BGer 2D_27/2015
 
BGer 2D_27/2015 vom 02.06.2015
{T 0/2}
2D_27/2015
 
Urteil vom 2. Juni 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
4. E.A.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Verweigerung der Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 24. April 2015.
 
Erwägungen:
1. B.A.________, 1960 geborener Staatsangehöriger Tunesiens, heiratete 1989 eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Aus dieser 1996 geschiedenen Ehe gingen zwei heute volljährige Kinder hervor. 2002 wurde B.A.________ Vater eines ausserehelichen Sohnes, zu dem er keine namhaften Beziehungen pflegt. 2002 heiratete er wiederum eine Schweizer Bürgerin, von welcher er 2007 geschieden wurde. Seit 2004 hat er die Niederlassungsbewilligung.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unter anderem unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
2.2. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist das Erlöschen von Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligungen. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erlöschen derartige Bewilligungen, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden, nach sechs Monaten; auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
2.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Ausländerrechts ist die Beschwerdeberechtigung bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Bewilligung zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids nicht gegeben, soweit dieser in materieller Hinsicht angefochten werden soll (grundlegend BGE 133 I 185). Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; ferner BGE137 II 305 E. 2 S. 308; Urteil 2C_207/2015 vom 7. März 2015 E. 2.2).
2.4. Der Eventualantrag der Beschwerdeführer, es sei ihnen eine längere Ausreisefrist zu gewähren, betrifft die Wegweisung. Zu dessen Begründung (Beschwerdeschrift Rz. 33 und 34) wird rein appellatorisch argumentiert; inwiefern in dieser Hinsicht welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, wird nicht dargelegt. Die Beschwerde entbehrt diesbezüglich offensichtlich einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).
2.5. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller