BGer 1C_28/2015 |
BGer 1C_28/2015 vom 29.05.2015 |
{T 1/2}
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1C_28/2015
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Urteil vom 29. Mai 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
Peter Zwicky,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Obwalden,
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Rathaus, Postfach 1562, 6061 Sarnen.
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Gegenstand
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Kantonale Volksabstimmung vom 30. November 2014; Abstimmungserläuterungen,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2014 des Regierungsrats des Kantons Obwalden.
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Sachverhalt: |
A. Der Kantonsrat von Obwalden stimmte am 16. April 2014 dem Gesetz über die Neuregelung der Grundstückschätzungen zu. Mit der Medienmitteilung "Abstimmungsbroschüre zum Gesetz über die Neuregelung der Grundstückschätzungen" vom 22. Oktober 2014 informierte die Staatskanzlei die Bevölkerung über die auf den 30. November 2014 angesetzte Volksabstimmung.
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Am 27. November 2014 erhob Peter Zwicky vorsorglich Abstimmungsbeschwerde mit dem Antrag, die Abstimmung vom 30. November 2014 für ungültig zu erklären oder sie zu wiederholen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Abstimmungserläuterungen des Regierungsrats seien mangelhaft und unvollständig.
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Am 30. November 2014 nahmen die Stimmberechtigten des Kantons Obwalden die Gesetzesvorlage im Verhältnis 65 % zu 35 % an.
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Am 5. Dezember 2014 erhob Peter Zwicky Beschwerde gegen die Abstimmung vom 30. November 2014, worin er seine Anträge vom 27. November 2014 erneuerte und an der Begründung festhielt.
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Am 9. Dezember 2014 trat der Regierungsrat des Kantons Obwalden auf die Beschwerde von Peter Zwicky nicht ein. Er erwog, sie sei verspätet erhoben worden und im Übrigen auch materiell unbegründet.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Peter Zwicky, es sei festzustellen, dass seine Beschwerden rechtzeitig eingereicht worden, die Erläuterungen des Regierungsrates mangelhaft und unvollständig gewesen und das Abstimmungsresultat vom 30. November 2014 ungültig seien.
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C. Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen. Peter Zwicky hält an seiner Beschwerde fest.
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Erwägungen: |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Ungültigerklärung einer kantonalen Abstimmung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. c BGG offen. Als stimmberechtigter Einwohner des Kantons Obwalden ist der Beschwerdeführer befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 3 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer kantonalen Abstimmung kann ein Stimmberechtigter im Kanton Obwalden innert dreier Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes beim Regierungsrat Abstimmungsbeschwerde erheben (Art. 54 lit. b, Art. 54a und Art. 54b Abs. 1 des Obwaldner Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte vom 17. Februar 1974; Abstimmungsgesetz, AG). Fraglich ist einzig, ob der Regierungsrat Bundesrecht verletzte, indem er auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eintrat.
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2.1. Der Beschwerdeführer hat die Abstimmungserläuterungen nach seiner eigenen, unbestrittenen Darstellung am 5. November 2014 erhalten. Mit Schreiben vom 8. November 2014 teilte er dem Regierungsrat mit, anhand der Erläuterungen könne er nicht berechnen, wie hoch die neue Steuerbelastung für die von ihm selbst bewohnte Liegenschaft ausfalle, und ersuchte ihn, ihm bei dieser Frage weiterzuhelfen. Auf diese Anfrage hin stellte der Präsident der vorberatenden Kommission des Kantonsrats dem Beschwerdeführer am 11. November 2014 per E-Mail eine ausführliche Antwort der Steuerverwaltung zu. Nach der Verdankung dieser Antwort durch den Beschwerdeführer wurde die Anfrage als erledigt abgeschrieben. Am 27. November 2014 erhob der Beschwerdeführer vorsorglich Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die Abstimmung für ungültig zu erklären und gegebenenfalls zu wiederholen. Am 5. Dezember 2014 reichte er dann beim Regierungsrat Beschwerde ein mit dem gleichen Antrag; zur Begründung führte er wiederum aus, die Abstimmungserläuterungen seien mangelhaft und unvollständig gewesen.
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2.2. Für den Regierungsrat war die Beschwerde vom 27. November 2014 an sich unbeachtlich, weil sie, was unzulässig sei, bloss vorsorglich erhoben wurde. Zusammen mit der Eingabe vom 5. Dezember 2014 hat er sie dennoch als formgültige Beschwerde entgegengenommen und ist darauf nicht eingetreten, weil ihm beide Eingaben nach Ablauf der dreitägigen Anfechtungsfrist zugestellt worden seien.
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2.3. Mängel bei der Vorbereitung von Abstimmungen sollen rasch behoben werden, um Wiederholungen von Urnengängen nach Möglichkeit zu vermeiden. Rechtsmittelfristen in Stimmrechts- und Abstimmungsangelegenheiten sind daher generell kurz, in eidgenössischen Wahl- und Abstimmungsangelegenheiten gelten zum Beispiel für Beschwerden ans Bundesgericht Rechtsmittelfristen von drei bzw. fünf Tagen (Art. 100 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 BGG). Die Dreitagesfrist von Art. 54a AG ist somit keineswegs aussergewöhnlich bzw. unangemessen kurz; ihre Dauer wird vom Beschwerdeführer daher zu Recht nicht generell in Frage gestellt. Er macht sinngemäss vielmehr geltend, er habe unmittelbar nach der Zustellung der Abstimmungserläuterungen noch keinen Anlass gehabt, diese anzufechten, sondern deren Mangelhaftigkeit erst nach einer weiteren Auseinandersetzung mit der Materie und nach der unbefriedigenden Beantwortung seiner Fragen durch den Kanton erkannt bzw. erkennen können.
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Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Abstimmungserläuterungen seien mangelhaft und unvollständig, weil aus ihnen nicht ersichtlich sei, welche Auswirkungen die Abstimmungsvorlage auf die Besteuerung der von ihm bewohnten Liegenschaft habe, ob und in welchem Umfang sie zu einer höheren oder allenfalls gar tieferen steuerlichen Belastung führen würde. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer indessen sofort festgestellt, wie sich aus seiner Anfrage an den Regierungsrat vom 8. November 2014 ergibt, mit welcher er in Erfahrung bringen wollte, wie sich die Vorlage auf die Besteuerung seiner Liegenschaft auswirke. Wer aber, wie der Beschwerdeführer, zur Auffassung gekommen ist, in den Abstimmungserläuterungen fehlten erhebliche, für die Meinungsbildung des Stimmbürgers entscheidende Informationen, hätte diesen Mangel innert der dreitägigen Frist von Art. 54a AG - d.h. konkret bis zum 8. November 2014 - mit einer Beschwerde gegen die Abstimmungserläuterungen an den Regierungsrat vorbringen müssen, und zwar nicht "vorsorglich", sondern bedingungslos. Die Beschwerdeeingaben vom 27. November und vom 5. Dezember 2014 waren damit verspätet. Der Regierungsrat ist darauf zu Recht nicht eingetreten, die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); im Gegensatz zu Beschwerden an den Regierungsrat des Kantons Obwalden sind Beschwerden in Stimmrechtssachen ans Bundesgericht nicht kostenfrei.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Mai 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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