Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_409/2015
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Urteil vom 1. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Urs Beat Pfrommer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung (im Strassenverkehr),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 2. November 2012, um 23.15 Uhr, fuhr X.________ bei leichtem Regen in Begleitung einer Freundin mit ihrem Personenwagen in Möhlin in den 67jährigen, dunkel gekleideten A.________ hinein, der im Begriffe war, den Fussgängerstreifen auf der Höhe eines Altersheims (aus der Sicht der Fahrzeuglenkerin) von rechts nach links zu überqueren. Zufolge der Kollision wurde A.________ ca. 12,5 Meter weggeschleudert. Er verstarb am 16. November 2012 an den Folgen der dabei erlittenen Verletzungen.
B.
B.a. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Juli 2013 wurde X.________ wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) durch mangelnde Aufmerksamkeit und durch Missachtung des Vortrittsrechts der Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 190.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt.
X.________ erhob Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrem Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage dem Bezirksgericht Rheinfelden.
B.b. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach X.________ am 16. Mai 2014 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB frei. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt, und dem Verteidiger von X.________ wurde eine Entschädigung zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
Die Staatsanwaltschaft Laufenburg-Rheinfelden erklärte Berufung. Sie beantragte, X.________ sei der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig zu sprechen. Im Falle ihrer Freisprechung von diesem Vorwurf sei über die eingeklagten SVG-Tatbestände zu befinden.
B.c. Das Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, sprach X.________ mit Urteil vom 17. Februar 2015 der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) schuldig und verurteilte sie deswegen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 190.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--, ersatzweise 11 Tage Freiheitsstrafe.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund des Gutachtens der Arbeitsgruppe Unfalltechnik Zürich (AGU Zürich) vom 11. Februar 2014 von Folgendem auszugehen. Der Personenwagen der Beschwerdeführerin erfasste das Opfer auf dem Fussgängerstreifen, als es 0,9 bis 2,0 Meter vom rechten Strassenrand entfernt war. Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs betrug im Zeitpunkt der Kollision zwischen 40 und 55 km/h. Das Fahrzeug wurde vor der Kollision nicht gebremst. Das Opfer betrat den Fussgängerstreifen 0,8 bis 1,8 Sekunden vor der Kollision. 0,8 Sekunden vor der Kollision war der Wagen der Beschwerdeführerin bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h rund 9,1 Meter vom Kollisionspunkt entfernt. Ausgehend von diesen Daten kommt der Gutachter zum Schluss, die Kollision hätte nur dann vermieden werden können, wenn die Beschwerdeführerin im Moment, als das Opfer den Fussgängerstreifen betrat, mit einer Geschwindigkeit von höchstens 21,5 km/h gefahren wäre.
1.2. Die erste Instanz sprach die Beschwerdeführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Sie erwog, das Opfer habe aus einem Bereich im Dunkeln, in welchem es in seiner dunklen Kleidung gar nicht habe gesehen werden können, den Fussgängerstreifen betreten. Das Opfer sei der Beschwerdeführerin vor das Auto gelaufen. Gemäss Expertise hätte die Beschwerdeführerin die Kollision nur vermeiden können, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von höchstens 21,5 km/h gefahren wäre. Dies sei jedoch nicht realistisch. Auch auf nasser Fahrbahn sei die den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit sicherlich nicht in diesem tiefen Bereich anzusiedeln. Die Beschwerdeführerin habe unter den gegebenen Umständen keine Möglichkeit gehabt, die Kollision zu vermeiden. Ihr könne somit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, unter den gegebenen Umständen könne nicht auf eine die Fahrlässigkeit ausschliessende Unvermeidbarkeit des Unfalls geschlossen werden. Die rechtlich relevanten Vermeidbarkeitsüberlegungen würden sich nicht mit den physikalischen Vermeidbarkeitsbetrachtungen gemäss der technischen Unfallanalyse decken. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, diese habe nicht die in der Nähe eines Fussgängerstreifens gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG gebotene besondere Vorsicht aufgewendet. Die Pflicht zur besonderen Vorsicht entfalle nicht bereits damit, dass kein herannahender Fussgänger zu sehen beziehungsweise ein herannahender Fussgänger, aus welchen Gründen auch immer, nicht zu sehen sei. Auch in solchen Fällen müsse der Fahrzeuglenker mit dem Betreten des Fussgängerstreifens durch einen Fussgänger rechnen, den er (noch) nicht sehen könne. Dementsprechend habe ein Fahrzeuglenker so zu fahren, dass es nicht zur Kollision komme, wenn ein zunächst noch nicht sichtbarer Fussgänger den Streifen betrete. Der Fahrzeuglenker könne sich nicht damit entschuldigen, dass ein Unfall zum Zeitpunkt, als der Fussgänger sichtbar geworden sei beziehungsweise den Streifen betreten habe, bereits unvermeidbar geworden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Opfer bis zuletzt gar nicht gesehen habe, zeige, dass sie bei der Zufahrt auf den Fussgängerstreifen keine hinreichende Sicht auf diesen und insbesondere auf die von rechts auf den Streifen zuführenden Wege gehabt habe, um das Betreten des Streifens durch einen Fussgänger ausschliessen zu können. Die erstinstanzliche Erwägung, von einem Fahrzeuglenker könne selbst bei schlechten Sichtverhältnissen nicht erwartet werden, dass er sich einem Fussgängerstreifen mit lediglich 20 km/h nähere, sei unzutreffend. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zuzufahren, soweit dies zur sicheren Vermeidung eines Unfalls erforderlich gewesen wäre. Dies habe die Beschwerdeführerin aber nicht getan. Vielmehr sei sie mit unveränderter Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h auf den ihr bekannten Fussgängerstreifen zugefahren. Die Vorinstanz schliesst nicht aus, dass das Opfer den Fussgängerstreifen in Missachtung von Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV überraschend betrat, als das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bereits so nahe war, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Die Vorinstanz erwägt, nach dem Vertrauensgrundsatz, der auch im Verhältnis zwischen Fahrzeuglenkern und Fussgängern gelte, dürfe der Fahrzeugführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger den Streifen nicht überraschend in einem Moment betrete, in dem das Fahrzeug bereits so nahe sei, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könne. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht berufen, da sie sich selber verkehrsregelwidrig verhalten habe, indem sie bei Dunkelheit mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Das Verhalten des Opfers sei nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin damit schlicht nicht habe rechnen müssen. Dass der Unfall allenfalls auch durch das Opfer selbst hätte vermieden werden können, ändere nichts daran, dass er gleichermassen auch durch die Beschwerdeführerin durch Aufbringen der notwendigen Aufmerksamkeit respektive Anpassung der Fahrweise hätte vermieden werden können. Hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse und in Kenntnis des Fussgängerstreifens ihre Geschwindigkeit gedrosselt und/oder das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen kurz angehalten, wäre es nicht zu einem Unfall mit Todesfolge gekommen.
1.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf dem auch bei Dunkelheit einsehbarem Trottoir habe sich niemand befunden. Das Opfer habe von einem im Dunkeln liegenden Weg vom Hinterausgang eines Gasthauses kommend 0,8 Sekunden vor der Kollision und damit in Missachtung der Verkehrsregeln überraschend den Fussgängerstreifen betreten. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Sie habe nach dem Vertrauensgrundsatz darauf vertrauen dürfen, dass sich ein allfälliger Fussgänger regelkonform verhalte. Die vorinstanzliche Auffassung, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da sie sich selber verkehrsregelwidrig verhalten habe, sei unzutreffend.
2.
Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 VRV).
2.1. Nach der Maxime
"in dubio pro reo" und in Berücksichtigung des verkehrstechnischen Gutachtens ist im vorliegenden Strafverfahren davon auszugehen, dass das Opfer den Fussgängerstreifen 0,8 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt betrat, als das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h noch 9,1 Meter von der Kollisionsstelle entfernt war. Damit betrat das Opfer in Missachtung von Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV den Fussgängerstreifen überraschend in einem Zeitpunkt, als das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bereits so nahe war, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits musste vor dem Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren. Sie musste damit rechnen, dass sich in der Dunkelheit für sie nicht erkennbare Fussgänger befanden, welche am Fussgängerstreifen auftauchen konnten in der Absicht, diesen zu überqueren. Die Beschwerdeführerin musste aber ohne gegenteilige konkrete Anzeichen nicht damit rechnen, dass solche Fussgänger aus der Dunkelheit kommend den Fussgängerstreifen in Missachtung der geltenden Regeln überraschend in einem Zeitpunkt betreten würden, in dem sie nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Sie durfte nach dem Vertrauensgrundsatz, der auch im Verhältnis zwischen Fahrzeugführern und Fussgängern im Bereich von Fussgängerstreifen gilt (BGE 129 IV 39 E. 2.2; 115 II 283 E. 1a), davon ausgehen, dass allfällige aus der Dunkelheit hervorkommende Fussgänger vor dem Überqueren des Streifens ihre Beobachtungs- und allfällige Wartepflicht erfüllten.
2.2. Die Vorinstanz ist allerdings der Auffassung, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne, da sie sich selber verkehrsregelwidrig verhalten habe.
Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Sinne einer allgemeinen Sorgfaltspflicht jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung haben Rechtsprechung und Lehre den so genannten Vertrauensgrundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden. Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Art. 26 Abs. 2 SVG. Danach ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil 6B_256/2011 vom 31. August 2011 E. 4.2). Die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz ist bei eigenem verkehrsregelwidrigen Verhalten aber möglich, wenn dieses in keinem Zusammenhang zur strittigen Verkehrssituation steht (Urteil 6B_365/2009 vom 12. November 2009 E. 2.5; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 26 SVG N. 7). Zudem darf dem Verkehrsteilnehmer die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht versagt werden, wenn die Beantwortung der Frage, ob er eine Verkehrsregel verletzt hat, gerade davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht. Denn es wäre zirkelschlüssig, in einem solchen Fall den Vertrauensgrundsatz nicht anzuwenden mit der Begründung, der Verkehrsteilnehmer habe eine Verkehrsregel verletzt; denn dies hängt ja gerade davon ab, ob er sich auf ein verkehrsregelkonformes Verhalten der andern Verkehrsteilnehmer verlassen durfte (BGE 125 IV 83 E. 2b; 120 IV 252 E. 2d/aa).
Zwischen den Vorschriften, die das Verhalten der Fahrzeugführer an Fussgängerstreifen regeln (Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV), und jenen, die das Vortrittsrecht der Fussgänger auf den Streifen ordnen (Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 2 VRV), besteht eine Wechselbeziehung, die bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist (BGE 98 IV 221 E. 2; 91 IV 78 E. 1b). Der Fahrzeugführer muss nach den Vorschriften über die Ausübung des Vortrittsrechts der Fussgänger nicht damit rechnen, dass ein Fussgänger erst dann den Streifen betrete oder diese Absicht anzeige, wenn sich das Fahrzeug bereits unmittelbar vor dem Streifen befindet, sondern er darf erwarten, dass der Fussgänger den Vortritt in angemessener Entfernung vor dem herannahenden Fahrzeug geltend mache. Diese Beschränkung des Vortrittsrechts, die sowohl im Interesse der Fussgänger wie der Fahrzeugführer liegt, ist notwendig, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet, der Verkehrsfluss aber auch nicht in unerträglicher Weise behindert werden soll (BGE 91 IV 78 E. 1b). Andererseits darf die Ausübung des Vortrittsrechts des Fussgängers nicht von der Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge abhängig gemacht werden, wozu die Vorschrift Anlass geben könnte, dass der Fussgänger den Vortritt nicht beanspruchen dürfe, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig halten könnte. Mit der Verpflichtung des Fahrzeugführers zur Mässigung der Geschwindigkeit vor Fussgängerstreifen soll verhindert werden, dass der Fahrzeugführer durch schnelles Fahren dem Fussgänger die Ausübung des Vortrittsrechts verunmögliche. Es soll nicht dem Fahrzeugführer überlassen bleiben, durch die Geschwindigkeit, mit welcher er auf den Streifen zufährt, die für die Ausübung des Vortritts angemessene Entfernung frei zu bestimmen. Der Fahrzeugführer muss sich vielmehr mit so mässiger Geschwindigkeit dem Streifen nähern, dass dem Fussgänger, der den Vortritt in angemessener Entfernung vom Fahrzeug beansprucht, genügend Zeit bleibt, um die Fahrbahn auf dem Streifen ungehindert zu überqueren (BGE 91 IV 78 E. 1b).
Der Fahrzeugführer muss auch im Bereich von Fussgängerstreifen nicht damit rechnen, dass eine erwachsene Person überraschend den Streifen betritt, wenn konkrete Anzeichen hiefür fehlen (Urteil 6S.70/2007 vom 2. April 2007 E. 4.3). Die bloss entfernte Möglichkeit eines Fehlverhaltens rechtfertigt die Annahme von konkreten Anzeichen hiefür im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG nicht (BGE 103 IV 256 E. 3c; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 26 SVG N. 39).
2.3. Die Vorinstanz scheint der Beschwerdeführerin nicht vorzuwerfen, sie habe das Opfer pflichtwidrig unvorsichtig zu spät bemerkt. Die Vorinstanz begründet die Fahrlässigkeit in Bezug auf den Tötungserfolg im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin zu schnell auf den Streifen zugefahren sei. Ihres Erachtens wäre Fahrlässigkeit nur zu verneinen, wenn die Beschwerdeführerin mit einer Geschwindigkeit von höchstens 21,5 km/h auf den Streifen zugefahren wäre. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass bei einer Geschwindigkeit von höchstens 21,5 km/h eine Kollision mit dem Opfer vermieden worden wäre. Eine derart niedrige Geschwindigkeit war indessen zur Vermeidung einer Kollision deshalb erforderlich, weil das Opfer - wovon im vorliegenden Strafverfahren
"in dubio reo" auszugehen ist - den Fussgängerstreifen lediglich 0,8 Sekunden vor dem Kollisionszeitpunkt und bloss 9,1 Meter vor dem herannahenden Personenwagen betrat. Durch dieses Verhalten missachtete das Opfer die ihm als Fussgänger am Fussgängerstreifen gemäss Art. 49 Abs. 2 Satz 2 SVG und Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV obliegenden Pflichten. Die Vorinstanz begründet somit ihre Auffassung, die Geschwindigkeit von 40 km/h sei zu hoch gewesen, im Ergebnis einzig mit dem Verhalten des Opfers, welches in Missachtung seiner Pflichten den Streifen überraschend betrat. Das ist unzulässig. Inwiefern die Geschwindigkeit von 40 km/h aus andern Gründen verkehrsregelwidrig war beziehungsweise den Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf den eingetretenen Tötungserfolg zu begründen vermag, legt die Vorinstanz nicht dar und ist nicht ersichtlich.
Die Geschwindigkeit von 40 km/h wäre somit nur dann zu hoch gewesen, wenn im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG konkrete Anzeichen dafür bestanden hätten, dass ein Fussgänger überraschend den Streifen betreten würde. Solche Anzeichen werden im angefochtenen Urteil nicht genannt und sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründet der Umstand, dass der vom Opfer benützte Weg, welcher in den Fussgängerstreifen mündet, im Dunkeln lag, kein besonderes Anzeichen dafür, dass ein von dort her kommender, nicht sichtbarer Fussgänger den Streifen in Missachtung der Regeln überraschend betreten würde.
2.4. Demnach ist im vorliegenden Strafverfahren aufgrund der
"in dubio pro reo" anzunehmenden Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht verkehrsregelwidrig verhielt und ihr daher keine Fahrlässigkeit in Bezug auf den eingetretenen Tötungserfolg vorgeworfen werden kann.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton Aargau der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 17. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu zahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf