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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_127/2015
Urteil vom 8. Juni 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Büro für amtliche Mandate,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Rechtsanwalt Dr. Diego Gfeller.
Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel des amtlichen Verteidigers,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. März 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung.
Mit Verfügung vom 4. April 2014 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rechtsanwalt Dr. Diego Gfeller als amtlichen Verteidiger.
Am 10. Dezember 2014 ersuchte Rechtsanwalt Eric Stern im Namen von A.________ darum, er sei anstelle von Rechtsanwalt Gfeller zum amtlichen Verteidiger zu bestellen.
Am 16. Dezember 2014 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch ab.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 9. März 2015 ab.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt Stern als amtlicher Verteidiger beizugeben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
C.
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft II haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Rechtsanwalt Gfeller hat sich vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Vertrauensbasis mehr zwischen ihm und Rechtsanwalt Gfeller. Nach der Rechtsprechung droht dem Beschwerdeführer damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.2, publ. in Pra 2014 Nr. 104 S. 838). Auch insoweit ist die Beschwerde daher zulässig.
Auf die Beschwerde kann unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen eingetreten werden.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 134 Abs. 2 StPO. Er habe stets auf seiner Unschuld beharrt. Als er sich noch in Untersuchungshaft befunden habe, habe ihm der Staatsanwalt angeboten, ihn gegen ein Geständnis aus der Haft zu entlassen. Rechtsanwalt Gfeller habe ihm - dem Beschwerdeführer - empfohlen, das Angebot anzunehmen. Damit sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen erheblich gestört worden.
2.2. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung des Verteidigers, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass ein amtlicher Verteidiger in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch ein privat verteidigter Beschuldigter einen Wechsel des Verteidigers vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel des Verteidigers ausreicht. Vielmehr muss die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für eine solche sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht nicht. Für den Wechsel des Verteidigers genügt auch nicht, wenn dieser eine problematische, aber vom Beschuldigten gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn er nicht bedingungslos glaubt, was der Beschuldigte zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung ist hingegen verletzt, wenn der Verteidiger eines nicht geständigen Beschuldigten andeutet, er halte seinen Mandanten für schuldig (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f. mit Hinweisen). Diese Andeutung muss gegenüber der Strafbehörde bzw. dem Gerichterfolgen. Der Anwalt hat den Klienten über Chancen und Risiken des Prozesses aufzuklären. Wenn er seinen Mandantenentsprechend informiert und die Konsequenzen einer Bestreitung des Anklagevorwurfs bzw. eines Geständnisses aufzeigt, ist das Teil der anwaltlichen Fürsorgepflichten und nicht zu beanstanden (BGE 138 IV 161 E. 2.5.4 S. 167 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_211/2004 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, publ. in Pra 2014 Nr. 104 S. 838).
2.3. Die Vorinstanz führt aus, Rechtsanwalt Gfeller habe das Angebot des Staatsanwalts an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Sie nimmt an, Rechtsanwalt Gfeller habe dabei nicht den Strafbehörden gegenüber angedeutet, er halte den Beschwerdeführer für schuldig. Auch diesem gegenüber scheine Rechtsanwalt Gfeller keine ausdrückliche Empfehlung zur Annahme des Angebots abgegeben zu haben. Selbst wenn Rechtsanwalt Gfeller dem Beschwerdeführer gegenüber aber zu erkennen gegeben hätte, dass er das Angebot des Staatsanwalts als vorteilhaft erachte und deshalb annehmen würde, liesse das nicht auf eine Störung des Vertrauensverhältnisses schliessen (angefochtener Entscheid S. 6).
Diese Erwägungen sind im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Danach hätte das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Gfeller nur dann als erheblich gestört betrachtet werden können, wenn Letzterer den Strafbehörden gegenüber angedeutet hätte, er halte den Beschwerdeführer für schuldig. Dies trifft nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu. Falls Rechtsanwalt Gfeller dem Beschwerdeführer gesagt haben sollte, er erachte ein Geständnis als vorteilhaft, führte das nicht zur Annahme der erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses.
Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, Rechtsanwalt Gfeller habe dem Staatsanwalt gegenüber angedeutet, er halte ihn für schuldig (Beschwerde S. 6 2. Absatz und S. 7 unten). Damit geht der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt aus als die Vorinstanz. Das ist unzulässig (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nach Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt habe, legt er nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen genügenden Weise dar (vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. ). Der angefochtene Entscheid verletzt gestützt auf die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen kein Bundesrecht. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann, was die Einzelheiten betrifft, verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Soweit Rechtsanwalt Gfeller in der Vernehmlassung bemerkt, das Vertrauensverhältnis seitens des Beschwerdeführers erscheine - was auch die vorliegende Beschwerde zeige - als offenkundig zerrüttet, führt das zu keiner abweichenden Beurteilung. Wie gesagt, setzt der Wechsel des amtlichen Verteidigers konkrete und objektive Hinweise voraus, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Solche Hinweise fehlen hier (vgl. ebenso angefochtener Entscheid E. 3.3 S. 6 f.).
3.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da sie aussichtslos war, ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG abzuweisen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Rechtsanwalt Gfeller hat keine Abweisung der Beschwerde beantragt. Er kann daher nicht als obsiegende Partei betrachtet werden. Schon deshalb ist ihm für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Dr. Diego Gfeller schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri