung, welche von allem Anfang an keine Kollektivität und Solidarität beabsichtigt, dient indes nicht der beruflichen Vorsorge, sondern der (individuellen) Selbstvorsorge. Diese ist nicht ausgeschlossen, sie kann aber nicht über eine Einrichtung der 2. Säule erfolgen (BGE 120 Ib 199 E. 4b S. 205). Auch die 1. BVG-Revision hat nichts daran geändert, dass die Flexibilisierung im Bereich der zweiten Säule nur so weit gehen kann, als nicht an den kollektiven Grundsätzen des Systems gerüttelt wird (vgl. Machbarkeitsstudie zur freien Pensionskassenwahl, in: Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht 10/05, Ziff. 6.2.9 S. 164). In Nachachtung des Kollektivitätsprinzips darf eine Vorsorgeeinrichtung insbesondere nicht derart viele Strategien anbieten, dass daraus praktisch eine Individualisierung der Vorsorgeguthaben der einzelnen Versicherten (eine Strategie "ad personam") resultiert. Das BSV geht davon aus, bei Sammelstiftungen sei ein Angebot von fünf bis höchstens zehn Strategien pro Vorsorgewerk mit Art. 1e BVV 2 zu vereinbaren (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 125 vom 14. Dezember 2011, Rz. 813 S. 12).
5.3. Die Beschwerdeführerin ging in einer ersten Besprechung mit der Beschwerdegegnerin von "etwa 100" anzubietenden Strategien aus und sah später ein Angebot vor, das nach ihren eigenen Angaben mehr als 3'300 bzw. 3'465 mögliche Strategien umfasste. Letztinstanzlich gab sie an, es sei von "ca. 1'000 bis 1'200 unterschiedlichen Anwendungsanlagestrategien" auszugehen. Mit Blick darauf, dass das BSV pro Vorsorgewerk bis zu zehn Strategien für zulässig erachtet, macht die Beschwerdeführerin geltend, bei 693 angeschlossenen Vorsorgewerken lägen die von ihr angebotenen Strategien innerhalb der zulässigen Grenzen.
Welche Zahl von Strategien - pro Vorsorgeplan oder Vorsorgewerk - noch gesetzmässig ist, braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden. Auch wenn der Bundesrat darauf verzichtet hat, die zulässigen Strategien in Art. 1e BVV 2 ziffernmässig festzulegen, darf die Verordnungsbestimmung jedenfalls nicht durch exzessive Auslegung ausgehöhlt und auf diesem Weg der Grundsatz der Kollektivität ausser Kraft gesetzt werden. Sammelstiftungen mit einer grossen Zahl angeschlossener Vorsorgewerke ist es somit - nicht anders als "normalen" Vorsorgeeinrichtungen - verwehrt, ein derart grosses Angebot vorzusehen, dass die Kollektivität nurmehr theoretisch möglich, aber praktisch nicht mehr realistisch ist (vgl. hiezu auch die zitierten Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz. 813: "Die Umsetzung [...] darf nicht so ausgestaltet werden, dass sie zu einer gänzlichen Individualisierung führen würde, also jegliche kollektiven Aspekte der Vorsorge abschaffen würde"). Selbst wenn die Aufnahme mehrerer Versicherten in dasselbe Kollektiv theoretisch offenstünde, ist bei hunderten oder gar tausenden möglicher Strategien weitgehend unrealistisch, dass mehrere Versicherte dieselbe Strategie wählen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wird damit das Feld der Kollektivität vollständig verlassen. Weil sich die Anfechtungsobjekt bildende (Feststellungs-) Verfügung vom 1. Mai 2012 indes auf die Frage beschränkte, ob für jede einzelne der individuell wählbaren Anlagestrategien eine Vorabkontrolle der Angemessenheit mit einer Performanceprognose vorzunehmen ist oder nicht (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2012), ist auf entsprechende Folgen nicht weiter einzugehen und eine endgültige Beurteilung erübrigt sich.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin sieht in ihrem Reglement vier Grundstrategien vor, die sich durch unterschiedliche Anteile an Aktien und "Alternativanlagen" unterscheiden. Innerhalb dieser Strategien sind gemäss Angaben der Beschwerdeführerin "unzählige Variationen" möglich, indem etwa Aktien und Alternativanlagen mit Immobilien und Obligationen variiert werden. Die Versicherten können "unter Berücksichtigung ihrer Risikobereitschaft und ihrer Risikofähigkeit die Anlagestrategie im Rahmen der Anlagevorschriften BVV 2 bzw. des Anlagereglements" auswählen (Ziff. 2.2 Reglement). Es werden persönliche Alterskonti geführt, welche unter anderem allfällige individuelle Schwankungsreserven ausweisen. Diesen werden alle Wertentwicklungen der gewählten Strategie gutgeschrieben oder belastet (Ziff. 7.1 Reglement).
6.2. Eine günstige Performance der gewählten Strategie kann bei Vorsorgelösungen mit Wahlmöglichkeit der Anlagestrategie nach Art. 1e BVV 2 ausnahmsweise bewirken, dass die Vorsorgeleistungen höher als gemäss Plan ausfallen. Das Angemessenheitsprinzip gebietet indes bei längerfristig guter Performance Anpassungen auf der Leistungsseite, um zu gewährleisten, dass die gesetzlichen Angemessenheitsgrenzen von Art. 1 BVV 2 wieder regelmässig eingehalten werden (vgl. Botschaft, a.a.O., 1799 f. Ziff. 1.4). Dies gilt selbstredend auch für eine Vorsorgeeinrichtung, welche im Rahmen der zweiten Säule gestützt auf Art. 1e BVV 2 (maximal) individualisierte Anlagestrategien anbietet. Zwar schreibt Art. 1 Abs. 3 BVV 2 die Angemessenheit lediglich des Berechnungsmodells und nicht der Berechnung im Einzelfall vor. Die Angemessenheit ist somit nicht unbedingt im individuellen Fall bei nachträglicher Prüfung ("a posteriori") einzuhalten. Vielmehr muss ein Vorsorgeplan von vornherein so konzipiert werden, dass die zu erwartenden Leistungen die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Dies gilt nicht nur für den konkreten Plan, sondern auch für allfällige Kombinationen verschiedener Pläne. Konkret erfolgt eine theoretische Berechnung des Leistungsziels anhand einer modellmässigen, auf fachlich anerkannten Grundsätzen basierenden Betrachtung (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 86 vom 31. Oktober 2005 S. 3 [Antworten zu den Fragen 4 und 5]).
6.3. Mit Blick auf die weitestgehende Individualisierung der Anlagestrategien und den direkten Konnex zwischen Ertrag und Leistungshöhe kann sich die Beschwerdeführerin somit weder darauf berufen, bereits die Angemessenheitsprüfung ihrer vier Hauptmodelle erfülle die rechtlichen Vorgaben, noch vermag der von ihr postulierte pauschale Prüfansatz unter Berücksichtigung einer (hypothetischen) Performance von 2 % die Einhaltung der Angemessenheit rechtsgenüglich zu gewährleisten. Selbst wenn die Einkaufstabelle der Beschwerdeführerin eine gewisse Korrektur bewirkte, indem sich die Einkaufsmöglichkeiten reduzieren, sobald die Rendite die hypothetische Grösse von 2 % jährlich übersteigt, wird die Angemessenheit der Leistungen dadurch bereits deshalb nicht ausreichend sichergestellt, weil der Mechanismus von vornherein wirkungslos bleibt, sobald der Versicherte seine Einkaufsmöglichkeiten ausgeschöpft hat.
6.4. Ungenügend ist sodann die Beschränkung der Prüfung auf die "aggressivste" Strategie mit dem höchsten Aktienanteil. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, kann nicht generell gesagt werden, dass Aktien im Vergleich zu Investitionen in Obligationen, Immobilien oder andere Werte unter allen Umständen eine höhere Performance ausweisen. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von einer Vielzahl makro- und mikroökonomischer Faktoren ab, welche die starre 2%-Grenze der Beschwerdeführerin nicht abzubilden vermag. Dass die Prognose über eine zu erwartende Performance stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist, liegt in der Natur der Sache. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dies aber kein Grund, der gegen die Angemessenheitsprüfung jeder einzelnen Strategie spräche. Auch ausserhalb der beruflichen Vorsorge werden Vermögensanlagen mit vergleichbaren Anlagestrategien angeboten, welche für die prognostische Beurteilung der Angemessenheit einer Anlagestrategie der zweiten Säule herangezogen werden können (Botschaft, a.a.O., 1800). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass durchaus wissenschaftlich anerkannte Renditeerwartungsmodelle bestehen, welche eine realistischere Abschätzung der Performance erwarten lassen als die in der Beschwerde postulierte "reale hypothetische Anlageperformance" von 2 %, die nicht zuletzt ebenfalls auf einer prognostischen Beurteilung beruht. Eine lege artis, d.h. gestützt auf wissenschaftlich anerkannte Modelle durchgeführte Performanceprognose gehört sodann zu den Informationen, welche die versicherte Person bereits bei der Wahl der Strategie benötigt und auf die im Übrigen auch die Beschwerdeführerin selbst angewiesen ist, damit sie ihrer reglementarischen Pflicht nachkommen kann, die Versicherten individuell über die Chancen und Gefahren der gewünschten Anlagestrategien zu informieren (Ziff. 2.2 Anlagereglement). Eine Prognose über die Entwicklung der vier Grundstrategien reicht hiezu ebenso wenig aus wie die schematische Unterstellung einer Anlageperformance von 2 %.
6.5. Wie weit im (nicht zuletzt auch steuerlich) privilegierten Rahmen der 2. Säule individuelle Spekulation zulässig sein soll und in welchem Rahmen es sich rechtfertigt, maximal individualisierte Vorsorgelösungen unter das Dach der beruflichen Vorsorge zu stellen, bleibe dahingestellt (vgl. E. 5.3). Individuelle Anlagemöglichkeiten entsprechen jedenfalls einem Bedürfnis und sind gesetzgeberisch gewollt. Die Flexibilität bei der Wahl von Anlagestrategien wird mit der angestrebten Änderung des Freizügigkeitsgesetzes hinsichtlich der Ansprüche der Versicherten bei selbst gewählter Anlagestrategie (E. 5.1 hievor) weiter steigen. Auch solche Vorsorgelösungen haben, wie dargelegt (vorangehende E. 5.2) die Grundsätze der beruflichen Vorsorge, insbesondere die Angemessenheit der Vorsorge, stets einzuhalten. Wenn die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verlangte Vorabprüfung jeder einzeln Strategie durch den Experten (in Nachachtung seiner gesetzlichen Pflichten gemäss Art. 52e BVG [seit 1. Januar 2012; bis 31. Dezember 2011: aArt. 53 Abs. 2 BVG]) geschützt hat, ist dies weder unangemessen noch sonst wie bundesrechtswidrig. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nicht nur die Zulassung des Reglements unter der Voraussetzung einer individuellen Bestätigung jeder einzelnen Strategie durch den Experten hätte verlangen dürfen, sondern durchaus auch - wesentlich einschneidender - die Durchsetzung einer Reglementsänderung in Betracht gekommen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; in BGE 138 V 346 nicht publ. E. 7 des Urteils 9C_2/2012 vom 30. August 2012).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle