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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_272/2015
Urteil vom 26. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Stiftung A.________,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Hausfriedensbruch,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 19. Januar 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2, einer Stiftung, schwelt im Zusammenhang mit einem baurechtlichen Verfahren ein nachbarrechtlicher Streit. Am 14. September 2011 erteilte die Stiftung dem Beschwerdeführer ein schriftliches Hausverbot, welches sich auf ihr gesamtes Grundstück und den Vorplatz erstreckt.
Am 14. April 2012 sprach ein Mitarbeiter der Stiftung den Beschwerdeführer mit "tschou Arschloch" an. Der Beschwerdeführer betrat daraufhin das Grundstück der Stiftung, um sich beim Leiter über das Verhalten des Mitarbeiters zu beschweren. Als er an das Hausverbot erinnert wurde, verliess er das Grundstück wieder.
Am 19. April 2012 betrat der Beschwerdeführer das Grundstück der Stiftung erneut, um einen sich auf der Südseite auf einem Fenstersims befindlichen Hammer zu fotografieren. Das Foto war für das baurechtliche Verfahren bestimmt.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 im Berufungsverfahren wegen zweifachen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 50.--, mit aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei in beiden Fällen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
2.
Soweit der Beschwerdeführer eventualiter eine Aussetzung des Verfahrens verlangt, weil allenfalls ein gegenseitiger Rückzug mehrerer Strafanträge beider Parteien in Frage komme (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 3), ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Antragsberechtigte Personen können Strafanträge nur zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB).
3.
Die beiden Vorfälle als solche werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er anerkennt auch, dass sein Betreten des Grundstücks einen Hausfriedensbruch darstellte. Indessen macht er in beiden Fällen einen Rechtfertigungsgrund geltend.
Hinsichtlich der Frage einer Notwehr bzw. eines Notstandes kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die zutreffenden Erwägungen der kantonalen Richter verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 8-11 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil der ersten Instanz). In Bezug auf den ersten Vorfall war die Beschimpfung bereits beendet, weshalb sie durch den Hausfriedensbruch nicht mehr abgewendet werden konnte. Der Beschwerdeführer hätte sich über das Verhalten des Mitarbeiters der Stiftung (z.B. telefonisch) beschweren können, ohne deren Grundstück zu betreten. In Bezug auf den zweiten Vorfall wollte der Beschwerdeführer durch das Foto des Hammers seine Position im baurechtlichen Verfahren verbessern. Selbsthilfe ist jedoch nur ganz ausnahmsweise gerechtfertigt, und im vorliegenden Fall ist nicht zu sehen, inwieweit es dem Beschwerdeführer ohne das Foto unmöglich gewesen wäre, einen ihm zustehenden Anspruch durchzusetzen. Sein Vorbringen, in der Bausache sei "kein reguläres Verfahren" geführt worden (Beschwerde S. 4 lit. d), vermag die angebliche Notwendigkeit, den Hammer zu fotografieren, nicht darzutun. Die Beschwerde ist unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, vom 26. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn