BGer 2C_712/2014 |
BGer 2C_712/2014 vom 12.06.2015 |
{T 0/2}
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2C_712/2014
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Urteil vom 12. Juni 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. Juli 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.________ (Jahrgang 1981) ist thailändischer Staatsbürger. Er reiste im Mai 2008 für einen befristeten Kurzaufenthalt als Spezialitätenkoch in die Schweiz ein. Im März 2010 heiratete er eine in Thailand geborene Schweizerin (Jahrgang 1959), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Mit Verfügung vom 15. November 2013 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im Dezember 2013 geschieden.
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B. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den von A.________ erhobenen Rekurs gegen die bewilligungsverweigernde Verfügung ab. Mit Urteil vom 9. Juli 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich seine Beschwerde ebenfalls ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juli 2014 sei kostenfällig aufzuheben und das kantonale Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Vorinstanz und die kantonale Sicherheitsdirektion haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration SEM schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, über drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet und erfolgreich integriert zu sein, weshalb ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zukomme. Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der Erfüllung der Rüge- und Begründungspflicht, einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die dem Bundesgericht durch Art. 105 Abs. 2 BGG eingeräumte Befugnis, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, entbindet den Beschwerdeführer nicht von seiner Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Insbesondere ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann ( MÜNCH/LUCZAK, Prozessieren vor Bundesgericht, 3. Aufl. 2011, N. 2.69). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verneint. Entgegen den Ausführungen des kantonalen Migrationsamtes und der Vorinstanz sei es nicht richtig und stossend anzunehmen, die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten hätte nur bis Juni 2012 bestanden. Im Sommer 2012 habe eine Ehekrise geherrscht, welche therapeutisch bei der stadtzürcherischen Beratungsstelle Infodonna aufgearbeitet worden sei. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer weiterhin drei Mal pro Woche in einem Personalzimmer seines Arbeitgebers in Kloten übernachtet habe, jedoch die freien Tage und seine übrige Zeit bei seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung verbrachte, rechtfertige in keiner Art und Weise, die eheliche Beziehung bereits im Juni 2012 als gescheitert zu betrachten. Es habe sich nicht um eine Unterbrechung der Wohn- und Lebensgemeinschaft während mehrerer Jahre, sondern um mehrere kurzzeitige Unterbrechungen der ehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt.
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2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es einzig um die Frage, ob die Vorinstanz das Erreichen der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG unter Berücksichtigung von Art. 49 AuG und Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) rechtmässig verneinen durfte.
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens im Sinne dieser Bestimmung wird abgesehen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Art. 50 Abs. 1 AuG geht von einem weiterbestehenden Anspruch aus. Ist der Anspruch nach Art. 50 AuG jedoch bereits deswegen untergegangen, weil es am Zusammenwohnen fehlte, ohne dass dafür wichtige Gründe geltend gemacht wurden, kann dieser Anspruch regelmässig nicht wieder aufleben (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, 2013, S. 81).
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2.3. Als wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG, die eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu begründen vermögen, nennt Art. 76 VZAE sowohl berufliche Verpflichtungen wie auch "eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme". Weder mit Art. 49 AuG noch mit Art. 76 VZAE sollte jedoch die Praxis wieder eingeführt bzw. fortgesetzt werden, wonach das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers erst endet, wenn feststeht, dass die Ehe definitiv gescheitert und eine Berufung darauf rechtsmissbräuchlich ist (Urteil 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 4.4). Zum einen stünde dies mit dem Ziel des (neuen) Erfordernisses des Zusammenwohnens in Widerspruch. Zum anderen käme Art. 49 AuG nicht mehr der ihm zugewiesene Ausnahmecharakter zu. Nicht jede Trennung von Eheleuten begründet somit eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens. Eine Ausnahmesituation nach Art. 49 AuG liegt erst bei "wichtigen" Gründen oder "erheblichen" Problemen vor, wozu auch eine vorübergehende kurzfristige Ehekrise zählen kann (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Das krisenbedingte Getrenntleben darf jedoch nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch gestützt auf Art. 42 AuG erlöscht ( HUGI YAR, a.a.O., S. 55).
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2.4. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend. Seine Rügen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil, die für eine Begründung einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder eine willkürliche Beweiswürdigung nicht ausreichen (vgl. oben, E. 1.4). Auf die erhobenen Sachverhaltsrügen ist jedoch auch ungeachtet der prozessrechtlichen Begründungs- und Substanziierungsanforderungen nicht einzugehen, weil sie mangels Rechtserheblichkeit für den Verfahrensausgang unerheblich sind (vgl. zu dieser Anforderung Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer übersieht, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht nach neuem Recht das Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten nicht erst endet, wenn die Ehe definitiv als gescheitert anzusehen ist. Ein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 42 AuG setzt vielmehr ein Zusammenwohnen der Ehegatten voraus; von diesem Erfordernis ist nur aus wichtigen Gründen (Art. 49 AuG) abzusehen. Gemäss eigenen Angaben vom 13. Juni 2012 und 14. Juni 2013 sowie 29. August 2013 pflegte der Beschwerdeführer während seiner Ehe aus persönlichen (und nicht aus beruflichen) Gründen drei Mal pro Woche in einem Personalzimmer bei seinem Arbeitgeber zu übernachten. Die persönlichen Gründe, die der Beschwerdeführer für dieses Getrenntleben aufführt - Streitigkeiten mit seiner Ehefrau; Ehekrise - könnten zwar eine Ausnahme im Sinne von Art. 49 AuG begründen, stehen jedoch einem Untergang des aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsanspruchs deswegen nicht entgegen, weil das Getrenntleben unbestrittenermassen nicht auf wenige Monate beschränkt war (oben, E. 2.3 ). Entsprechend ist für den Verfahrensausgang auch unerheblich, ob die Beratung durch die stadtzürcherische Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten als Ehetherapie anzusehen ist. Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe während bestehender Ehe ohne wichtige Gründe nicht mit seiner Ehefrau zusammengewohnt.
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2.5. Es ergibt sich, dass die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzung der dreijährigen Ehedauer nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu Recht verneint hat und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist. Dass wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erfordern würden, wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche Gründe aus den Akten ersichtlich.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juni 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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