Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
4A_266/2015
|
|
|
Verfügung vom 17. Juni 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftpflichtrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 4. März 2015.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 4. März 2015 mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 beim Bundesgericht anfocht;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Juni 2015 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann