BGer 5A_443/2015 |
BGer 5A_443/2015 vom 01.06.2015 |
{T 0/2}
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5A_443/2015
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Urteil vom 1. Juni 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt U.________.
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Gegenstand
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Betreibungsamtliche Schätzung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Mai 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Mai 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK- Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Neuschätzung ihrer Liegenschaft (samt Anweisung an das Betreibungsamt U.________, deren Wert mit Fr. 780'000.-- als betreibungsamtliche Schätzung für die bevorstehende Grundpfandverwertung einzusetzen) ebenso abgewiesen hat wie ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Richter, jedoch dessen Kostenauflage von Amtes wegen aufgehoben hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 erster Satz SchKG),
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in Erwägung, |
dass das Kantonsgericht erwog, nachdem die Beschwerdeführerin bereits eine Neuschätzung gewährt worden sei, sei ihr Begehren auf eine erneute (zweite) Neuschätzung abzuweisen, in der Neuschätzung des Gutachters werde sowohl die Makro- wie auch die Mikrolage der Liegenschaft eingehend beschrieben und bei der Berechnung der Lageklassenbewertung mitberücksichtigt, die Beschwerdeführerin begründe nicht, inwiefern sich die von ihr geltend gemachten Renovationen auf den Verkehrswert der Liegenschaft konkret auswirken würden, ebenso wenig zeige sie auf, wann und in welchem Umfang die Renovationen stattgefunden haben, der als "gut" bezeichnete Zustand der Böden und des Schwimmbades lasse auf eine Berücksichtigung der Renovationen schliessen, eine eindeutige Fehleinschätzung mit Auswirkungen auf das Schätzungsergebnis liege nicht vor, die Beschwerdevorbringen vermöchten die Neuschätzung nicht zu erschüttern, schliesslich bringe die Beschwerdeführerin keine konkreten Tatsachen vor, welche den Bezirksgerichtspräsidenten von U.________ als befangen erscheinen liessen, woran auch die umstrittene Feststellung der Lage der Liegenschaft in der Gefahrenzone nichts ändere, zumal diese nord- und westseitlich tatsächlich unmittelbar an die Gefahrenzone rot grenze,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Beschlusses vom 7. Mai 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), auch insoweit unzulässig, ist, als die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Verfügung mitanficht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, auf einem Schätzwert von "weit über einer Million Franken" zu beharren und auf zahlreiche Unterlagen und Eingaben zu verweisen,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 7. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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