BGer 1B_142/2015
 
BGer 1B_142/2015 vom 27.05.2015
{T 0/2}
1B_142/2015
 
Urteil vom 27. Mai 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern.
 
In Erwägung,
dass A.________ mit Beschwerde vom 17. April (Postaufgabe: 20. April) 2015 zuhanden des Bundesgerichts geltend macht, in einem von ihm vor dem Obergericht des Kantons Bern am 18. März 2015 angestrengten Berufungsverfahren in Bezug auf einen am 26. Februar 2015 zugestellt erhaltenen Entscheid des Strafgerichts Moutier von Seite des Obergerichts keine "Reaktion/Antwort" erhalten zu haben, dies trotz seiner Rückfragen vom 1. und 7. April 2015;
dass der Beschwerdeführer dafür hält, dies komme einer Rechtsverweigerung gleich;
dass gemäss Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann, wobei nach Art. 42 Abs. 2 BGG in deren Begründung gedrängt darzulegen ist, inwiefern durch den Entscheid bzw. das Untätigsein der Behörde Recht verletzt werden soll;
dass sodann bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) eine qualifizierte Rügepflicht besteht und die dahingehend lautende Rüge in der Beschwerde präzise und begründet vorgebracht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit weiteren Hinweisen);
dass sich aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht ergibt, weshalb bzw. im Rahmen welcher Rechtsnorm das Obergericht verpflichtet sein soll, innert so kurzer Frist (wenige Wochen), wie der Beschwerdeführer moniert (Berufung angeblich am 18. März 2015, Rückfragen beim Obergericht anfangs April 2015, Beschwerde ans Bundesgericht am 17. bzw. 20. April 2015), im Berufungsverfahren tätig zu werden oder gar schon so rasch einen Entscheid zu fällen;
dass somit insbesondere auch nicht dargelegt wird, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte;
dass demgemäss die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
 
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp