BGer 9C_615/2014 |
BGer 9C_615/2014 vom 15.06.2015 |
{T 0/2}
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9C_615/2014
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Urteil vom 15. Juni 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Pensionskasse Stadt Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1947, war als Handwerker bei den B.________ angestellt und bei der Pensionskasse Stadt Zürich (Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Als Folge eines Unfalles im Jahr 2007 wurde er invalid, weshalb die B.________ das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2008 beendeten. In der Folge erhielt A.________ Leistungen der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung sowie der Pensionskasse. Diese kürzte ihre Leistungen zufolge Überentschädigung. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte die Pensionskasse A.________ ihre Berechnung der Überentschädigung für das Jahr 2012 mit. Sie entschied, die Verhältnisse hätten nicht wesentlich geändert, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherigen Leistungen bestehe.
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Mit Blick darauf, dass A.________ per 1. August 2012 das AHV-Rentenalter erreichen würde, verfügte die Ausgleichskasse am 26. Juni 2012 die Ausrichtung einer AHV-Rente ab 1. August 2012. Am 2. Juli 2012 ersuchte A.________ die Pensionskasse um einen "entsprechend angepassten neuen Leistungsausweis per 1. August 2012, in welchem die Auszahlung der PK-Invalidenpension ohne jeglichen (Überentschädigungs-) Abzug festgehalten" werde. Die Pensionskasse entschied am 3. Juli 2012, gemäss Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 könnten nach Erreichen des AHV-Rentenalters Altersleistungen angerechnet werden, weshalb ihre Berechnung vom 31. Mai 2012 korrekt sei. Daran hielt sie mit "Einspracheentscheid" vom 17. August 2012 fest.
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B. Die dagegen erhobene Klage des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Mai 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des "Einspracheentscheides" vom 17. August 2012 beantragen. Die Pensionskasse sei anzuweisen, per 1. August 2012 eine Überentschädigungsberechnung ohne Berücksichtigung der AHV-Rente vorzunehmen, somit ihm die volle Invalidenpension auszubezahlen.
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Erwägungen:
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1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Streitig ist die Überentschädigungsberechnung ab 1. August 2012 im überobligatorischen Bereich und dabei namentlich, ob das kantonale Gericht zu Recht entschied, die Beschwerdegegnerin habe die AHV-Rente des Beschwerdeführers korrekt als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.
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2.2. Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich in Bezug auf das Obligatorium nach den Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG). Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung - nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz - unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2 281) weitgehend frei einrichten (Art. 49 BVG). In diesem Rahmen ist es ihr auch unbenommen, die einzelnen Modalitäten durch Reglementsänderung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender reglementarischer Abänderungsvorbehalt besteht. Abänderbar sind insbesondere die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisionsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle Zusicherung der Abänderung entgegen steht (Urteil 9C_844/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.2, zusammenfassend publiziert in SZS 2015 S. 67).
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2.3. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.1). Mangels Beeinträchtigung des reglementarischen Rechts scheidet eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie (Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 6.2, in: SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34 ff.) wie auch auf wohlerworbene Rechte aus. Die letzten sind rechtsprechungsgemäss (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während im Bereich der weitergehenden Vorsorge Reglementsänderungen, auch zum Nachteil der Destinatäre, in den allgemeinen Schranken (vorangehende E. 2.2) zulässig sind (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 390 f.).
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3. Die Vorinstanz erwog, nach der Rechtsprechung fänden bei (zulässigen) Reglementsänderungen auch auf laufende Renten die neuen reglementarischen Überentschädigungsregelungen Anwendung. Die konkrete Überentschädigungsberechnung per 1. August 2012 richte sich daher nach dem Vorsorgereglement (VSR) 2012. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 2 a (recte: Art. 25 Abs. 2 lit. a) VSR 2012 sei die AHV-Rente in die Überentschädigung einzubeziehen. Für den Bereich des Obligatoriums bestehe seit 1. Januar 2011 mit Art. 24 Abs. 2bis BVV 2 eine entsprechende Gesetzesgrundlage. Im überobligatorischen Bereich habe das Bundesgericht bereits bis dahin die Anrechenbarkeit der Altersleistungen der AHV bei genügender reglementarischer Grundlage für rechtens erklärt. Die Pensionskasse habe schon im VSR 2008 eine vom Gesetz abweichende, weniger einschränkende Bestimmung zur Überentschädigung gewählt. Ob diese die Anrechnung der AHV-Rente zugelassen hätte, brauche angesichts der eindeutigen Regelung im VSR 2012 nicht abschliessend geklärt zu werden.
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4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, im Obligatoriumsbereich garantiere Art. 91 BVG die erworbenen Rechte, weshalb sein vor Inkrafttreten des neuen Art. 2bis von Art. 24 BVV 2 erworbener Anspruch auf Invalidenleistungen nicht gestützt auf die neue Verordnungsbestimmung gekürzt werden dürfe, sondern die am 1. November 2008 in Kraft gewesene Regelung anwendbar sei. Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil Art. 91 BVG ausschliesslich den Grundsatz der Nichtrückwirkung des BVG selbst bestätigt und regelt, dass für die Berechnung der BVG-Leistungen nur die Beiträge, Versicherungsperioden und Vorsorgefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes zu berücksichtigen sind. Er bezieht sich indes nicht auf die Frage, ob und unter welchen Umständen Vorsorgeeinrichtungen gegebenenfalls im ausserobligatorischen Bereich ihre Reglemente abändern dürfen ( ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 91 BVG).
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5. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzutun.
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5.1. Art. 54 Abs. 1 VSR 2008 räumt dem Stiftungsrat das Recht zur jederzeitigen Abänderung des Reglements ein. Die Zustimmung der Versicherten wird nicht vorausgesetzt, weshalb der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, beim Eintritt ins Rentenalter würden sich seine Ansprüche nach dem VSR 2008 richten (vorangehende E. 2.2).
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5.2. Im Überobligatorium gelten nicht Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2, sondern die reglementarischen Bestimmungen (E. 2.1 hievor), insoweit erübrigen sich Weiterungen zur vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Gesetzmässigkeit des Art. 24 Abs. 2bis BVV 2. Nachdem er am 1. August 2012 das AHV-Rentenalter erreicht hatte und dieses Ereignis im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge grundsätzlich als neuer Versicherungsfall gilt, ist die Überentschädigung nach den reglementarischen Grundlagen zu berechnen, wie sie in jenem Zeitpunkt gültig waren (vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweis sowie Urteil 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34). Dass Art. 54 Abs. 2 VSR 2008 die Herabsetzung oder den Entzug bereits bewilligter Kassenleistungen nur "aus den im vorliegenden Reglement genannten Gründen" zulässt und die Anrechenbarkeit der Altersleistungen nach Erreichen des AHV-Alters erst im VSR 2012 explizite Erwähnung fand ( nachfolgende E. 5.3), führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Anwendbarkeit des früheren Reglements. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2012 entschieden hatte, es bestehe "weiterhin Anspruch auf die bisherigen Leistungen", ist ausserdem weder ersichtlich noch wird vom Beschwerdeführer dargetan, worin konkret die Herabsetzung einer bereits bewilligten Leistung liegen soll. Dieser bringt (lediglich) vor, die per 1. November 2008 bewilligte Kassenleistung dürfe ab 1. August 2012 nicht mehr gekürzt werden. Die Unzulässigkeit einer bereits bis dahin erfolgten Kürzung lässt sich dem Wortlaut von Art. 54 Abs. 2 VSR 2008 aber nicht entnehmen, welcher nach dem Gesagten nur von "Herabsetzung" (wovon bei einer gleichbleibenden Leistung nicht gesprochen werden kann) und "Entzug" spricht. Damit stünde selbst Art. 54 Abs. 2 VSR 2008 einer Anrechnung der AHV-Rente nicht entgegen. Die Vorinstanz hat indes zu Recht das VSR 2012, welches auch keine anderslautenden Übergangsbestimmungen enthält, für massgeblich erachtet.
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5.3. Die Überentschädigungsregelung von Art. 25 VSR 2012 sieht die Kürzung von Invaliden- und Hinterlassenenleistungen vor, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Abs. 2 lit. a VSR 2012 bestimmt nunmehr explizit, nach Erreichen des AHV-Rentenalters gälten auch Altersleistungen als anrechenbare Einkünfte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die Kürzung sei unzulässig, weil nach Erreichen des Alters 65 die Invalidenpension gemäss Art. 29 Abs. 2 VSR 2008 (wie auch die gleich lautende Regelung im VSR 2012) "in jedem Fall" als Alterspension zu behandeln sei und die bei Invalidenleistungen vorgesehene Überentschädigungskürzung daher nicht zur Anwendung gelange, kann ihm nicht gefolgt werden.
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5.3.1. Zwar trifft zu, dass sich das kantonale Gericht nicht im Einzelnen mit dem Argument auseinandergesetzt hatte, die Invalidenpension werde gemäss Reglement durch eine nicht der Überentschädigung unterliegende Altersleistung abgelöst. Aus den Erwägungen ergibt sich aber zweifellos, dass das Gericht von einer lebenslänglich auszurichtenden Invalidenrente ausging. Für den Beschwerdeführer war die Tragweite des Entscheides insoweit klar und es war ihm offensichtlich auch hinreichend möglich, den kantonalen Entscheid sachgerecht anzufechten, was eine Gehörsverletzung ausschliesst (vgl. Urteil 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.3.1, in: SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29 ff.).
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5.3.2. Nach Art. 41 Abs. 4 VSR 2012 endet die Invalidenpension, wenn und soweit der Anspruch vor Vollendung des 64. Altersjahres entfällt, oder mit dem Sterbemonat (welche beiden Voraussetzungen unbestritten nicht erfüllt sind). Damit übernahm der Reglementsgeber die gesetzliche Konzeption von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG, der - ebenfalls - eine Beendigung des Anspruchs bei Tod sowie bei Wegfall der Invalidität vorsieht und ansonsten von einer lebenslänglichen Invalidenrente ausgeht. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 VSR 2012, welcher Versicherten mit vollendetem 65. Altersjahr "in jedem Fall" Anspruch auf eine Alterspension einräumt. Dass die Formulierung "in jedem Fall" nicht generell und ausnahmslos Anspruch auf eine Alterspension gibt, erhellt schon der Zusammenhang mit dem vorangehenden Abs. 1 von Art. 29 VSR 2012, welcher sich klar nur auf Versicherte bezieht, deren Arbeitsverhältnis bis dahin noch nicht beendet wurde, nicht aber auf Versicherte, die zufolge früher eingetretener Invalidität eine Invalidenpension beziehen und nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hätte der Reglementsgeber die - grundsätzlich zulässige - Ablösung der Invaliden- durch eine Alterspension bei Erreichen des Alters 65 statuieren wollen, wäre dies insbesondere in Art. 41 Abs. 4 VSR 2008 und VSR 2012 ("Bezugsdauer der Invalidenpension") zu präzisieren gewesen, was indes unterblieb. Im Übrigen scheint auch der Beschwerdeführer (zunächst) davon auszugehen, es stehe ihm ein lebenslänglicher Anspruch auf Invalidenpension zu, beantragt er doch in seiner Rechtsschrift ausdrücklich die Zusprechung der "vollen Invalidenpension" ab 1. August 2012.
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5.4. Damit ist festzuhalten, dass sich die Ansprüche des am 1. August 2012 ins AHV-Rentenalter eingetretenen Beschwerdeführers nach dem zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen VSR 2012 richten. Entsprechend dem im obligatorischen Vorsorgebereich geltenden Art. 26 Abs. 3 BVG hat die Beschwerdegegnerin auch reglementarisch eine lebenslängliche Invalidenpension vorgesehen. Diese ist bei Erreichen des AHV-Rentenalters in Nachachtung der reglementarisch ausgeschlossenen Überentschädigung zu kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigt (Art. 25 Abs. 1 VSR 2012). Einzurechnen sind nach dem - entgegen der beschwerdeführerischen Rüge - völlig klaren Wortlaut des Reglements insbesondere auch Altersleistungen (Art. 25 Abs. 2 lit. a VSR 2012). Ob dabei dem Grundsatz der Kongruenz Genüge getan wird, ist bereits deshalb irrelevant, weil "umhüllende" Vorsorgeeinrichtungen in den dargelegten Schranken (E. 2.2) frei sind, auch nicht kongruente Leistungen zur Anrechnung zu bringen (BGE 128 V 243 E. 3b S. 248; Urteil 9C_863/2009 vom 5. März 2010 E. 4.1, in: SVR 2010 BVG Nr. 40 S. 153 ff.). Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Pensionskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Juni 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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