BGer 5A_349/2015 |
BGer 5A_349/2015 vom 28.05.2015 |
{T 0/2}
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5A_349/2015
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Urteil vom 28. Mai 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwälte Simon Brun und Andreas Forrer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsverletzung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 19. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsverletzung),
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in das (nach bundesgerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachträglich eingereichte) Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung,
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in Erwägung, |
dass das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG an der Fristeinhaltung nachweist, indem sie einen Bettaufenthalt am letzten Tag der postalischen Abholfrist mit starken Schmerzen behauptet,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
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dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
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dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 19. März 2015 der Beschwerdeführerin (ungeachtet der tatsächlichen Entgegennahme am 31. März 2015) als bereits am 30. März 2015 eröffnet gelten (letzter Tag der gemäss postalischer Sendungsinformation am 23. März 2015, d.h. am Avisierungsdatum ausgelösten postalischen Abholfrist: Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 30. April 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Mittwoch, den 29. April 2015) der Post übergeben hat,
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dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal vor Bundesgericht einzig die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 98BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Mai 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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