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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_33/2015
{T 0/2}
Urteil vom 27. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 11. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1982, bezog seit 1. Januar 2006 eine ganze Invalidenrente der IV und eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2007) sowie eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Am 3. Juli 2007 bestätigte er erstmals unterschriftlich zu Handen der IV-Stelle, sich einer "konsequenten, intensiven Psychotherapie und anschliessenden medikamentösen Therapie zu unterziehen". Die Ansprüche gegenüber der IV wurden in der Folge am 20. Oktober 2008und 17. März 2010 revisionsweise bestätigt. Am 1. März 2011 forderte die IV-Stelle A.________ erneut auf, sich einer "stationären ggf. teilstationären Verhaltenstherapie zur Behandlung der Agoraphobie in einer dafür geeigneten Institution sowie der Fortsetzung einer intensiven und konsequenten kombinierten Pharmakotherapie und verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie zu unterziehen". Am 26. Oktober 2011 bestätigte die IV-Stelle, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente.
Der damals behandelnde Dr. med. B.________, Praktischer Arzt FMH, teilte der IV-Stelle am 13. April und 2. Juli 2012 mit, der Versicherte erscheine nur sehr unregelmässig zu den Terminen; im Jahr 2011 habe nur drei Mal eine Therapie stattgefunden. Die Medikamente würden wegen irgendwelcher Ängste nicht eingenommen, weshalb die psychotherapeutische Behandlung nicht erfolgreich sei. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung bei den Psychiatrischen Diensten C.________ (Expertise vom 5. Februar 2013). Am 9. April 2013 forderte die IV-Stelle A.________ ein weiteres Mal auf, sich einer mehrwöchigen stationären Therapie mit psychotherapeutischen Kontakten im Einzel- und im Gruppensetting und einer anschliessenden teilstationären Therapie (sechs bis 12 Wochen) sowie der Einnahme eines Antidepressivums mit entsprechender Plasmaspiegelkontrolle zu unterziehen. Ausmass und Intensität der Behandlung seien durch den behandelnden Arzt bzw. Therapeuten festzulegen und deren Anweisungen sei vollumfänglich nachzukommen. Er werde gebeten, innert 30 Tagen zu bestätigen, der Aufforderung umgehend nachzukommen. Ohne fristgerechte Antwort oder sofern er die Massnahme ohne stichhaltigen Grund ablehne, erfolge die Rentenaufhebung. Hierauf mandatierte A.________ Rechtsanwalt Hans Jörg Werder und liess ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2013 mangels Bedürftigkeit abwies. Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 15. November 2013 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und am 26. Februar 2014 die Einstellung der Rente wegen verletzter Schadenminderungspflicht auf Ende des dem Erlass der Verfügung folgenden Monats.
B.
Die gegen die Renteneinstellung erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, nachdem es ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hatte (Verfügung vom 27. Juni 2014), mit Entscheid vom 11. November 2014 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Feststellung der Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides, die Aufhebung von dessen Ziffern 1 und 2 Dispositiv sowie weiterhin die Zusprechung der bisherigen ganzen Invalidenrente beantragen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die IV-Stelle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die bisherige Rente ab deren Einstellung im April 2014 bis zum rechtskräftigen Entscheid weiterhin auszurichten.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1.
Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Psychiatrischen Dienstes C.________ vom 5. Februar 2013, welches der Versicherte zu Recht nicht bemängelt habe, sei uneingeschränkt beweiskräftig. Gestützt darauf sei es dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar, sich der gutachterlich für angemessen erachteten Behandlung von mindestens sechs bis acht Monaten Dauer (umfassend eine mehrwöchige stationäre integrierte psychiatrische Therapie [verhaltenstherapeutisch orientierte Psychotherapie im Einzel- und Gruppensetting, mindestens ein antidepressives Medikament und eine Beratung der Angehörigen], eine anschliessende mehrwöchige tagesklinische Behandlung, sodann eine ambulante psychiatrische Behandlung zur Remissionserhaltung und Rezidivprophylaxe) zu unterziehen. Seine diesbezügliche Weigerung sei unrechtmässig, weshalb die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 IVG und Art. 24 Abs. 4 ATSG zu Recht verfügt habe.
2.2. Der Beschwerdeführer wiederholt zu einem wesentlichen Teil die bereits vorinstanzlich geltend gemachten Rügen. Auch die Begründung erschöpft sich über weite Strecken (namentlich in den Ziffern 13 bis 17) in einer wörtlichen Wiederholung der kantonalen Beschwerdeschrift. Soweit aber nicht im Einzelnen und in konkreter Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG), liegt keine genügende Rechtsschrift vor und es kann darauf nicht eingetreten werden.
3.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz reicht es für eine Leistungskürzung oder -verweigerung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG, dass die zur Diskussion stehende medizinische Massnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hätte bewirken können. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff erheblich (was etwa auf eine wirbelsäulenorthopädische Operation zutrifft), wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind strenger, wenn eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Ist eine fehlende Krankheitseinsicht aber gerade Teil des Leidens selbst und lehnt eine versicherte Person deswegen eine an sich zumutbare Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen nicht zum Verschulden (vgl. Urteile 8C_70/2014 vom 7. April 2014 E. 6.1 und 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3, je mit Hinweisen). Beweisbelastet für die Unzumutbarkeit einer Massnahme ist die versicherte Person (z.B. Urteil 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1. Das kantonale Gericht stellte nicht fest, dem Beschwerdeführer fehle es an der soeben beschriebenen Krankheitseinsicht. Der Versicherte selbst macht solches ebenfalls nicht geltend und es ergeben sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Akten. Nichts deutet zudem auf die letztinstanzlich erwähnte, aber nicht näher substantiierte fehlende Urteilsfähigkeit hin, welche vom Versicherten nachzuweisen gewesen wäre (Art. 8 ZGB). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.2. Die Vorinstanz erkannte weder aktenwidrig oder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig, die angewiesene Behandlung lasse mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erwarten. In der Tat legten die Gutachter des Psychiatrischen Dienstes C.________ ausführlich dar, welche Behandlungsschritte zu durchlaufen seien und dass - Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers vorausgesetzt - dabei gute Erfolgsaussichten bestünden. Indem sie auftragsgemäss die Frage beantworteten, ob die Arbeitsfähigkeit durch geeignete therapeutische Massnahmen verbessert werden könnte und welche therapeutischen Massnahmen indiziert seien, kamen sie im Übrigen ihren Pflichten in jeder Hinsicht hinreichend nach. Es war nicht ihre Aufgabe, die grundsätzlich als zumutbar erachtete Behandlung im Sinne eines exakten Behandlungs- oder Therapieplanes zu konkretisieren, wie er namentlich für eine Zwangsbehandlung psychischer Störungen im Rahmen einer fürsorgerischer Unterbringung (Art. 433 ZGB; hiezu nachfolgende E. 4.3) erforderlich ist. Vielmehr liegt es in der Therapiefreiheit der kurativ tätigen Ärzte, die Einzelheiten der Behandlung, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der individuellen Behandlungserfolge, fortlaufend zu präzisieren.
4.3. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er unter Berufung auf die Rechtsprechung zur fürsorgerischen Unterbringung (seit 1. Januar 2013: Art. 426 Abs. 1 ZGB; BGE 130 I 16) geltend macht, die ihm auferlegte Behandlung sei als schwer in die Persönlichkeitsrechte eingreifende Zwangsbehandlung unverhältnismässig und der kantonale Entscheid insoweit verfassungswidrig. Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist der Versicherte in Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht zwar gehalten, sich der fraglichen Behandlung zu unterziehen. Die Leistungseinstellung bei Verletzung dieser Pflicht und die damit verbundene wirtschaftliche Schlechterstellung kann indes klar nicht mit einer psychiatrischen Zwangseinweisung und einer in diesem Rahmen erfolgenden psychiatrischen Zwangsbehandlung im Sinn von Art. 426 ff. ZGB gleichgesetzt werden, die im Übrigen in einem besonderen Verfahren anzuordnen wären (Art. 428 ff. und 433 f. ZGB). Zwar ist den Grundrechten bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen Rechnung zu tragen (BGE 113 V 22 E. 4d S. 31 f.). Dies ändert indes - auch mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (Urteile 9C_82/2013 vom 20. März 2013 und I 824/06 vom 13. März 2007) - nichts an der vorinstanzlich zu Recht bejahten Zumutbarkeit der strittigen Behandlung. Unabhängig davon, ob die Rechtsschrift die spezifischen Anforderungen an die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte überhaupt erfüllte (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG), hat das kantonale Gericht den Grundsatz der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) in keiner Weise überspannt, indem es eine allfällige Grundrechtsverletzung verneinte. Der Anspruch an die Schadenminderungspflicht ist hier mit Blick auf die strittige Rentenleistung generell hoch (vorangehende E. 3). Sodann kann den ärztlichen Ausführungen nichts entnommen werden, was auf erhebliche, aussergewöhnliche Risiken der Therapien hindeutete und auch der Versicherte bringt nicht substantiiert vor, es sei eine spezifische, überdurchschnittliche Gefährdung seiner Gesundheit zu befürchten. Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein.
4.4. Die weiteren Rügen, so sie nicht als appellatorisch unbeachtlich bleiben müssen, sind allesamt unbegründet. Nachdem der Beschwerdeführer sich nur äusserst sporadisch zu Dr. med. B.________ in Behandlung begeben (und die medikamentöse Therapie verweigert) hatte, erklärte der Arzt am 2. Juli 2012, so könne es nicht weiter gehen. Es sei ihm auch nicht mehr möglich, genügend objektiv zu sein und er sei nun so weit, dem Beschwerdeführer seine Ängste nicht mehr zu glauben. Von einem vertrauensvollen Behandlungsverhältnis (das durch den Tod des Arztes abrupt beendet wurde), kann keine Rede sein. Sodann ist es nicht Aufgabe der IV-Stelle, für die Versicherten geeignete Ärzte zu suchen. Die Schadenminderungslast trifft vielmehr die versicherte Person selbst, sie kann nicht auf die Durchführungsstelle überwälzt werden (vgl. Urteil 9C_860/2011 vom 14. März 2012 E. 3.2). Des weiteren wird die sinngemässe Rüge, das kantonale Gericht habe zu Unrecht festgestellt, gemäss den Experten sei eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu erwarten, durch die Expertise vom 5. Februar 2013 klar widerlegt. Die Gutachter hielten fest, aufgrund der langjährigen Chronifizierung sei mit einer mindestens sechs- bis achtmonatigen Behandlungsdauer zu rechnen, bis zunächst eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen und nach einem Arbeitstraining über mehrere Monate eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt denkbar sei.
Schliesslich stellte das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig und daher letztinstanzlich verbindlich fest (Art. 105 Abs. 2 BGG), eine stationäre Behandlung sei bereits deshalb unabdingbar, weil der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht (allein) das Haus verlassen könne. Im Übrigen bewies die Beschwerdegegnerin mit ihren erstmals im Jahr 2007 erfolgten und in der Folge wiederholten, letztlich erfolglosen Aufforderungen an den Beschwerdeführer, sich einer adäquaten ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen, bemerkenswerte Geduld, bis sie am 26. Februar 2014 schliesslich die Leistungseinstellung verfügte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm "zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben worden, sich erneut in eine ambulante Therapie zu begeben oder andere Massnahmen zu ergreifen",entbehrt jeglicher Grundlage.
4.5. Das kantonale Gericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die von der Beschwerdegegnerin bejahte Verletzung der Schadenminderungspflicht bestätigt und die Renteneinstellung geschützt hat.
Festzuhalten bleibt immerhin, dass die Kürzung nur solange aufrechtzuerhalten ist, als zwischen der beanstandeten Verhaltensweise und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Absolviert der Beschwerdeführer die angewiesene Behandlung, bleibt diese aber erfolglos, besteht daher unter Umständen kein Anlass mehr für eine Leistungseinstellung (z.B. Urteil 8C_70/2014 vom 7. April 2014 E. 7).
5.
Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Hans Jörg Werder wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVG-Sammelstiftung D.________, der BVG-Sammelstiftung E.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle