Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_273/2015
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Urteil vom 27. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Urkundenfälschung usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Nachdem sowohl der Beschwerdeführer persönlich als auch sein Rechtsvertreter, der sich durch eine Vollmacht des Beschwerdeführers auswies, je eine Beschwerde eingereicht hatten, setzte das Bundesgericht dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 16. März 2015 eine Frist bis zum 15. April 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Am 1. April 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass er seinem Rechtsvertreter das Mandat entziehe.
Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer persönlich in Bezug auf seine eigene Beschwerde mit Verfügung vom 30. April 2015 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 11. Mai 2015 angesetzt, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung erhalten. Indessen ging der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht ein.
Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn