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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_349/2015
Urteil vom 29. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen
das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.
Nach Einsicht
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. Mai 2015 (Datum des Poststempels) gegen das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen,
in Erwägung,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (oder - im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - solches durch die Untätigkeit der Vorinstanz verletzt wird),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr weder ein Antrag noch eine Darlegung des vorinstanzlichen Verfahrensverlaufs entnommen werden kann (vielmehr erschöpft sie sich vollständig im Betreff "Rechtsverzögerungsbeschwerde bei unrechtmässiger Urteilsverzögerung nach Art. 94 BGG" und der Zusendung "sämtlicher Unterlagen"),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Attinger