Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_71/2015
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Urteil vom 1. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung (Nachbarrecht),
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom
2. April 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 2. April 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die (erstinstanzlich im Rahmen ihres Vollstreckungsgesuchs getroffene) Feststellung der Erfüllung - durch die Beschwerdegegnerin - eines diese zu Schutzvorkehren und Sicherungsmassnahmen auf ihrem Grundstück (wie z.B. eine Stützmauer) verpflichtenden nachbarrechtlichen Urteils abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 2. April 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 2. April 2015 erwog, neue Beweismittel, Anträge und Forderungen seien im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens könnten einzig die erwähnten Schutzvorkehren und Sicherungsmassnahmen sein, damit auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer das Erdreich wieder auf das ursprüngliche Höhenniveau des gewachsenen Terrains aufgeschüttet werden könne, demgegenüber sage das zu vollstreckende Urteil nichts darüber, wer die Aufschüttung vornehmen müsse, nachdem die Beschwerdegegnerin im Grenzbereich der Liegenschaften der Parteien eine Stützmauer errichtet habe, sei das zu vollstreckende Urteil (Dispositiv-Ziffer 2) vollumfänglich erfüllt, soweit die Beschwerdeführer zusätzlich mehr Auffüllmaterial und den Bau einer Stützmauer genau der Grenze nach forderten, fänden diese Begehren im zu vollstreckenden Urteil keine Stütze,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht bereits widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und auf der vollumfänglichen Wiederherstellung des früheren Zustandes (u.a. durch Nachfüllen von Humus und durch Errichtung einer Stützmauer "der Grenze entlang") zu beharren,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 2. April 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann