BGer 6F_11/2015
 
BGer 6F_11/2015 vom 04.06.2015
{T 0/2}
6F_11/2015
 
Urteil vom 4. Juni 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6F_3/2015.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_21/2015 vom 13. Januar 2015 die Beschwerdeberechtigung des Gesuchstellers zur Beschwerde in Strafsachen geprüft und verneint, weil die von ihm erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen einen Gerichtspräsidenten allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen, sich indessen nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken könnten. Im Urteil 6F_3/2015 wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren Strafkläger gewesen sei. Mangels Legitimation habe auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden können. Davon, dass das Bundesgericht etwas aus Versehen nicht berücksichtigt habe, könne nicht die Rede sein.
Was der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren vorbringt, dringt nicht durch. Er nennt zwar in seiner Eingabe formell den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Seine Begründung erschöpft sich indessen zur Hauptsache in sachfremden Überlegungen und allgemeiner Kritik an den angeblich revisionsbedürftigen Urteilen des Bundesgerichts. Solche Kritik ist unzulässig. Auch der geltend gemachte angebliche Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV führt nicht zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Soweit der Gesuchsteller auf die seinerzeitige Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts des Kantons Bern verweist und daraus seine Beschwerdeberechtigung ableitet, ist anzumerken, dass auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eine von Gesetzes wegen fehlende Legitimation nicht begründen kann. Im Übrigen wurde der Gesuchsteller und seinerzeitige Beschwerdeführer in der damaligen Rechtsmittelbelehrung durch das Obergericht des Kantons Bern ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Beschwerdelegitimation nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG richtet. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill