Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_451/2015
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Urteil vom 2. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dr. med. B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 1. Mai 2015 angeordnete (Art. 429 i.V.m. Art. 426 ZGB) ärztliche fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik C.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen, die Massnahme durch eine gerichtliche Zurückbehaltung in der Klinik abgelöst und festgestellt hat, dass die ärztliche Klinikleitung bei gegebenen Voraussetzungen zur Entlassung des Beschwerdeführers befugt sei,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Grund eines ärztlichen Berichts) erwog, der an einer ... mit ... leidende, bereits früher hospitalisierte Beschwerdeführer müsse stationär behandelt werden, damit eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes durch Medikamente hergestellt und eine erneute Klinikeinweisung vermieden werden könne, zumal auch das Risiko einer Fremdgefährdung bestehe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann