BGer 2C_728/2014 |
BGer 2C_728/2014 vom 03.06.2015 |
{T 0/2}
|
2C_728/2014
|
Urteil vom 3. Juni 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Zünd, Präsident,
|
Bundesrichter Seiler,
|
Bundesrichterin Aubry Girardin,
|
Bundesrichter Donzallaz,
|
Bundesrichter Haag,
|
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
|
gegen
|
Migrationsamt des Kantons Zürich,
|
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
|
Gegenstand
|
Aufenthaltsbewilligung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
|
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
|
vom 25. Juni 2014.
|
Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ (geb. 1979) stammt aus Nigeria. Er durchlief in der Schweiz unter falscher Identität erfolglos ein Asylverfahren (2004). Aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin ging 2007 ein gemeinsames Kind mit Schweizer Bürgerrecht hervor.
|
A.b. A.________ wurde am 3. November 2005 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Wochen und am 18. Juni 2008 teilweise als Zusatzstrafe hierzu wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und illegalen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt.
|
B. |
B.a. 2008 heiratete A.________ in Nigeria die Mutter (geb. 1981) seines Kindes, nachdem ihm dies in der Schweiz mangels eines Anwesenheitsrechts nicht möglich gewesen war. Nach verschiedenen Abklärungen erhielt er am 8. September 2009 im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung, die regelmässig bis zum 15. Januar 2013 verlängert wurde.
|
B.b. Am 28. Juli 2010 bzw. 29. Januar 2011 trennten sich die Ehegatten. Das gemeinsame Kind wurde unter das Sorgerecht und die Obhut der Mutter gestellt. A.________ erhielt ein Besuchsrecht im Umfang von 7.5 Stunden alle 14 Tage eingeräumt; sein Kindesunterhalt wurde auf Fr. 200.--/Monat festgelegt. Am 10. Mai 2013 schied das Bezirksgericht Winterthur die Ehe, wobei es den Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter stellte. Es erklärte A.________ für berechtigt, seinen Sohn - bei fehlender Verständigung mit der Kindesmutter - jeden zweiten Sonntag von 10.00 bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; ab dem 10. Altersjahr des Sohnes erweiterte es die Ansprüche von A.________ auf ein zweiwöchentliches Besuchswochenende und ab dem 12. Altersjahr zusätzlich auf ein 14-tägiges Ferienbesuchsrecht.
|
B.c. Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich es ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ging am 25. Juni 2014 davon aus, dass keine wichtigen Gründe für einen weiteren Verbleib von A.________ in der Schweiz bestünden. Das Besuchsrecht könne er bei geeigneter Organisation von der Heimat aus wahrnehmen. Es fehlten ihm in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehungen zu seinem Sohn; zudem habe er sich nicht tadellos verhalten, sei er doch für den Handel mit Kokain zu zehn Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) verurteilt worden. Die Rückkehr in seine Heimat sei ihm zumutbar; ein allgemeiner Härtefall liege nicht vor.
|
C. |
C.a. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und mit Blick auf die Beziehung zu seinem Sohn zu Unrecht im Lichte des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG [SR 142.20]) verneint. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm gegebenenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
|
C.b. Mit Verfügung vom 28. August 2014 hat der Abteilungspräsident der Eingabe antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt; gleichzeitig liess er die Akten und Vernehmlassungen einholen. Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichteten darauf, sich vernehmen zu lassen. Das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob und wieweit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen abzuweichen ist, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf
|
1.2. Anders verhält es sich, wenn - wie hier - in vertretbarer Weise geltend gemacht wird, es bestehe gestützt auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) bzw. in Anwendung von Art. 50 AuG (nachehelicher Härtefall) ein potenzieller Bewilligungsanspruch. In diesem Fall bildet die Frage, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, Gegenstand einer materiellen Beurteilung (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.; Urteil 2C_111/2014 vom 25. September 2014 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 AuG bzw. Art. 8 EMRK (Art. 13 BV) und argumentiert, dass er gestützt auf das gefestigte Anwesenheitsrecht seines Schweizer Kindes und den mit diesem gelebten engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen einen Anspruch darauf habe, in der Schweiz verbleiben zu können. Über diese materielle Frage ist in einem Sachurteil zu befinden (vgl. das Urteil 2C_75/2011 vom 6. April 2011 E. 1).
|
1.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines allgemeinen Härtefalls verneint bzw. in willkürlicher Weise keine Bewilligung in ihrem Ermessensbereich erteilt (E. 5 des angefochtenen Entscheids), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht an die Hand zu nehmen (vgl. oben E. 1.1). Auf eine diesbezüglich einzig zulässige subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre mangels der erforderlichen Legitimation bzw. einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht einzutreten (vgl. BGE 133 I 185 ff.; Urteil 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.1). Bezüglich der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.), weshalb auf seine diesbezüglich pauschal formulierte Kritik nicht weiter einzugehen ist.
|
2. |
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
|
2.2. |
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei offensichtlich unhaltbar und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe vor dem Verwaltungsgericht beantragt, seine ehemalige Gattin über die Art der Wahrnehmung des Besuchsrechts zu befragen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid habe er nicht eine öffentliche oder mündliche Verhandlung verlangt, sondern die Befragung der Kindsmutter, um den Sachverhalt und die Intensität der Beziehungen zu erstellen. Das Verwaltungsgericht habe einzig auf den Umfang des ihm zugesprochenen Besuchsrechts abgestellt, ohne den Sachverhalt zum Zeitpunkt seines Entscheides im Kindesinteresse zu erheben, was wertungsmässig im Widerspruch zu Art. 314a ZGB stehe (persönliche Anhörung des Kindes in geeigneter Weise, soweit nicht das Alter oder andere wichtige Gründe hiergegen sprechen). Das Verwaltungsgericht ist seinerseits davon ausgegangen, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt und nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Befragung neue entscheidrelevante Erkenntnisse bringen könnte. Es verzichtete deshalb in antizipierter Würdigung der Beweise auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie jene der sorgeberechtigten Mutter.
|
2.2.2. Die entsprechende Beweiswürdigung verletzt vorliegend den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (zu den Grenzen der Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f., 134 I 140 E. 5.3 S. 148, je mit Hinweisen; vgl. jüngst hierzu auch das Urteil 2C_414/2014 vom 12. März 2015 E. 3) : Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren immer geltend gemacht, die Beziehung zu seinem Sohn intensiver zu leben als die ihm (rechtlich) eingeräumten Mindestmöglichkeiten, was er über die Anhörung seiner ehemaligen Gattin belegen wollte. Das Verwaltungsgericht hat ihm dies verweigert, seine entsprechenden Vorbringen als "unsubstantiiert bezeichnet" und lediglich gestützt auf den Umfang des im Scheidungsurteil vom 10. Mai 2013 eingeräumten Besuchsrechts darauf geschlossen, dass in affektiver Hinsicht keine "besonders engen Beziehungen" bestünden. Es hat es damit in unhaltbarer Weise abgelehnt, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise zu Umfang und Wahrnehmung seines Besuchsrechts abzunehmen, obwohl abgesehen von der Stellungnahme der Mutter vom 6. Januar 2013 (unmittelbar vor der Scheidung; vgl. aber BGE 130 III 585 E. 2.2.1), in der diese die Beziehung des Vaters zum Kind als "nicht speziell" eng bezeichnete, verschiedene Hinweise dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zum Sohn intensiver leben könnte. So erklärte die Gattin im April und Juli 2011 in Übereinstimmung mit den Darlegungen des Beschwerdeführers, dass dieser "einen guten Kontakt" mit seinem Sohn habe; ihn über alles liebe und der Sohn auch ihn liebe. Hinsichtlich des Besuchsrechts stimmten die Eltern die Abhol- und Bringzeiten aufeinander ab; der Sohn dürfe "jederzeit auch mal an anderen Tagen, zusätzlichen Tagen und anderen Zeiten seinen Vater besuchen"; die Übergabe funktioniere gut. Im Übrigen soll die Mutter mit dem Sohn näher zum Wohnort des Vaters gezogen sein, um die Wahrnehmung des Kontakts zwischen Vater und Sohn zu vereinfachen. Gestützt hierauf war die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach der Trennung durch die Behörden denn auch bewusst wiederholt verlängert worden.
|
2.2.3. Nach Art. 110 BGG muss das Verwaltungsgericht als erste richterliche Instanz den Sachverhalt
|
3. |
3.1. Der Umfang des festgestellten Besuchsrechts gilt nach dem Scheidungsurteil vom 10. Mai 2013 ausdrücklich nur, falls sich die Eltern nicht - wie von ihnen vereinbart - über das Besuchsrecht untereinander (abweichend) einigen sollten. Die Vorinstanz zitiert zwar die neuere bundesgerichtliche Praxis (BGE 139 I 315 E. 2.4), verkennt jedoch, dass im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG (nachehelicher Härtefall) eine
|
3.2. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich zusammenfassend fest:
|
3.3. Somit ist das formelle Ausmass des Besuchsrechts nur insoweit ausschlaggebend, "als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird". Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde "notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden"; dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend - trotz entsprechender Anträge - in verfassungswidriger Weise unterlassen. Es hat den
|
4. |
4.1. Zwar hat die Vorinstanz die beantragte Bewilligungsverlängerung auch deshalb verweigert, weil der Beschwerdeführer sich während des Asylverfahrens nicht "tadellos" verhalten hat. Dies ändert vorliegend jedoch nichts am Verfahrensausgang: Das Bundesgericht hat das Kriterium des "tadellosen Verhaltens" bisher streng gehandhabt und diesbezüglich seine Praxis nicht relativiert (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321). Es hat diese jüngst einzig bei einer ausländischen Person etwas abgeschwächt, die nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem schweizerischen Ehegatten lebte, jedoch über das Kind mit schweizerischer Nationalität - ohne es in Obhut zu haben - wegen der fortbestehenden (formellen) Ehebeziehung noch die elterliche Sorge ausübte und
|
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 1. September 2013 über eine zeitlich unbegrenzte Arbeitsstelle, wobei sein Arbeitgeber mit seinen Leistungen und seinem Auftreten zufrieden ist. Den finanziellen Verpflichtungen seinem Sohn gegenüber ist er - soweit ersichtlich - offenbar nachgekommen (Fr. 200.--). Von seinem Besuchsrecht scheint er lückenlos Gebrauch gemacht zu haben, wobei dessen tatsächlicher Umfang und Tiefe - wie bereits dargelegt - im Kindesinteresse noch zu erstellen ist. Von seinem nicht europäischen Heimatland Nigeria aus dürfte es ihm aus geographischen wie wirtschaftlichen Gründen kaum möglich sein, das mit dem Sohn aufgebaute Verhältnis weiter zu pflegen; es erscheint deshalb nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass je nach der Situation und der Art der Wahrnehmung der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen des Vaters zu seinem Schweizer Kind die Bewilligung zu verlängern sein könnte.
|
4.3. |
4.3.1. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthalts als Asylsuchender strafbar gemacht. Er wurde wegen des Handels mit 14 Gramm Kokain und illegalen Aufenthalts zu einer (bedingten) Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich an sich nicht (mehr) nur um ein "untergeordnetes" Vorkommnis, welches bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet erscheint, die zur engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung grundsätzlich kumulativ erforderliche Voraussetzung des "tadellosen" Verhaltens infrage zu stellen. Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht ist als (zusätzliches) öffentliches Interesse - neben jenem an der Einwanderungssteuerung [restriktive Einwanderungspolitik]) - geeignet, eine Bewilligungserteilung oder -verlängerung gestützt auf die Beziehungen zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern, doch hat die Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang auch diesbezüglich die Analyse nicht vertieft genug vorgenommen bzw. den Besonderheiten des Falles nicht angemessen Rechnung getragen.
|
4.3.2. Die Verurteilung des Beschwerdeführers bzw. die entsprechenden Straftaten gehen auf die Zeit des Asylverfahrens zurück; seither sind mehrere Jahre vergangen, wobei der Beschwerdeführer gemäss dem Sachverhalt im angefochtenen Entscheid offenbar nicht mehr straffällig geworden ist. Im Übrigen hat er nicht qualifiziert mit Betäubungsmitteln gehandelt (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338), was sein Verschulden relativiert. Ins Gewicht fällt im Sinne des Vertrauensschutzes, dass die kantonalen Behörden ihm nachzugsrechtlich aufgrund vertiefter Abklärungen am 8. September 2009 die Anwesenheit in Kenntnis der Verurteilungen erteilt und in der Folge - trotz Trennung und Aufhebung der Familiengemeinschaft - gerade wegen der Beziehung zu seinem Sohn jeweils verlängert haben. Der Beschwerdeführer hat sich während rund fünf Jahren bewilligt in der Schweiz aufgehalten; auch wenn die Ehe (spätestens) nach etwa anderthalb Jahren als definitiv gescheitert zu gelten hatte, lebte der Beschwerdeführer die Beziehung zum gemeinsamen Kind bereits während des durch den negativen Asylentscheid illegal gewordenen Aufenthalts vor dem Familiennachzug sowie nach der Trennung der Eltern weiter.
|
4.4. Unter diesen Umständen, rechtfertigt es sich, das angefochtene Urteil trotz der strafrechtlichen Verurteilung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid in einer Gesamtwürdigung nach Ergänzung des Sachverhalts an die kantonalen Behörden zurückzuweisen; das Bundesgericht kann erst danach (allenfalls) darüber befinden, ob die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 8 EMRK verletzt: Die Vorinstanz hat nach Abklärung und Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich des Besuchsrechts, des Grads der wirtschaftlichen und sozialen Integration (Arbeitsplatz, Sozialhilfe, Sprachkenntnisse usw.) und eines allfällig (weiteren) strafrechtlich relevanten Verhaltens seit der erstmaligen Bewilligungserteilung im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung neu über das Bewilligungsgesuch zu befinden. Zu berücksichtigen wird dabei in angemessener Weise auch die Tragweite der neueren Rechtsprechung des EGMR sein - so etwa das Urteil vom 8. Juli 2014 i.S.
|
5. |
5.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
|
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos wird.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
|
2.
|
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
|
2.2. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
|
2.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
|
3.
|
Lausanne, 3. Juni 2015
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Zünd
|
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
|