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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_171/2015
Urteil vom 27. Mai 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
gegen
Staatsanwaltschaft Baden,
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A.________ ein Strafverfahren. Dieser befindet sich seit dem 4. August 2014 in strafprozessualer Haft. Am 8. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher Vergewaltigung, evtl. Schändung, einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Lebenspartnerin B.________ (Privatklägerin), begangen zwischen April und anfangs August 2014. Mit Urteil vom 15. April 2015 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ von Schuld und Strafe frei. Das Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 16. April 2015 mündlich eröffnet. Diese beantragte gleichentags beim Bezirksgericht zu Handen des Verfahrensleiters des Obergerichts des Kantons Aargau die Fortsetzung der Sicherheitshaft.
Am 17. April 2015 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts, A.________ bleibe bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft. Diesen Entscheid focht A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. April 2015 beim Bundesgericht an. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück.
Im Verfahren vor dem Obergericht nahm A.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2015 Stellung. Am 8. Mai 2015 verfügte der (neue) Verfahrensleiter des Obergerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens. Zur Begründung führte er aus, es bestünden ein dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr.
B.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit den Anträgen, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Das Obergericht beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe vom 18. Mai 2015 an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.
Gemäss Art. 231 StPO mit dem Randtitel "Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil" entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist (Abs. 1). Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert fünf Tagen seit Antragstellung (Abs. 2).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht und der dieser zugrunde liegenden Pflicht zum Studium der eingereichten Akten.
3.2. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit sämtlichen entscheiderheblichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb ihres Erachtens die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft erfüllt sind. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz umgehend nach Erhalt der kantonalen Akten entschieden hat.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aus dem in Art. 13 EMRK verankerten Recht auf wirksame Beschwerde folge, dass das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2 StPO als einziges innerstaatliches Beschwerdeorgan die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Abweichung von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht nur auf Willkür prüfen dürfe, sondern mit freier Kognition überprüfen müsse.
4.2. Aus Art. 13 EMRK kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt Art. 5 EMRK "lex specialis" gegenüber Art. 13 EMRK dar (vgl. Urteil 1B_87/2013 vom 10. April 2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Art. 5 EMRK wie auch das übrige Völker- und Verfassungsrecht verlangen nicht, dass das als zweite Instanz entscheidende Gericht volle Prüfungsbefugnis in Sachverhaltsfragen haben muss (vgl. Markus Schott, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 97 N. 2 und Art. 95 N. 16).
Art. 97 Abs. 1 BGG findet somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Anwendung. Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.). Im zu beurteilenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll. Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht bejaht. Der Beschwerdeführer sei nicht geständig, und es liege eine Situation im Rahmen eines sog. Vier-Augen-Delikts vor, in der "Aussage gegen Aussage" stehe. Der Beschwerdeführer werde von der Privatklägerin erheblich belastet. Die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrem Plädoyer vor dem Bezirksgericht ausführlich zum Vorliegen von Realkennzeichen und zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin geäussert. Mit seinen Ausführungen vermöge der Beschwerdeführer diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen und den dringenden Tatverdacht nicht zu beseitigen.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein nach einem umfassenden erstinstanzlichen Beweisverfahren durchgeführtes summarisches Haftprüfungsverfahren könne das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens nicht umstossen, es sei denn, es liesse sich ein liquider Schuldbeweis führen, sodass sich der erstinstanzliche Freispruch als klarer Fehlentscheid erweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall - im Gegenteil. Seine Aussagen seien glaubhaft, jene der Privatklägerin hingegen seien mit schwerwiegenden Widersprüchen behaftet und nach aussagepsychologischen Kriterien von schwacher Qualität. Von einem dringenden Tatverdacht könne keine Rede sein.
5.3. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Fortsetzung der Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Freispruch nur zulässig sein soll, wenn sich der Freispruch als klarer Fehlentscheid erweist, widerspricht der Konzeption des Gesetzgebers. Die Zulässigkeit der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 2 StPO ist an den allgemeinen Vorgaben von Art. 221 StPO zu messen (vgl. Urteil 1B_525/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2). Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund. Zwar kommt dem erstinstanzlichen Freispruch bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durchaus Gewicht zu: Da die erste Instanz bereits eine Beweiswürdigung vorgenommen hat, sind die Anforderungen an die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Verfahren nach Art. 231 Abs. 2 StPO höher als vor dem Vorliegen eines Urteils. Dies ändert aber nichts daran, dass der erstinstanzliche Freispruch noch nicht rechtskräftig ist und daher die Verdachtsgründe der Anklage nicht von vornherein umstossen kann. Die Frage des dringenden Tatverdachts entscheidet sich in solchen Fällen danach, ob trotz eines erstinstanzlichen Freispruchs gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Beschuldigte im Sinne der Berufung der Staatsanwaltschaft schuldig gemacht haben könnte (vgl. Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 3.3). Dies ist unter Würdigung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils und der im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente zu prüfen (vgl. in diesem Zusammenhang Markus Hug/Alexandra Scheidegger, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 231 N. 13a).
5.4.
5.4.1. Im zu beurteilenden Fall liegt eine sog. "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, müssen solche Konstellationen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen. Im Haftprüfungsverfahren ist kein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin wird Sache des urteilenden Berufungsgerichts sein, dessen Entscheid nicht vorzugreifen ist. Stuft die Vorinstanz gestützt auf eine vertretbare summarische Beweiswürdigung die Aussagen der Privatklägerin als glaubhafter ein als jene des Beschwerdeführers und kommt sie gestützt darauf im Ergebnis zum Schluss, eine Verurteilung erscheine wahrscheinlich, verletzt dies kein Bundesrecht (vgl. hierzu BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127).
5.4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidbegründung wesentlich auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Bezirksgericht abgestellt, in welchem die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf verschiedene Realkennzeichen dargelegt hat, weshalb sie die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet (Aussagen im Kernbereich konstant; nicht stereotyp; nicht chronologisch; nicht mehr als nötig belastend usw.). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist es der Privatklägerin sichtlich schwer gefallen, intime Fragen zu beantworten, weshalb es nachvollziehbar sei, dass sie die sexuellen Übergriffe nicht sehr detailliert geschildert habe. Der Beschwerdeführer behauptet, die Aussagen der Privatklägerin wiesen keine Realkennzeichen auf und seien widersprüchlich. Er substanziiert diese Behauptung in seiner Beschwerde aber nicht näher und geht namentlich auch nicht auf die mündliche Urteilsbegründung des Bezirksgerichts ein, sodass die Gründe für den Freispruch unklar bleiben. Hierdurch vermag der Beschwerdeführer die vertretbare vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht umzustossen. Wie die Vorinstanz eingeräumt hat, ist es denkbar, dass die Würdigung nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts anders ausfällt. Im jetzigen Zeitpunkt aber bestehen bei summarischer Würdigung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers und der Privatklägerin abweichend von der ersten Instanz würdigt. Es ist damit ernsthaft mit einem zweitinstanzlichen Schuldspruch zu rechnen. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht.
6.
6.1. Die Vorinstanz geht von Fluchtgefahr aus. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, sei am 16. Juli 1990 im Alter von 7 (recte: 17) Jahren aus der Türkei in die Schweiz eingereist. Hier lebten auch seine drei Kinder, seine Enkeltochter sowie sieben seiner Geschwister. Er verfüge aktuell nur noch über eine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung und müsse im Fall einer Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe mit seiner Ausweisung rechnen. Wie sich aus der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2014 ergebe, habe er vor seiner Verhaftung im August 2014 konkrete Vorkehrungen getroffen, in die Türkei zu reisen. Die Metzgerei C.________ GmbH, dessen Gesellschafter und Geschäftsführer er gewesen sei, habe er am 29. Juli 2014 an seine Schwester verkauft. Zusammenfassend lägen aufgrund der bei einer Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft drohenden unbedingten Freiheitsstrafe, seiner drohenden Ausweisung, seiner beruflich und finanziell schwierigen Situation in der Schweiz, der durch die bisherigen Strafverfahren belasteten Verhältnisse zu seiner früheren Ehefrau, zu seiner Schwägerin und zur Privatklägerin sowie angesichts der intakten familiären und sozialen Kontakte in der Türkei Gründe vor, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen liessen. Ersatzmassnahmen könnten den Zweck der Haft, die Fluchtvermeidung, nicht ausreichend sicherstellen.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die Fortsetzung der seit dem 4. August 2014 andauernden Haft erweise sich als verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantragt und werde eine solche wohl auch mit Berufung beantragen, wobei das Berufungsgericht im Falle einer Verurteilung auch eine höhere Strafe aussprechen könnte. Mithin rücke die bisher ausgestandene Haft noch nicht in die Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe. Es drohe keine Überhaft.
6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Kanton Basel-Stadt sei vor dem Appellationsgericht ein Berufungsverfahren wegen ähnlicher Vorwürfe der Privatklägerin hängig. Das (erstinstanzliche) Strafgericht des Kantons Basel-Stadt habe ihn trotz Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung im Anschluss an die Urteilseröffnung vom 22. November 2013 aus der Sicherheitshaft entlassen. Er habe sich in der Folge nicht in die Türkei abgesetzt, was zeige, dass sich eine allfällige, zum damaligen Zeitpunkt bestandene Fluchtgefahr nicht verwirklicht habe. Vor diesem Hintergrund könne auch im heutigen Zeitpunkt nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden. Daran ändere nichts, dass er in der Zwischenzeit sein Geschäft, die Metzgerei C.________ GmbH, auf seine Schwester übertragen habe. Dies habe er nur getan, weil er von der Privatklägerin mit der Androhung einer Strafanzeige wegen mehrfacher Vergewaltigung unter Druck gesetzt worden sei, ihr die Hälfte seines Geschäfts zu übertragen bzw. den entsprechenden Gegenwert in Geld, Fr. 150'000.--, auszuhändigen. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er pflege zwar Kontakt zu seiner Mutter und zu einem Bruder in der Türkei, im Übrigen befinde sich aber sein gesamtes familiäres und soziales Beziehungsnetz in der Schweiz. Wie die Vorinstanz schliesslich dazu komme, seine berufliche und finanzielle Situation als schwierig zu bezeichnen, sei schleierhaft.
6.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).
6.4.
6.4.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_143/2015 vom 5. Mai 2015 keine materielle Prüfung vorgenommen und keinerlei Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr gemacht.
6.4.2. Dem Beschwerdeführer droht im Berufungsverfahren eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstellt. Des Weiteren muss er im Falle einer Verurteilung mit seiner Ausweisung rechnen. Auch wenn über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erst nach rechtskräftigem Strafurteil zu befinden sein wird und der Entscheid der zuständigen Ausländerbehörde in keiner Weise präjudiziert werden darf, so spricht doch die drohende Ausweisung bereits im laufenden Strafverfahren für eine konkrete Fluchtgefahr (Urteil 1B_353/ 2013 vom 4. November 2013 E. 4.1).
Zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten ist, dass er trotz des erstinstanzlichen Schuldspruchs des Strafgerichts Basel-Stadt (unter anderem) wegen mehrfacher Vergewaltigung nach seiner Haftentlassung vom 22. November 2013 nicht in die Türkei geflohen, sondern in der Schweiz geblieben ist. Allerdings sind nun mit dem vorliegenden, im Kanton Aargau hängigen Berufungsverfahren zusätzlich zum Berufungsverfahren im Kanton Basel-Stadt noch weitere, schwerwiegende Vorwürfe hinzugekommen, was den Anreiz zur Flucht verstärkt. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach den willkürfrei getroffenen und in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz vor seiner Verhaftung am 4. August 2014 Vorkehrungen getroffen hatte, in die Türkei zu reisen. Entscheidend hinzu kommt, dass sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers mit dem Verkauf seines Geschäfts, der Metzgerei C.________ GmbH, am 29. Juli 2014 an seine Schwester in der Zwischenzeit verändert hat, auch wenn die genauen Hintergründe des Verkaufs umstritten sind. Mit der Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit ist ein starkes Motiv für den Verbleib in der Schweiz weggefallen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar pauschal, sich beruflich in einer schwierigen Lage zu befinden. Er bringt jedoch nichts vor, was auf das Gegenteil hindeuten würde; in seiner Beschwerde macht er keinerlei Ausführungen zu seiner jetzigen beruflichen und finanziellen Situation.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Allerdings widerspricht der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach die Beziehungen zu seiner Ex-Frau, zu seiner Schwägerin und zur Privatklägerin aufgrund der bisherigen Strafverfahren belastet sind. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei nach wie vor über ein persönliches Beziehungsnetz, pflegt er doch gemäss eigenen Angaben Kontakt zu seiner Mutter und zu einem seiner Brüder, welche in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer ist Türke, spricht türkisch und hat sein Heimatland erst im Alter von 17 Jahren verlassen, sodass er sich dort zweifellos zurechtfinden würde.
In Würdigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz zu Recht auf eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr geschlossen.
6.5. Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen als unzureichend eingestuft hat. Dies wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten; in seiner Beschwerde äussert er sich nicht zu möglichen Ersatzmassnahmen.
Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird vom Beschwerdeführer zu Recht ebenfalls nicht in Frage gestellt.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er stellt sich auf den Standpunkt, durch die Faktizität der Sicherheitshaft und der damit zusammenhängenden staatlichen Entschädigungspflicht von Fr. 4'500.-- pro Monat im Falle eines späteren Freispruchs werde eine Faktenlage geschaffen, die einen Schuldspruch vor der Berufungsinstanz weitestgehend präjudiziere. Eine solche Präjudizierung stelle einen klaren Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar.
7.2. Nach der Argumentation des Beschwerdeführers verstösst jede strafprozessuale Haft (Untersuchungs- oder Sicherheitshaft) gegen die Unschuldsvermutung, da sich die Frage der staatlichen Entschädigungspflicht im Falle eines späteren Freispruchs immer stellt. Diese Auffassung des Beschwerdeführers geht fehl. Bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere dringender Tatverdacht und besonderer Haftgrund) ist der strafprozessuale Freiheitsentzug zulässig (Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK); eine Präjudizierung des späteren Entscheids in der Sache erfolgt hierdurch nicht. Es liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor (vgl. auch Urteil 1B_33/2009 vom 4. März 2009 E. 3).
8.
8.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
8.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm sowie den anderen Verfahrensbeteiligten das bundesgerichtliche Urteil unmittelbar nach der Fällung im Dispositiv zu eröffnen.
Gemäss Art. 38 Abs. 3 lit. e des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (SR 173.110.131) teilt der Gerichtsschreiber das Urteilsdispositiv schriftlich mit, wenn - was hier nicht zutrifft - der Entscheid in einer mündlichen Beratung getroffen worden ist (Art. 60 Abs. 2 BGG) oder das Urteil nach der Fällung nicht sofort mitgeteilt werden kann. Da das vorliegende Urteil sofort mitgeteilt werden kann, besteht kein Anlass zur vorgängigen separaten Zustellung des Dispositivs (vgl. Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 10.2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner