Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4D_19/2015
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Urteil vom 4. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unterhaltsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 23. März 2015.
In Erwägung,
dass die Friedensrichterin des Kreises III den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Januar 2015 aufforderte, innerhalb von zehn Tagen einen Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 160.-- zu leisten;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das mit Urteil vom 23. März 2015 die Beschwerde guthiess, die Verfügung der Friedensrichterin des Kreises III vom 23. Januar 2015 aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an diese zurückwies (Dispositivziffer 1);
dass das Obergericht sodann die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren dem Kanton Aargau auferlegte (Dispositivziffer 2) und die obergerichtlichen Parteikosten wettschlug (Dispositivziffer 3);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. April 2015 datierte Rechtsschrift einreichte, in welcher er erklärte, das Urteil des Obergerichts in Bezug auf die Dispositivziffern 1 und 3 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer zudem beantragte, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Huguenin stellte;
dass ein Ausstandsbegehren, das wie im vorliegenden Fall damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);
dass sich das Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Durchführung eines Ausstandsverfahrens nicht einzutreten ist;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid handelt und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift vom 13. April 2015 - soweit deren Inhalt verständlich ist - diesbezüglich nichts vorgebracht wurde;
dass nach ständiger Praxis der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382);
dass ein solcher Nachteil im vorliegenden Fall ausscheidet, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, einen zukünftigen kantonalen Endentscheid, der zu seinen Ungunsten ausfällt, beim Bundesgericht anzufechten;
dass er zudem die Möglichkeit hat, den vorliegenden Entscheid des Obergerichts zukünftig auch nur hinsichtlich des Parteikostenspruchs anzufechten (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2.1 S. 332);
dass sodann auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben sind;
dass demnach eine Anfechtung des Entscheides des Obergerichts gestützt auf Art. 93 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von solchen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin