Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_256/2015
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Urteil vom 29. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o Soziale Dienste des Bezirkes Brugg,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. Februar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. April 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2015 betreffend Invalidenrente,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. April 2015 an A.________, wonach ihrem Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist nicht stattgegeben werden könne, weil es sich dabei um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle (Art. 47 Abs. 1 BGG),
in die gleichzeitig erteilten Erläuterungen über die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die (fristgemässe) Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr weder ein Antrag noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass nach der Verfügung vom 23. April 2015 keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin mehr erfolgte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger