Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_119/2015
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Urteil vom 3. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
Versicherung A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Geiger,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versicherungsvertragsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 21. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
B.________ (Versicherungsnehmer, Kläger, Beschwerdegegner) hatte am 10. September 2009 bei der Versicherung A.________ AG (Versicherung, Beklagte, Beschwerdeführerin) eine Motorfahrzeugversicherung abgeschlossen. Am 3. März 2011 erlitt er mit dem versicherten Fahrzeug einen schweren Verkehrsunfall, bei welchem am Fahrzeug ein Totalschaden entstand. Der Versicherungsnehmer wurde von der Versicherung im Hinblick auf die Schadenregulierung aufgefordert, den Kaufpreis mitzuteilen, worauf er mit E-Mail vom 11. März 2011 einen Betrag von EUR 50'000.-- angab. Die Versicherung stellte aufgrund von Abklärungen jedoch fest, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zum Preis von EUR 25'201.-- (Fr. 38'700.--) gekauft hatte. Sie verweigerte in der Folge Leistungen, da wegen der Angabe eines falschen Kaufpreises der Fall einer betrügerischen Begründung eines Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 VVG vorliege.
B.
Mit Klage vom 24. Dezember 2012 beim Bezirksgericht Rheinfelden beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Fr. 52'975.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 3. März 2011 zu bezahlen.
Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2014 kostenfällig ab.
Die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Januar 2015 gut, und es verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 52'975.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. April 2011 zu bezahlen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdegegner trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
Erwägungen:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten.
2.
Es ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 VVG vom Versicherungsvertrag mit dem Beschwerdegegner zurücktreten durfte, nachdem dieser ihr im Nachgang zu seinem Unfall vom 3. März 2011 mit E-Mail vom 11. März 2011 einen zu hohen Kaufpreis des beschädigten Fahrzeuges genannt hatte. Gemäss Art. 40 VVG ist der Versicherer zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat oder die nach Massgabe von Art. 39 VVG obliegenden Mitteilungen zwecks Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht hat. Umstritten ist, ob der Kaufpreis eine solche für die Leistungspflicht relevante Tatsache ist.
2.1. Die vom Beschwerdegegner abgeschlossene Motorfahrzeugversicherung enthielt gemäss der Police unter anderem eine Vollkaskoversicherung für einen versicherten Fahrzeugwert von Fr. 81'500.-- (Katalogpreis Fr. 59'500.-- plus Zusatzausrüstungen Fr. 22'000.--). Unter "Entschädigungsart bei einem Totalschaden" war vermerkt: "Zeitwertzusatz gemäss C 3.321 AVB". Abs. 1 und 3 von Ziffer C 3.321 der dem Beschwerdegegner zugekommenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausgabe 12.2006 (nachfolgend: AVB) lautet:
"Zeitwertzusatz
Betriebsdauer Versicherter Fahrzeugwert in %
im 1. Jahr 95-90
im 2. Jahr 90-80
im 3. Jahr 80-70
im 4. Jahr 70-60
im 5. Jahr 60-50
im 6. Jahr 50-45
im 7. Jahr 45-40
ab 8. Jahr Zeitwert
- ..]
War der effektive Kaufpreis niedriger als die so ermittelten Leistungen, wird der Kaufpreis entschädigt, mindestens aber der Zeitwert. [...]"
In Ziffer C 3.33 AVB werden die in Ziffer C 3.321 verwendeten Begriffe erklärt, namentlich:
"Fahrzeugwert: Die in der Police aufgeführte Summe von Katalogpreis, Zusatzausrüstungen und Zubehörteilen ".
Umstritten ist, ob mit Ziffer C 3.321 AVB die Entschädigung gültig auf maximal den Kaufpreis beschränkt wurde. Wenn dies zu bejahen ist, hätte der Beschwerdegegner mit der Mitteilung des zu hohen Kaufpreises eine im Sinn von Art. 40 VVG leistungsrelevante Tatsache falsch mitgeteilt. Der Beschwerdegegner hatte vor allem geltend gemacht, er habe mit der Beschwerdeführerin eine den AVB vorgehende Individualabrede getroffen, wonach sich die Entschädigung ausschliesslich nach dem Fahrzeugwert im Sinn von Ziffer C 3.33 AVB richtet. Diese Frage liess die Vorinstanz ausdrücklich offen, weil sie davon ausging, die Klausel sei - soweit sie die Entschädigung auf den Kaufpreis beschränke - als subjektiv und objektiv ungewöhnlich zu qualifizieren. Dass nur der Kaufpreis entschädigt werde, obwohl mit dem Zeitwertzusatz ein Wert über dem tatsächlichen Schaden versichert werde und der Kaufpreis auch für die Prämiengestaltung keine entscheidende Rolle spiele, müsse ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer wie der Beschwerdegegner nicht erwarten. Die strittige AVB-Klausel sei daher nicht Vertragsbestandteil geworden und die Beschwerdeführerin demnach nicht zum Rücktritt nach Art. 40 VVG berechtigt, weshalb die Klage zu schützen sei.
2.2. Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird gemäss der Rechtsprechung durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 135 III 1 E. 2.1 S. 7, 225 E. 1.3 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht etwa eine im Rahmen vorformulierter AVB enthaltene Klausel, welche die Versicherungsdeckung für die Haftung gegenüber Temporärangestellten nur für leichtes, nicht jedoch für schweres Verschulden ausschloss, da dies "den Grundwerten der Rechtsordnung " widerspreche (vgl. Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E. 5.4.2). Ebenso sei eine in allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung ungewöhnlich, welche die von der Bezeichnung des Vertrages erfasste Deckung erheblich reduzierte, so dass gerade die häufigsten Risiken nicht mehr gedeckt seien (Urteil 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.2). Sodann wurde der Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Vollkaskoversicherung für den Fall einer einfachen Verkehrsregelverletzung als ungewöhnlich qualifiziert, zumal dieser Schutz üblicherweise in Kaskoversicherungen enthalten sei (BGE 119 II 443 E. 1b S. 446 f.). Als ungewöhnlich hat das Bundesgericht sodann eine Klausel bezeichnet, die eine Kürzung der bei Krankheit geschuldeten Taggelder um die Hälfte vorsah, wenn eine psychische Krankheit vorliegt (BGE 138 III 411 E. 3.5 S. 414 f.). Nicht als ungewöhnlich wurde in der neueren Praxis erachtet, dass der Versicherungsschutz am Ende der laufenden Versicherungsperiode erlischt, wenn ein Wohnanhänger längere Zeit im Ausland abgestellt wird (Urteil 4A_48/2015 vom 29. April 2015 E. 2.3).
2.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel - gleich wie die Anwendung anderer Auslegungsgrundsätze - als Rechtsfragen frei. Es ist dabei an die Feststellungen der kantonalen Gerichte über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Schlüsse, welche auf der allgemeinen Lebenserfahrung, das heisst auf Erfahrungsgrundsätzen beruhen, die über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben, überprüft das Bundesgericht jedoch als Rechtsfrage frei (BGE 138 III 411 E. 3.4 S. 414 mit Hinweisen).
2.4. Der Zeitwert entspricht dem Wert eines Fahrzeuges im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses. Die Entschädigungshöhe bei einem Totalschaden orientiert sich von Gesetzes wegen an diesem tatsächlichen Zeitwert (Art. 62 VVG). Indem sich die Ersatzleistung gemäss Art. 62 VVG am Wert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Schadenfalls auszurichten hat, wird der Versicherungsnehmer durch die Versicherungsleistung vermögensmässig gleich gestellt, wie wenn der Schadenfall nicht eingetreten wäre. Der Versicherungsnehmer soll somit nach dieser Bestimmung nicht mehr als seinen
wirklichen Substanzschadenersetzt erhalten, und zwar selbst dann, wenn die für die Prämienbildung massgebliche Versicherungssumme höher liegt (Hans-Ulrich Brunner, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 13 zu Art. 62 VVG). Materiell habe diese vom Gesetz vorgesehene Begrenzung auf den Substanzwert die Funktion einer Vermeidung von "moral hazard", nämlich dem Versicherungsnehmer keinen Anreiz zu setzen, die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts nach Abschluss des Versicherungsvertrages bewusst oder unbewusst zu beeinflussen, weil ein anderer, nämlich die Versicherung für den Schaden aufkommt (Brunner, a.a.O., N. 15 zu Art. 62 VVG). Da gerade bei Fahrzeugen der Zeitwert namentlich in den ersten Jahren schnell sinkt, werden in der Praxis jedoch alternative Berechnungsarten zur Bestimmung des Ersatzwertes angeboten, namentlich das Abstellen auf den Neuwert (Wiederbeschaffungswert) und der Zeitwertzusatz, bei dem auf eine im Voraus bestimmte, mit der Dauer der Benutzung abnehmende Prozentuale des Neuanschaffungspreises abgestellt wird (Brunner, a.a.O., N. 24 zu Art. 62 VVG).
In diesem Sinn gewä hrt Ziffer C 3.321 der streitgegenständlichen AVB die Entschädigung zu einem Zeitwertzusatz in den ersten sieben Betriebsjahren. Nach Abs. 3 dieser Ziffer ist der so errechnete (theoretische) Zeitwert dann nicht massgeblich, wenn der effektive Kaufpreis niedriger ist. Dann wird der effektive Kaufpreis entschädigt. In allen Fällen wird aber mindestens der tatsächliche Zeitwert, das heisst der Verkehrswert, entschädigt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz verwenden viele Versicherer eine Klausel wie vorliegend Absatz 3 von Ziffer C 3.321 in ihren AVB (vgl. auch Urteil 5C.220/2000 vom 11. Dezember 2000 Sachverhalt A). Es handelt sich somit um eine branchenübliche Klausel. In der Lehre wird sogar allgemein gesagt, der Zeitwertzusatz dürfe nicht höher sein als der Preis, den der Versicherungsnehmer selbst bezahlt hat. Denn es soll kein Anreiz geschaffen werden, den Versicherungsfall absichtlich herbeizuführen (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl. 1995, S. 521).
2.5. Wie erwähnt, schliesst die Branchenüblichkeit nicht aus, dass eine Klausel für den Branchenfremden trotzdem unüblich ist. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschränkung auf den Kaufpreis nur in jenen Fällen eine Rolle spielen kann und zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers führt, wo ein ausserordentlich tiefer Kaufpreis bestand wie hier, wo dieser sich auf lediglich (gerundet) 48 % des versicherten Fahrzeugwertes belief und damit bis zum sechsten Betriebsjahr immer tiefer zu liegen kam als der Zeitwert gemäss der Tabelle in Absatz 1 der strittigen AVB-Bestimmung. Es ist gerichtsnotorisch, dass zwar kaum je der Katalogpreis gezahlt wird. Solange aber beim Kauf Rabatte in der Grössenordnung von 10-15 % gewährt werden, wirkt sich die Beschränkung auf den Kaufpreis nur im ersten Betriebsjahr aus. Bereits im zweiten Betriebsjahr entsprechen sich die beiden Berechnungsarten in etwa. Es lässt sich daher nicht sagen, die strittige Klausel schliesse die häufigsten Risiken aus (zit. Urteil 5C.134/2004 E. 4.2).
Die entscheidende Frage ist daher, ob es für einen Versicherungsnehmer unerwartet kommt, wenn eine Versicherung zwar im Grundsatz und im Regelfall mehr als den wirklichen Substanzwert entschädigt, jedoch trotzdem das Risiko des "moral hazard" namentlich bei sehr tiefen Kaufpreisen ausschliessen will. Das ist zu verneinen. Eine solche Klausel kann nicht als objektiv ungewöhnlich bezeichnet werden.
2.6. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben. Die Klage ist jedoch entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres abzuweisen. Denn die Vorinstanz liess offen, ob eine den AVB vorgehende Individualabrede getroffen worden war (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie diese Frage prüfe.
3.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nur teilweise durch. Da zudem noch ungewiss ist, ob sie in der Sache obsiegen wird, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Parteien je hälftig auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak