BGer 5A_198/2015 |
BGer 5A_198/2015 vom 28.05.2015 |
{T 0/2}
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5A_198/2015
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Urteil vom 28. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Revision,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
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vom 13. Februar 2015 (BEK 2015 14).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Am 29. Februar 2008 versteigerte das Betreibungsamt Z.________ das im Eigentum von X.________ stehende Grundstück GB xxx in Z.________. Für die Versteigerung wurde das Grundstück aufgeteilt. Der Zuschlag für den Teil A in der Wohnzone W2 wurde der W.________ erteilt. Der Zuschlag für den Teil B in der Landwirtschaftszone (neu GB yyy) ging an Y.________.
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A.b. Gegen den Steigerungszuschlag an Y.________ erhob X.________ mehrfach Beschwerde bei den kantonalen Aufsichtsbehörden und beim Bundesgericht (Urteile 5A_9/2011 vom 28. März 2011, 5A_393/2011 vom 3. November 2011, 5A_129/2012 vom 22. August 2012, 5A_657/2013 und 5A_658/2013 vom 27. Januar 2014, 5A_659/2013 vom 20. Januar 2014 [BGE 139 II 233]). Der Zuschlag an Y.________ ist nunmehr rechtskräftig.
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B. |
B.a. Am 3. Dezember 2014 gelangte X.________ an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Der Gerichtspräsident wies die als Beschwerde sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe ab, soweit darauf einzutreten war, und trat auf das Gesuch um vorsorgliche Anweisung an das Grundbuchamt sowie auf das allfällige Revisionsgesuch nicht ein. Weiter wies er das Ausstandsbegehren gegen den Betreibungsbeamten A.________ ab.
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B.b. Hiergegen wandte sich X.________ am 23. Januar 2015 an das Kantonsgericht Schwyz und wiederholte die vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellten Begehren. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 trat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin, Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, auf die als Revisionsgesuch behandelten Anträge nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos war.
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C. Mit einer als "Revision/Beschwerde" bezeichneten Eingabe ist X.________ am 5. März 2015 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der kantonsgerichtlichen Verfügung und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Sodann strebt er die Rückgängigmachung der Zwangsversteigerung vom 29. Februar 2008 an. Das Grundbuchamt sei vorsorglich anzuweisen, das Eigentum am Grundstück GB yyy vorderhand nicht auf Y.________ zu übertragen. Zudem verlangt er disziplinarische Abklärungen und Massnahmen gegen den Betreibungsbeamten A.________.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Schuldner steht dem Beschwerdeführer in der Regel ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Die Anwendung von kantonalem Recht kann nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft werden (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382/383).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Damit kann dem Antrag auf Anfrage beim Betreibungsamt nicht stattgegeben werden. Die eingereichten Belege werden nicht berücksichtigt, soweit sie sich nicht bereits in den Akten befinden.
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2. Die Vorinstanz hat die Frage unbeantwortet gelassen, ob gegen im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG ergangene Entscheide überhaupt die Möglichkeit einer Revision gegeben ist. Soweit eine Revision zulässig sein sollte, könnten einzig die Revisionsgründe nach Art. 328 ff. ZPO angerufen werden. Davon abgesehen, dass das Revisionsgesuch keine gesetzlichen Revisionsgründe genannt habe, berechtigt nach Ansicht der Vorinstanz die vom Gesuchsteller verlangte Abrechnung der Zwangsversteigerung vom 29. Februar 2008 schon aus zeitlichen Gründen keine Revision und vermag auch nicht deren Nichtigkeit zu begründen. Dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Nachteil des Gesuchstellers auf die bisher ergangenen Entscheide eingewirkt hätte, sei nicht ersichtlich.
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3. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt ein Revisionsgesuch an die kantonale Aufsichtsbehörde.
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3.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und wird im übrigen gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG durch die Kantone geregelt. Die Frage, ob nach Bundesrecht eine Revision von rechtskräftigen Entscheiden der Aufsichtsbehörden möglich ist oder sich eine solche nach dem kantonalen Recht richtet, ist bisher vom Bundesgericht nicht beantwortet worden (vgl. BGE 31 I 761 E. 1 S. 767). In der Lehre wird betont, dass das SchKG zur Möglichkeit einer Revision schweigt und deren Regelung den Kantonen überlässt (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 108 zu Art. 20a; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite et la faillite, Bd. I, 1999, N. 188 zu Art. 20a; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 17; JENT-S ΓΈ RENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit der Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 92). Auf jeden Fall kommt eine Revision nur in Frage, wenn vom Gesuchsteller auch Revisionsgründe vorgebracht werden. Das Institut der Revision soll nicht dazu dienen, einen Entscheid gleichsam in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. betreffend Rechtskraft BGE 133 III 580 E. 2.1 S. 592; Urteil 5A_597/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3.3.2).
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3.2. Im vorliegenden Fall waren aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers keine der Revisionsgründe erkennbar, wie sie etwa in Art. 328 ff. ZPO oder allenfalls in einem anderen Erlass vorgesehen sein könnten. Damit durfte die Vorinstanz auf die fehlende Regelung der Revision im SchKG hinweisen. Sie musste auch die Frage nicht abschliessend beantworten, ob allenfalls die Möglichkeit einer Revision aufgrund der kantonalen Rechtslage überhaupt gegeben ist. Ihr Nichteintretensentscheid ist damit weder in Verletzung von Bundesrecht noch in willkürlicher Anwendung von kantonalem Recht ergangen.
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3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht auseinander. Er wiederholt vor Bundesgericht lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren formulierten Begehren. Insbesondere nimmt er nicht zu allfälligen Revisionsgründen Stellung. Er zielt im Wesentlichen darauf ab, die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft, mit der sich die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht bereits mehrfach befasst haben, einmal mehr in Frage zu stellen. Dazu nennt er eine Reihe von Unregelmässigkeiten, die ihn seiner Ansicht nach zu einer Revision berechtigen, und stellt das der Verwertung zugrunde gelegene Lastenverzeichnis einschliesslich der Berechtigung des auf seiner damaligen Liegenschaft lastenden Schuldbriefs in Frage. Damit verkennt er die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde (E. 1.2). Soweit der Beschwerdeführer überdies meint, das Bundesgericht prüfe seine Angelegenheit von Amtes wegen, kann ihm nicht gefolgt werden.
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4. Der Beschwerdeführer wirft dem jetzigen Betreibungsbeamten und seinem Vorgänger Unregelmässigkeiten in der Amtsführung und Befangenheit in seiner Angelegenheit vor. Er verlangt die Anordnung disziplinarischer Massnahmen. Soweit der Beschwerdeführer eine Disziplinarmassnahme nach Art. 14 Abs. 2 SchKG anstrebt, ist er darauf hinzuweisen, dass er nur die Stellung eines Anzeigers hat. Es genügt, dass die zuständige Behörde Kenntnis von den behaupteten Unregelmässigkeiten hat, was aufgrund der Eingabe vom 3. Dezember 2014 an die Erstinstanz zweifellos der Fall ist. Hingegen steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf disziplinarische Massregelung zu (BGE 91 III 41 E. 6 S. 46; Urteil 5A_45/2010 vom 22. Februar 2010 E. 1.2; Gilliéron, a.a.O., N. 35 zu Art. 14; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 14). Verzichtet die kantonale Aufsichtsbehörde auf eine Disziplinierung, so kann auf die Rüge, diese habe zu Unrecht darauf verzichtet, nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer zudem auch im laufenden Verfahren die Anordnung von Disziplinarmassnahmen verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Kompetenz hierzu ausschliesslich bei den kantonalen Aufsichtsbehörden und weder beim Bundesgericht noch beim Bundesrat liegt ( LEVANTE, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 14).
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5. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass ihm im kantonalen Verfahren kein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt worden ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Damit steht einzig die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Frage (vgl. BGE 122 III 392 E. 3c S. 394), um welche der Beschwerdeführer die Vorinstanz ersucht hat, ohne einen Vertreter seiner Wahl zu bezeichnen. Die Vorinstanz hat die Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit dem Hinweis auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Begehren abgelehnt. Zudem hat sie dem Beschwerdeführer (mit Hinweis auf frühere Verfahren) erneut erläutert, dass allfällige Mängel in der Begründung nach Fristablauf nicht verbessert werden können. Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer einzig auf seine fehlenden Rechtskenntnisse, weshalb ihm eine mangelhafte Begründung nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Dass seine Anträge an die Vorinstanz als solche keine Aussicht auf Erfolg haben konnten, bestreitet er lediglich. Eine nur ansatzweise Begründung, weshalb ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte ernannt werden sollen, lässt sich daraus nicht entnehmen.
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6. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Da sich die Anträge des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Begründung von Beginn an als aussichtslos erwiesen, kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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