BGer 1B_189/2015
 
BGer 1B_189/2015 vom 28.05.2015
{T 0/2}
1B_189/2015
 
Urteil vom 28. Mai 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,
Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2015 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident.
 
Erwägungen:
1. A.________ erhob beim Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft nahm die Eingabe mit Verfügung vom 20. Mai 2015 als Berufungsanmeldung entgegen und überwies sie zuständigkeitshalber an die Verfahrensleitung des Strafgerichts. Zur Begründung führte das Kantonsgericht aus, dass gegen Urteile des erstinstanzlichen Gerichts Berufung zu erheben sei, was eine Beschwerde ausschliesse.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (Postaufgabe 26. Mai 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht seine Eingabe in rechts- oder verfassungswidriger Weise in eine Berufungsanmeldung umgedeutet haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Beschwerdevoraussetzungen überhaupt gegeben sind.
4. D ie vorliegende Eingabe erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Strafgericht Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli