BGer 8C_291/2015
 
BGer 8C_291/2015 vom 12.06.2015
{T 0/2}
8C_291/2015
 
Urteil vom 12. Juni 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. März 2015.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1968, erlitt am 7. November 1998 einen Unfall, für dessen Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte. Unter anderem richtete sie für die daraus resultierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit eine Invalidenrente nach UVG aus und zwar mit Wirkung ab 1. Juli 2002 basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 22 % (Verfügung vom 28. Juni 2002) und seit 1. April 2004 aufgrund einer solchen von 40 % (Verfügung vom 29. Dezember 2004). Nachdem der Versicherte bei der SUVA wiederholt erfolglos eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht und um Erhöhung der Invalidenrente ersucht hatte, bestätigte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli 2011 die von der SUVA gemäss Verfügung vom 14. November 2008 und Einspracheentscheid vom 19. März 2010 abgelehnte Rentenerhöhung. Der anwaltlich vertretene Versicherte liess den kantonalen Gerichtsentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weitere Rentenerhöhungsgesuche wegen angeblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes vom 30. November 2011, 11. März 2012 und 13. März 2013 blieben ebenfalls erfolglos.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich gemäss Verfügung vom 3. Februar 2014 ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 41 % zwar ebenfalls abgewiesen, sich jedoch bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auf ein höheres Valideneinkommen abgestützt hatte, gelangte der Versicherte telefonisch an die SUVA und bat unter Verweis auf das höhere Valideneinkommen um Überprüfung des Grades der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit. Die SUVA verneinte daraufhin erneut einen Anspruch auf Erhöhung der Invalidenrente (Verfügung vom 19. März 2014). Der Versicherte erhob hiegegen am 20. März 2014 mündlich Einsprache. Mit Schreiben vom 11. September 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, nach Prüfung der Rechtslage sei es ihr verwehrt, auf das Rentenerhöhungsgesuch einzutreten, weil es sich dabei um ein Gesuch um prozessuale Revision handle und sich zuletzt das kantonale Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 12. Juli 2011 zur Rentenhöhe geäussert habe. Er müsse sich daher an das kantonale Gericht wenden. Hiegegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an die SUVA vom 3. Oktober 2014 geltend machen, Letztere habe das Revisionsgesuch zu prüfen. Zwar habe in der Sache selbst tatsächlich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den letzten Entscheid gefällt. Doch sei die Ermittlung des Invaliditätsgrades der SUVA gemäss Verfügung vom 29. Dezember 2004 nach heute bekannten Tatsachen fehlerhaft gewesen, weshalb die SUVA über das Revisionsgesuch materiell entscheiden müsse. Falls sie dies nicht tun wolle, habe die SUVA das Revisionsgesuch zuständigkeitshalber dem kantonalen Gericht zu überweisen. In einem weiteren kontroversen Schriftenwechsel hielt die SUVA daran fest, dass bei ihr nie ein formelles Gesuch um prozessuale Revision eingereicht worden sei, während der Versicherte darauf bestand, dass die SUVA die Akten an das zuständige Gericht zu überweisen habe.
B. Mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 28. November 2014 liess A.________ beantragen, es sei festzustellen, dass die SUVA "verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch um prozessuale Revision" an das ihres Erachtens zuständige Gericht weiterzuleiten (Rechtsbegehren Ziffer 1). Die SUVA sei zu verpflichten, über die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2014 zu entscheiden (Rechtsbegehren Ziffer 2). Eventualiter habe das kantonale Gericht "in prozessualer Revision der Verfügung vom 29. Dezember 2004 dem [Versicherten] ab 1. April 2004 eine Rente nach UVG für eine Invalidität von 45 % zuzusprechen" (Rechtsbegehren Ziffer 3). Zudem sei Letzterem die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (Rechtsbegehren Ziffer 4). Das kantonale Gericht trat auf das Gesuch um prozessuale Revision mangels Rechtzeitigkeit und auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wies das Gericht zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit ab (Entscheid vom 13. März 2015).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen:
"1. Es sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 [Vorinstanz] vom 13.03.2015 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 [SUVA] verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch um prozessuale Revision des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin 2 [SUVA; recte wohl: Vorinstanz] weiterzuleiten, also rechtswidrig eine Rechtsverweigerung begangen hat und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung der Vorinstanz für die Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Unterzeichnende dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 [Vorinstanz] beizugeben und ihm eine angemessene Vergütung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 [Vorinstanz] zuzusprechen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer in prozessualer Revision des Urteils vom 12.07.2011 ab 01.04.2004 eine Rente nach UVG mit einem Invaliditätsgrad von 45% zuzusprechen.
5. Es sei dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren und es sei ihm dabei ferner der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 [SUVA]."
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
2.
2.1. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 2C_25/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1). Gemeint sind damit Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121). Sie führen zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes (Urteil 8C_809/2014 vom 27. März 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2. Während der Beschwerdeführer im Verfahren bis vor kantonalem Gericht stets um prozessuale Revision der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung der SUVA vom 29. Dezember 2004 ersucht hatte, lässt er neu erstmals vor Bundesgericht beantragen (Antrag Ziffer 4; vgl. hievor Sachverhalt lit. C), "in prozessualer Revision des [vorinstanzlichen] Urteils vom 12. Juli 2011" sei ihm eine Rente nach UVG aufgrund einer Erwerbseinbusse von 45 % zuzusprechen. Soweit es sich bei Antrag Ziffer 4 um ein vor Bundesgericht erstmals neu gestelltes Begehren handelt, ist es unzulässig und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG).
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.
3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision zu ziehen sind, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Urteil 8C_18/2013 vom 23. April 2013 E. 3 Ingress mit Hinweis), wobei der Begriff "neuen Tatsachen oder Beweismittel" bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen ist wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. SVR 2010 IV Nr. 55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_861/2014 16. März 2015 E. 3.3 sowie 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 und 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.1, je mit Hinweisen). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, BGE 140 V 514 E. 3.3 S. 517; 8C_434/2011 E. 3 mit Hinweisen; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 23 zu Art. 53 ATSG; Urteil 8C_18/2013 vom 23. April 2013 E. 3.2). Gemäss angefochtenem Entscheid ist auch der Revisionsgrund gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz nach der einschlägigen, hier unbestritten anwendbaren kantonalen Gesetzesbestimmung in Verbindung mit Art. 61 lit. i ATSG innert 90 Tagen nach Entdeckung schriftlich beim kantonalen Gericht einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93 E. 3a in fine mit Hinweisen; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2).
 
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat mit angefochtenem Entscheid nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage mit überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innert 90-tägiger Frist eine erhebliche neue Tatsache mit Gesuch um prozessuale Revision nachgewiesen hat (vgl. E. 3.2 hievor). Wohl reichte er die Arbeitgeberbestätigung vom 12. März 2013 mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom 13. März 2013 bei der SUVA ein. Doch machte er damit keine prozessuale Revision, sondern ausdrücklich und ausschliesslich eine Verschlechterung seiner Gesundheit und damit verknüpft eine Erhöhung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - also eine Anpassung an geänderte Verhältnisse - geltend. Nach entsprechenden Abklärungen teilte die SUVA dem Versicherten mit, es sei keine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten, weshalb es bei der unveränderten Invalidenrente nach UVG bleibe; auf Wunsch werde die SUVA dies mit einsprachefähiger Verfügung bestätigen (per Einschreiben zugestelltes Schreiben vom 10. April 2013). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen die unbestritten empfangene Mitteilung vom 10. April 2013.
4.2. Diesbezüglich bringt der Versicherte gegen den angefochtenen Entscheid einzig vor, aus seiner fehlenden Opposition gegen das mit Schreiben vom 10. April 2013 abgelehnte Anpassungsgesuch hätten Verwaltung und Vorinstanz nicht schliessen dürfen, er habe damit auch die Nichtüberprüfung der Vergleichseinkommen und die Nichterhöhung der Invalidenrente nach UVG akzeptiert. Vielmehr habe ihm die SUVA mit Schreiben vom 10. April 2013 nur in Bezug auf das abgelehnte Anpassungsgesuch den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung angeboten.
4.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. War er sich der Unterscheidung zwischen einem Gesuch um prozessuale Revision und um ordentliche revisionsweise Anpassung der Invalidenrente an veränderte Verhältnisse bewusst, wie er vor Bundesgericht sinngemäss geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Rentenerhöhungsgesuch gemäss Eingabe vom 13. März 2013 einzig mit einer 2008 eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begründete. Inwiefern von der hier anwendbaren Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor) abzuweichen wäre, legt der Versicherte nicht dar. Folglich bleibt es dabei, dass das kantonale Gericht zu Recht weder seinen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 12. Juli 2011 in prozessuale Revision gezogen hat noch auf das sinngemässe entsprechende - erstmals vor Bundesgericht explizit gestellte (vgl. E. 2 hievor) - Gesuch eingetreten ist.
 
5.
5.1. Beurteilt sich der Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nach denselben Grundsätzen wie derjenige nach Art. 61 lit. i ATSG und war in beiden Fällen dieselbe - hier offensichtlich nicht gewahrte (E. 4 hievor) - Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzuhalten (E. 3.2 hievor), erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die SUVA nach Entgegennahme des (verspäteten) Gesuches vom 11. Februar 2014 gemäss Art. 30 ATSG verpflichtet war, dieses Gesuch an die zuständige Vorinstanz weiterzuleiten, da dies an der Rechtmässigkeit des Ergebnisses des hier angefochtenen kantonalen Entscheides nichts ändern würde. Das Festhalten an Antrag Ziffer 2 vor Bundesgericht grenzt zumindest an querulatorische Prozessführung (Art. 42 Abs. 7 BGG). Jedenfalls hat das kantonale Gericht ohne Bundesrechtsverletzung zutreffend erkannt, dass es unter den gegebenen Umständen mit Blick auf das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziffer 1 (vgl. hievor Sachverhalt lit. B) offensichtlich am hiefür verlangten unmittelbaren und aktuellen Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252; Urteil 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 2.2) hinsichtlich der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung (Weiterleitungspflicht von Art. 30 ATSG) fehlte.
5.2. Gleiches gilt für das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziffer 2. War der Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2 hievor) mit prozessualem Revisionsgesuch vom 11. Februar 2014 nicht nur offensichtlich verspätet, sondern auch bei der hiefür unzuständigen SUVA geltend gemacht worden, ist auch in Bezug auf das mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vor kantonalem Gericht gestellte Rechtsbegehren Ziffer 2 bei gegebener Ausgangslage kein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. Urteil 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3 mit Hinweisen) daran ersichtlich, die SUVA gerichtlich zu verpflichten, über die längst erkennbar aussichtslose Einsprache vom 20. März 2014 nachträglich noch formell zu entscheiden. Die Vorinstanz ist bundesrechtskonform (auch) auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht eingetreten, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht nicht mehr zu bestreiten scheint.
6. Der Versicherte dringt mit seiner Argumentation, weshalb seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren nicht aussichtslos gewesen seien, offensichtlich auch vor Bundesgericht nicht durch. Das Bundesgericht pflichtet im Gegenteil der Begründung des angefochtenen Entscheides bei, wonach die erhebliche neue Tatsache (vgl. E. 3.2 hievor) mit Revisionsgesuch vom 11. Februar 2014 klar verspätet nach Ablauf der 90-Tage-Frist geltend gemacht wurde. Wie hievor (E. 5.1) - und bereits im vorinstanzlichen Verfahren vom kantonalen Gericht - dargelegt, bestand kein Rechsschutzinteresse mehr an der Feststellung einer (allfälligen) Rechtsverletzung der SUVA (Verletzung der Weiterleitungspflicht), nachdem die praxisgemäss zu wahrende Frist für die Geltendmachung einer neuen erheblichen Tatsache nach Art. 53 Abs. 1 und 61 lit. i ATSG (E. 3.2 hievor) im Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 11. Februar 2014 längst unbenutzt verstrichen war. Das kantonale Gericht hat bundesrechtskonform auf Aussichtslosigkeit der vorinstanzlich mit Eingabe vom 28. November 2014 gestellten Rechtsbegehren erkannt und folglich zu Recht einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneint. Nichts anderes gilt in Bezug auf die vor Bundesgericht erhobenen Rügen.
7. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
8. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli