Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_149/2015
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Urteil vom 5. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt August Holenstein,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erläuterung und Berichtigung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 17. November 2014.
Sachverhalt:
A.
B.B.________ (geb. 1950) und A.A.________ (vormals A.B.________; geb. 1975) heirateten am 9. Oktober 1999 in U.________ (Republik Kongo). Aus der Ehe ging die Tochter C.B.________ (geb. 2002) hervor. Seit Juli 2008 leben die Ehegatten getrennt.
B.
B.a. Am 12. August 2010 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Scheidung ein. Am 10. September 2010 fanden die Parteibefragungen statt. Gleichentags bestätigten die Ehegatten, die Scheidung ihrer Ehe zu verlangen.
B.b. Am 16. Januar 2012 schied das Kantonsgericht die Ehe von B.B.________ und A.A.________ und unterstellte C.B.________ unter die elterliche Sorge der Mutter. Dem Vater wurde ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt und gleichzeitig eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt von C.B.________ monatlich im Voraus die folgenden Beiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: Fr. 825.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr; Fr. 900.-- vom 13. Altersjahr bis zur vollen Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit. Das Kantonsgericht verpflichtete B.B.________ ferner, A.A.________ Fr. 20'000.-- auf ihre Vorsorgeeinrichtung einzuzahlen. Aus Güterrecht wurde B.B.________ verpflichtet, A.A.________ Fr. 3'700.-- zu bezahlen.
B.c. B.B.________ legte gegen das Urteil des Kantonsgerichts Berufung beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden ein. Diese wurde am 21. Oktober 2013 teilweise gutgeheissen. Soweit vor Bundesgericht noch von Bedeutung, sah das Obergericht davon ab, B.B.________ zur Leistung von Unterhalt an C.B.________ (Ziff. 4) und eines Ausgleichsbetrages an A.A.________ aus der beruflichen Vorsorge zu verpflichten (Ziff. 5).
A.A.________ wurde sowohl im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. August Holenstein mit Fr. 5'604.90 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht und mit Fr. 9'670.30 für das Verfahren vor dem Obergericht aus der Staatskasse entschädigt (Ziff. 11).
C.
C.a. Am 2. April 2014 reichte A.A.________ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden das folgende Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 ein:
"1. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger die Guthaben gegenüber D.D.________ und E.D.________, V.________, aus den Darlehensverträgen vom 15. und 18. März 2010 an die Tochter der Parteien, C.B.________, abgetreten hat.
2. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger die Guthaben gegenüber F.________, W.________, aus den Darlehensverträgen vom 23. Februar 2010 an die Tochter der Parteien, C.B.________, abgetreten hat.
3. Das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei in der Weise zu ergänzen, dass verfügt, evtl. festgestellt wird, dass der Berufungskläger seine Guthaben aus zwei Festgeldanlagen über NZD 25'000.-- und NZD 30'000.-- bei der Bank G.________, X.________, an die Tochter der Parteien, C.B.________, abgetreten hat.
4. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten zuhanden der Tochter C.B.________ alle Originalunterlagen über die dieser geschenkten Vermögensteile herauszugeben.
5. Die Ziff. 11 des Dispositivs des Urteils vom 21. Oktober 2013 sei insoweit zu berichtigen, als dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten auch für das Verfahren vor dem Einzelrichter (ERZ 12 49) eine Entschädigung mindestens in der gleichen Höhe wie nach Ziff. 10 dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers auszurichten sei."
C.b. Das Obergericht wies mit Urteil vom 17. November 2014 das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 ab.
D.
D.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde vom 23. Februar 2015 an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 17. November 2014 und die Ergänzung bzw. Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013, wie sie dies bereits vor Vorinstanz beantragt hatte (s. Sachverhalt C.a). Zudem stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
D.b. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
D.c. Parallel zum Erläuterungs- resp. Berichtigungsgesuch hatte die Beschwerdeführerin das obergerichtliche Scheidungsurteil in Bezug auf die strittigen Nebenfolgen auch direkt vor Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht hat diese Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2013 (Verfahren 5A_270/2014) mit dem heutigen Datum abgewiesen.
D.d. Die Beschwerdeführerin ist wieder verheiratet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das als einzige Instanz das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 abgewiesen hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Urteils (Art. 76 Abs. 1 BGG). In der Sache dreht sich der Streit um den Kindesunterhalt; er ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde in Zivilsachen (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insofern, als sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzt, dass ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht voll entschädigt worden ist. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung ihres Anwalts zur Wehr setzt. Der in Urteil 5A_671/2013 vom 29. Juli 2014 E. 2 dargelegte Grundsatz gilt auch dann, wenn es formal darum geht, ein Gesuch um Ergänzung und Erläuterung eines Urteils zu beurteilen (vgl. auch ausführlich Urteil 5A_270/2014 vom 5. Juni 2015 E. 1.2).
2.
2.1. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom 21. Oktober 2013 erfüllt sind. Die Vorinstanz erwog, dass in einem Scheidungsurteil resp. bei der Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung das Gericht die Elternrechte und -pflichten und damit einhergehend den Unterhaltsbeitrag für das Kind zu regeln habe (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Dieser Aufgabe sei das Obergericht im Urteil vom 21. Oktober 2013 umfassend nachgekommen. Das entsprechende Urteilsdispositiv sei weder unklar noch sei es widersprüchlich oder unvollständig. Etwas anderes habe die Beschwerdeführerin auch nicht korrekt dargetan. Das Gericht habe keinen Anlass gehabt, im Dispositiv eine Aufzählung der Schenkungen zu machen, welche viel früher erfolgt seien. Dies sei umso weniger nötig gewesen, als diese Schenkungen gar nicht strittig gewesen seien. Im Dispositiv seien lediglich die Rechtsfolgen darzustellen. Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, inwieweit bezüglich der Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin überhaupt ein Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO) bestehe.
Schliesslich habe für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, den Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zuhanden der Tochter die Originalunterlagen über die geschenkten Vermögenswerte herauszugeben. Die Beschwerdeführerin habe es nämlich unterlassen, für den Fall, dass ihr die elterliche Sorge zugesprochen werde und der Unterhalt von C.B.________ aus deren Vermögen zu bestreiten sei, entsprechende Anträge zu stellen. Da die Schenkungen bekannt und nicht umstritten seien, wäre es nötig gewesen, zumindest entsprechende Eventualanträge zu stellen. Auch wenn im Bereich der Kinderbelange die Offizialmaxime gelte (Art. 296 ZPO), heisse das nämlich nicht, dass das Gericht ohne entsprechende Anträge Anordnungen bezüglich Vermögenswerten zu treffen habe, weil sich diese (noch) nicht in der Verfügungsgewalt des Kindes bzw. des Sorgerechtsberechtigten befänden. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden solle und in welchem Umfang, stehe in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen könnten oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setze damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richte. Auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime seien im Berufungsverfahren somit Anträge erforderlich, die darüber hinaus den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssten. In einem Erläuterungsverfahren sei es gerade nicht möglich, den beurteilten Streitgegenstand durch Einbringen neuer Anträge in irgendeiner Weise zu erweitern.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Dispositiv des Urteils vom 21. Oktober 2013 nicht ausreiche, um die Ansprüche zu sichern, welche die Vorinstanz für den Verzicht auf Zusprechung von Kinderalimenten als gegeben annehme. Das Obergericht habe im Urteil vom 21. Oktober 2013 wie auch im nun angefochtenen Urteil vom 17. November 2014 davon abgesehen, den Beschwerdegegner zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C.B.________ zu verpflichten, weil C.B.________ durch die erhaltenen Schenkungen über genügend eigene Mittel verfüge, aus deren Erträgen der Kindesunterhalt bestritten werden könne. Unter der Voraussetzung, dass sie Zugriff auf diese Erträge habe, akzeptiere sie dieses Urteil. Obwohl Inhaberin der elterlichen Sorge habe sie aber ohne klarere richterliche Anordnungen diesen Zugriff nicht.
Die Darlehensnehmer D.D.________ und E.D.________ hätten sich auf ihre Anfrage hin zwar per E-Mail gemeldet, jedoch klar gemacht, dass sie (nur) Anweisungen des Beschwerdegegners entgegennehmen würden. Ihr Rechtsvertreter sei in der Folge an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners getreten. Letzterer habe wissen lassen, dass sein Mandant nicht bereit sei, die "Schenkungen" aus der Hand zu geben. F.________, ein Bruder des Beschwerdegegners und ebenfalls Darlehensnehmer, sei für ihre Anfragen überhaupt nicht erreichbar gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe auch mit der Bank G.________ telefoniert und die Auskunft erhalten, dass allfällige Vermögenswerte des Beschwerdegegners nur auf dessen ausdrückliche Verfügung hin übertragen würden. Es werde sogar verlangt, dass C.B.________ zuerst ein eigenes Konto einrichte, auf welches der Beschwerdegegner die Guthaben zu übertragen hätte.
Es komme hinzu, dass der Beschwerdegegner im Juli 2014 eine Abänderung des Scheidungsurteils zur Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter C.B.________ eingeklagt habe. Da er bereits - seit Jahren - ein ungewöhnlich grosses Besuchsrecht eingeräumt erhalten habe, habe sie allen Grund zur Vermutung, dass der Hauptbeweggrund für die Abänderungsklage darin liege, das Vermögen von C.B.________ nicht herausrücken zu müssen und der Beschwerdeführerin den Zugriff darauf weiterhin zu verweigern. Das angefochtene Urteil gehe offensichtlich selbst davon aus, zitiere es doch die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach er die gemeinsame elterliche Sorge - jedenfalls auch - in der Absicht anstreben könnte, die Verwaltung des Kindesvermögens zu behalten.
Es liege auf der Hand, dass sie namens ihrer Tochter auf dem Rechtsweg gegen D.D.________ und E.D.________, F.________ und die Bank G.________ vorgehen müsste, um die Vermögenswerte, die C.B.________ gehörten, in ihre eigene Verfügungsgewalt zu bekommen. Alle Schuldner würden die Übertragung dieser Vermögensrechte auf C.B.________ nicht anerkennen, es sei denn, dies werde vom Gericht ausdrücklich verfügt bzw. festgestellt. Sollten auch die Feststellungen im Urteil nicht zum gewünschten Ergebnis führen, müsste der Rechtsweg beschritten werden. Dabei werde eine ausdrückliche Verfügung im rechtskräftigen Dispositiv erwartet. Deshalb sei das Urteil entsprechend zu ergänzen.
Im Urteil vom 21. Oktober 2013 fehle ausserdem die Verpflichtung, wonach der Beschwerdegegner alle Originalunterlagen über die seiner Tochter geschenkten Vermögenswerte herauszugeben habe. Ohne diese Unterlagen sei die korrekte Verwaltung des Vermögens nicht möglich. Auch diesbezüglich müsse das Urteil ergänzt werden.
Widersprüchlich, überspitzt formalistisch und willkürlich sei es, wenn die Vorinstanz ihr Gesuch um Ergänzung des Urteils vom 21. Oktober 2013 mangels entsprechender Rechtsbegehren zurückweise.
3.
3.1. Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist damit wie die Revision ( Art. 328-333 ZPO ) zweistufig. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt ein neues Dispositiv zu formulieren. Art. 334 ZPO konkretisiert im vereinheitlichten Zivilprozessrecht den früher aus der Verfassung (Art. 8 Abs. 1 BV) abgeleiteten Anspruch auf Erläuterung eines Urteils (BGE 139 III 379 E. 2.1 S. 380). Demnach kann eine Erläuterung nur verlangt werden, wenn das Dispositiv in sich widersprüchlich ist oder wenn zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv ein Widerspruch besteht. Mit einem Erläuterungsgesuch kann aber niemals eine materielle Änderung der getroffenen Entscheide verlangt werden; dafür steht einzig der ordentliche Rechtsmittelweg offen (BGE 130 V 320 E. 3.1 S. 326 mit Hinweisen).
3.2. Die Kritik, welche die Beschwerdeführerin am Urteil vom 21. Oktober 2013 übt, zielt darauf ab, dieses Urteil zu erweitern, wofür unter dem Titel Ergänzung und Erläuterung kein Raum besteht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist das Urteilsdispositiv klar und unmissverständlich. Im Dispositiv ist festgehalten, dass der Beschwerdegegner seiner Tochter keinen Unterhalt schuldet (Ziff. 4). Weshalb dies so ist, wird in den Erwägungen des Urteils ausführlich begründet. Nur das Dispositiv, nicht aber die Erwägungen haben Anteil an der Rechtskraft des Urteils (vgl. BGE 134 III 467 E. 3.1 S. 469 mit Hinweisen). Das Gesagte gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass ihr die Originalunterlagen bezüglich der auf die Tochter übertragenen Vermögenswerte ausgehändigt werden. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz irrtümlich einen von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag übersehen und nicht behandelt hätte. Somit sind die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids (E. 3.1) nicht gegeben.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin; sie wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdegegner, der nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann